Erlass - 28.1.2012 22:55:14
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RemoteC
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Mitglied seit: 19.12.2006 Status: offline
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Forensuche: http://www.1000ps.at/forum/fb.asp?m=109247 "Eine feste Verbindung der Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug liegt nur dann vor, wenn die Kennzeichentafeln angeschraubt oder angenietet wurden. Die Verbindung mit Draht entspricht nicht dem Erfordernis der festen Verbindung." Erlass des Verkehrsministeriums vom 16.5.1985, GZ 70.303/13-IV/3-84. Natürlich muss die Anbringung immer noch dem KFG entsprechen, sprich gerade, nicht verdeckt, beleuchtet, nicht unkenntlich gemacht, ... Und noch ein pdf aus 2004: http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/recht/kfgesetz/erlaesse/downloads/kennzeichen.pdf 4.) Dauernde, feste Verbindung: Die Forderung nach einer dauernden, festen Verbindung der Kennzeichentafel sowohl vorne als auch hinten gilt dann als erfüllt, wenn die Kennzeichentafeln am Fahrzeug angeschraubt oder angenietet bzw. mit einem ans Fahrzeug angeschraubten oder angenieteten serienmäßig hergestellten Kennzeichenhalter befestigt werden. Die Verbindung z.B mittels Draht entspricht jedenfalls nicht der Forderung nach einer dauernden, festen Verbindung. Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen dürfen jedoch auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein
< Beitrag bearbeitet von RemoteC -- 28.1.2012 22:58:37 >
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