Umbau Suzuki S auf N -> TÜV?

Hallo Community!

Ich möchte meine S auf eine N (BJ 98) umrüsten. Also Verkleidung vorne weg, neuen Schweinwerfer drauf und Blinker tauschen.

Laut meiner Recherche, sind die Blinker kein Problem wenn E-geprüft.

Bei der Verkleidung gehen die Meinungen auseinander. Habe auch mit einer Werkstatt gesprochen und der Typ meinte, dass ist komplett egal. Muss nicht eingetragen werden. Nur wenn ich was an Leistung, Auspuff, usw. verändere, muss ich es typisieren lassen. Anbauten dürfen halt keine Gefährdung Dritter (spitz, herausstehend, …) darstellen.
In diversen Foren-Einträgen steht genau das umgekehrte -> es muss alles eingetragen werden.

Kann mir da vll. jemand weiter helfen? Wäre super - ich bin nun verwirrt… :eyes:

Danke
lg

einfach ist das nicht
jede änderung (ausnahme auspuff) ist eintragungspflichtig
informier dich bei deiner landesprüfstelle
alles ander ist schall und rauch

lg mario

madhonk

ja ich sehs auch so -so einfach ist das nicht … aber auch nicht Unmöglich -wenn ich nicht irre gehts dann da um eine Typ Änderung von S auf N .

hier oben im Forum (Kopfzeile) steht Motorradrecht , und hier ist ein Auszug daraus .
[size=120]
48 Typenänderung : KFG §§ 30a (9a), 33 ff; KDV §§ 22a, 22b, 54a

Für wesentliche technische Merkmale (Fahr- und Betriebseigenschaften) betreffende Änderungen am Motorrad, wie die im Typenschein (Typenscheinformular / Fahrzeugdatenblatt) oder in der Einzelgenehmigung bezeichneten, ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde (Landeshauptmann, Technische Prüfstelle, Bezirksverwaltungsbehörde etc.) erforderlich.
Bei der Genehmigung ist nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, vom Sachverständigen zu beurteilen, ob das Kfz den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.
Genehmigungsdaten und Zulassungssperren von Fahrzeugen sind im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzutragen.
Der Bescheid über die genehmigte Typenänderung (Ausnahme-, Einzelgenehmigung etc.), muss mitgeführt werden.

Bei getunten (manipulierten) Fahrzeugen ohne Genehmigung (Abgas-, Lärm-, und Leistungsgutachten) kann bei Unfallschaden versicherungsrechtlich wegen Gefahrenerhöhung Leistungsfreiheit eingewendet werden und bei Motorschaden gewährleistungsrechtlich die Herstellergarantie (2 Jahre) entfallen.
Der Tuner wird nur sehr schwer zur Haftung heranzuziehen sein.
Bei Kleinkrafträdern sowie Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muss durch technische Maßnahmen gewährleistet sein, dass unzulässige Veränderungen (unbefugte Eingriffe) soweit wie möglich verhindert werden.

Für nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen am Motorrad, wie die vorschriftsmäßige Anbringung von seriengemäß genehmigtem Zubehör (Zusatzbeleuchtung, Windschild, Packtasche etc.) mit entsprechendem E-Prüfzeichen ist nur eine Anzeige und Eintragung bei der zuständigen Behörde (Landesprüfstelle) erforderlich.
Die geänderten Daten sind im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, ein neuer Zulassungsschein auszustellen und dies in der Zulassungsevidenz zu vermerken.

Nicht anzeigepflichtig sind Änderungen wie die Demontage des Beifahrersitzes bei Chopper-Motorrädern, die Lackierung des Motorrades in einer anderen Farbe (Eintragung durch die Versicherung im Zulassungsschein ist kostenlos) etc.

Unterscheide:

ABE „Allgemeine Betriebserlaubnis“,
EG- bzw. EU-„Betriebserlaubnis“ und
COC „Certificate Of Conformity“.
Für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis kann bei Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) und Prüfung des Fahrzeuges auf Übereinstimmung vom Landeshauptmann (Landesprüfstelle) eine Bestätigung für die Zulassung ausgestellt werden. Diese Bestätigung (Zulassungsbescheinigung Teil II) ersetzt den Typen- bzw. Einzelgenehmigungsbescheid und ist bei der Zulassung vorzulegen.
Fahrzeuge, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen waren, werden wie in Österreich zugelassene Fahrzeuge behandelt.
Eine nationale Betriebserlaubnis ist nur im Ausstellungsland gültig.

ECE-Prüfzeichen, großes E im Rechteck (E 1 = Deutschland, E 12 = Österreich etc.), ist eine Kennzeichnung von genehmigten Bauteilen an Kraftfahrzeugen.
ECE-Prüfzeichen, kleines e im Kreis (e 1 = Deutschland, e 12 = Österreich etc.), ist eine Kennzeichnung der Typengenehmigung nach europäischen Richtlinien.
ECE-Homologation ist ein überstaatliches System für die Zulassung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.

Da die Möglichkeiten des Umbaues (Umrüstung) von Fahrzeugen sehr vielfältig sind, hat der Sachverständige (SV) jeden Fall individuell zu prüfen ob eine Genehmigung erteilt werden darf.
Die nachstehende Übersicht (Zubehör) ist weder vollständig noch rechtsverbindlich sondern nur als Arbeitsbehelf für die Sachverständigen bei den Landesprüfstellen gedacht.

Liste der derzeit gebräuchlichsten Änderungen an Motorrädern:

Motorleistung, Kraftstoffbehälter, Auspuffanlage, Fahrwerk, Rahmen, Radaufhängung, Schwinge, Gabel, Kraftübertragung, Kupplung, Radabdeckung, Verkleidung, Beiwagen, Bremsanlage, Lenkstange, Bereifung, Felge, Windschild, Rückblickspiegel, Beleuchtungseinrichtung, Blinker, Schutzgitter, Haltesystem, Sitz, Gepäckträger, Fußraste, Ständer, Absperrsicherung, Kennzeichenanbringung, Geschwindigkeitsmesser, Schallzeichen, Körperausgleichsvorrichtung etc.
Als nachzuweisende Erfordernisse gelten:

die Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten,
das Gutachten eines Ziviltechnikers oder einer geeigneten neutralen Prüfstelle (Technischer Dienst),
die Bestätigung einer Vertragsfachwerkstätte etc.[/size]

lg ga

Danke euch Beiden für die schnelle AW! Den Gesetzestext hab ich mir nun auch schon ein paar mal durchgelesen…

Hmmm…dachte mir schon dass da der Staat Österreich nicht so „flexibel“ ist :slight_smile:

Da ist es wahscheinlich günstiger und weniger Nerven aufreibend wenn ich meine S verkaufe und mir eine N zulege.

Schon witzig - dasselbe Motorrad - nur Verkleidung drauf - nehme sie weg und verstoße gegen Gesetz :worried:

Lg ga

… erzeugen von Gesetzesbrechern durch überschießende Regulierungswut sind die heutigen, linkslastigen, konzerngesteuerten sog. Demokratien Weltmeister. :rage:
Das Beamtenheer wird zum Selbstzweck und erfindet ständig neue Vorschriften um die eigene Existenz zu rechtfertigen. :sob:

Ich habe meine ZRX von C auf R umgebaut was kein Problem darstellte, zu Moto gegangen und den Alois gefragt ob Kawasaki etwas dagegen hätte ?
Nö ist kein Problem, ich schreib Dir was, gib mit die Fahrzeugdaten.

Gesagt getan und 1 Woche später gabs einen Wisch mit der Freigabe für den Umbau.

Allerdings ist der Unterschied zw. beiden Modelle die Maske inkl. Halterung und Scheinwerfer.

Unsere deutschen Lieblingsnachbarn haben oftmals Probleme von C oder R auf S (Halbschale) umzubauen da Kawasaki dort die S als eigenes Modell führt(e)…

Frag mal die Suksushi-Vertretung nach einem Rat bzw. einer Unbedeklichkeitsbescheinigung ? (oder frag den Bogolen-Peda ?)

Kalle_B.

Sodana - hier ein Ergebnis meiner Nachforschungen - gar nicht so einfach…

Nach langem hin und her -> Anfrage an OÖ Landesregierung -> Verkleidung Weg und dann E-Scheinwerfer und E-Blinker drauf

AW:

Ergo : weg mit der Verkleidung und E-Mail aufheben :cold_face:

Heisst in Deinem Fall aber keine Änderungen in der Zulassung, der Ofen bleibt eine S.

Ist ja bei Dir das Gegenteil von meiner Änderung, ich habe den runden Scheinwerfer gegen eine Verkleidung + eckigem Scheinwerfer inkl. Haltreungen getauscht.

Diese Änderungen sind bei mir eingetragen worden, Du wirst da nix eintragen lassen schätze ich ?!?

Kalle_B.

Hi!

Ich hab voriges Jahr meine NTV 650 bei einem Rutscher ihrer Vollverkleidung „beraubt“. Verkleidung Schrott, keine Teile mehr aufzutreiben und Reparatur der Risse und gebrochenen Stellen nicht mehr möglich.
Nun die Verkleidung einfach runter, neue Blinker dran (natürlich welche mit Genehmigung…), neuen originalen (gebrauchten) Scheinwerfer drauf, ab zum ÖAMTC, die Scheinwerfereinstellung kontrollieren lassen. Nix mit Landesregierung oder so… Die NTV wurde als „nackte“ Typisiert, die Verkleidung anscheinend irgendwann in der Vergangenheit mal montiert und nicht eingetragen…

Eine nachträglich montierte Vollverkleidung die wieder fehlt ist eine andere Problemstellung!

d.h. Du hast eine ‚normale‘ NTV mit einer Verkleidung die kaputt ging und nie eingetragen war wieder als ‚normale‘ NTV in Betrieb genommen, das hilft dem TE nicht wirklich.
Er hat eine S (inkl. typisierte Verkleidung) die er loswerden will, das geht, ist nur etwas anders gestaltet als einfach das nie Eingetragene ‚verschwinden‘ zu lassen. :wink:

Kalle_B

Also der Umbau ist wahrscheinlich einer der häufigsten an der Bandit. Gibt eigene Bandit Foren, früher war auch das österreichische ganz gut besucht. (Jetzt hab ich keine Ahnung)Da kann man dir bestimmt helfen und zwar aufgrund vieler praktischer Erfahrungen. Aber irgendwelche Halterungen (von wegen scharfkantiger Dinger) müssten doch überbleiben wenn man die Verkleidung abnimmt. Hab das jetzt ned so genau im Kopf.
Was immer gar ned so einfach ist und oft schirch ausschaut nachher ist das ganze Kabelwirrwarr das jetzt durch die Lampenmaske ned zu sehen is. Aber auch dafür gibt’s sicher kompetente Hilfe im Banditen Forum. Wenn die ganze Sache sauber ausgeführt ist und du Teile mit e Nummern verwendest wird niemals - auch im Falle eines Unfalles nicht- jemand drauf schaun ob da jetzt die Verkleidung fehlt oder nicht. Wenn du allerdings bis auf Punkt und Komma dem Gesetz entsprechen willst wird die ganze Aktion vl kompliziert. Das muss dann schlussendlich jeder selber abschätzen wie er das halten will.
Solltest du natürlich vorhaben dem Banditen den ärgsten Streetfighter Look zu verpassen, schaut die Sache natürlich anders aus

Edith: Und schon wieder auf den falschen Beitrag geantwortet, sorry Kalle. Ich lerns wohl niemals