Tagfahrlicht

Hallo
Hat jemand eine Ahnung wie das mit den neuen LED Tagfahrlichtern ist?
Bei kTm zB schaltet sich das Abblendlicht erst per Dämmerungssensor zum LED Tagfahrlicht dazu und dimmt dann die LED.
Das ganze kann mann glaub ich im setup umstellen das das Ablendlicht ständig leuchtet.
Aber muß das bei uns in Ö nicht sein , das immer das Ablendlicht leuchtet ?
oder hab ich da eine Änderung verpasst ?
lg sudi

interessante Frage … im Gesetzestext heißt es zu KFG § 9 bzw KDV§ 11:

„Bei einspurigen Krafträdern ist auch während des Fahrens am Tage stets Abblendlicht (weiß) zu verwenden … Ab 2002 werden neue Motorräder schrittweise mit einer Dauerlichtschaltung ausgestattet. Nach dem Start des Motors leuchtet dann automatisch das Abblendlicht auf. (Tagfahrlicht)“

Wenn nun durch diese Formulierung sichergestellt wird (?), daß dieses ‚Tagfahrlicht‘ ein äquivalent zum Abblendlicht darstellt, scheinen die LEDs ‚rechtlich‘ zu genügen (wovon ich ausgehe, wenn KTM die Schaltung ab Werk so vornimmt).

Explizit berechtigt zur Führung von Tagfahrlicht genannt wird jedoch bloß: „Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades (Motorrad mit Beiwagen etc.) kann während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht … oder spezielles Tagfahrlicht verwenden …“

Diese Anhäufung von ungenauen bzw gummiunartigen Formulierungen im Bereich der StVO und allem, was damit zu tun hat, ist auffällig und unbefriedigend, weil verunsichernd…

Ich denke, ein Anruf bei KTM könnte Dir noch am Ehesten Rechtssicherheit bringen…

Fahren mit Licht am Tage : KFG § 99 (5), (5a); KDV § 11 (8)

Bei einspurigen Krafträdern ist auch während des Fahrens am Tage stets Abblendlicht (weiß) zu verwenden; Fernlicht (Weitstrahler) ist verboten!
Keine Verwendungspflicht beim Schieben und beim Abstellen von Krafträdern.

Ab 2002 werden neue Motorräder schrittweise mit einer Dauerlichtschaltung ausgestattet. Nach dem Start des Motors leuchtet dann automatisch das Abblendlicht auf. (Tagfahrlicht)

Der Schutzzweck liegt darin, einspurigen Krafträdern wegen der schmalen Silhouette für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitsgrad zu geben; aber:

Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades (Motorrad mit Beiwagen etc.) kann während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, oder spezielles Tagfahrlicht verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt.

Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden.

Wird Abblendlicht oder Nebellicht tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen. (In diesem Fall gelten die entsprechenden Bestimmungen über Ersatz-, Begrenzungs- und Schlussleuchten nicht.)

kann ich mir nur schwer verkneifen…

der gedanke mit dem „schutzzweck“ ist ja durchaus positiv zu sehen, allerdings hilft das nichts gegen die ignoranz diverser lenker/innen von mehrspurigen kraftfahrzeugen, die selbst eine entgegenkommende goldwing mit eingeschaltenem doppelscheinwerfer, nebelleuchten und zwei expliziten begrenzungsleuchten „übersehen“… seit ich tagsüber mit nebelscheinwerfern und den beiden begrenzungsleuchten fahre, werde ich auf grund der nicht so deutlich als motorrad identifizierbaren lichtsilhouette eher weniger „übersehen“…

ich frage mich nur immer öfter, warum eigentlich die kiddies mit ihren brandgefährlichen fuffies davon noch nix wissen und zum teil auch nachts unbeleuchtet unterwegs sind… :rage: :rage: :rage: helm auf hirn aus? :rage: :rage: :rage:

Aha ! In der gedruckten Miniausgabe für Moppets steht tatsächlich § 9 (= Starten)

DAS steh tin der mir vorliegenden Ausgabe (noch ?) nicht drin.

Der Gesetzestext ist also nicht eindeutig, was das Fahren mit einem EINSPURIGEN Kraftrad betrifft - oder würdest Du den in Klammer gesetzten Hinweis (Tagfahrlicht) als bereits rechtssicher für die Zulässigkeit eines solchen werten ?

Absoluten Un_sinn hab ich hier (zufällig, eben weil in meiner Ausgabe der §9 angeführt ist) entdeckt: § 99 KFG 1967 (Kraftfahrgesetz 1967) - JUSLINE Österreich
„(5) … Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden.“
Das ist böhmisch vllt richtig - im deutschen Sprachgebrauch ist diese Formulierung mehrfach deutbar und mann muß wissen, wie „es gemeint ist“, was aber nicht der Sinn von Gesetzesformulierungen sein kann: so könnte diese Formulierung sowohl

a) Fernlicht darf außer während der Dämmerung, [auch] bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden.

oder

b) Fernlicht darf (nicht) während der Dämmerung, (aber) bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden.

bedeuten. Mir gehen diese unscharfen Formulierungen echt auf den Geist - diese Gesetzte und Verordnungen gibt es immerhin bereits länger als ein halbes Jahrhundert … :-[
Was läge näher als eindeutig zu formulieren, wie zB „Fernlicht darf ausschließlich bei Dunkelheit oder Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden, nicht aber am Tag oder in der Dämmerung.“ ???

Leuchten für Tagfahrlicht müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder der ECE-Regelung Nr. 87 entsprechen. Leuchten für Tagfahrlicht müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist. Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden. Dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden.

  1. Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.

(5a) Wird Abblendlicht oder Nebellicht, das mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und Abs. 4 nicht.

die neue GS hat LED Tagfahrlicht
also fährt die neue GS illegal :grin: gel?
[image]http://s1.aecdn.com/images/news/gallery/2013-bmw-1200-gs-looks-awesome-photo-gallery_6.jpg[/image]

Wer sagt, dass die Schaltung bei uns so aktiviert wird?

Meine Tiger hat auch Doppelscheinwerfer mit Abblend- und Fernlicht. Weil aber bei uns nur ein Abblender erlaubt ist, musste das erst wieder umgeschalten werden.

nicht nur meine, sondern sehr viele und auch neue wings haben zwei abblender serienmäßig und das sogar mit österreichischer zulassung…

Schiacha geht imma no!

De schaut jo aus wia da Terminator nochdem a ane vun ana Baggaschaufe ibanumman hod … :smiling_face: :grin: :grin:

Na. Sicher bin i mir net.

… hob i ma a schon Gedenkt :grin:…oba wos wuistn von De Proppelas scho Aundanes Erwarten :eyes:

oba aun Trottl Award :sunglasses: zum Thema Geschmacksverirrung hobens Sich bestimmt scho a für 2013 gesichert :smiling_face: :grin: :grin:

Lg Pg

kannst du auch in Österreich das Tagfahlicht bestellen :wink:
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