In der StVO ... - 29.3.2005 14:30:00
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Schlucki
Beiträge: 5745
Mitglied seit: 17.6.2002 Wohnort: Wien Status: offline
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... gibt der §60 an, in welchem Zustand sich ein Fahrzeug befinden muss, um auf der Straße verwendet werden zu dürfen:
§60, Abs. 1: Ein Fahrzeug darf auf Straßen nur verwendet werden, wenn es so gebaut und ausgerüstet ist, daß durch seinen sachgemäßen Betrieb Personen nicht gefährdet oder durch Geruch, Geräusch, Staub, Schmutz u. dgl. nicht über das gewöhnliche Maß hinaus belästigt oder Sachen, insbesondere die Fahrbahn, nicht beschädigt werden.
Entspricht ein Fahrzeug nicht diesen Bestimmungen, so kann der Beamte vor Ort durch Kennzeichenentzug sicherstellen, dass das Fahrzeug im Verkehr nicht mehr in Betrieb genommen werden kann (Gefahr im Verzug).
Im KfG gibt es weiters den §102, Abs. 4: § 102 Abs. 4 KFG, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers „Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.
Bei Verstß dagegen kann das Kennzeichen vor Ort entzogen werden, um eine Fortführung der verbotenen Tätigkeiten zu verhindern.
Des weiteren kann das Kennzeichen entzogen werden, wenn das Fahrzeug aufgrund von Umbauten oder Abnutzung keine Straßenverkehrszulassung mehr hat, weil die Umbauten sich entweder auf oben genannte Paragraphen auswirken, oder die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden (Unterschreitung der Mindestprofiltiefe, zu kleine Rückspiegelflächen, zu schwach leuchtende oder fehlende Fahrtrichtungsanzeiger, fehlende oder defekte Beleuchtungseinrichtungen, fehlende Verkleidung - Ausgenommen als Folge eines Unfalls auf der Fahrt zur Werkstatt, Änderungen mit Auswirkungen auf das Fahrverhalten oder die Fahrzeugmaße, die eintragungspflichtig sind, Änderungen, die die Bauartgeschwindigkeit erhöhen, also Leistungssteigerungen, verschlissene Bremsbeläge, zu geringe Stärke der Bremsscheiben, ...).
Mehr habe ich auf die Schnelle mal nicht gefunden.
A pro pos finden: Wenn der Beamte will, wird er IMMER etas finden, was nicht gesetzeskonform ist und einen Kennzeichenenzug rechtfertigen KÖNNTE.
Natürlich kann man dagegen Einspruch erheben, aber zu Fuß nach Hause geht es vorerst trotzdem mal.
LHG, Schlucki
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