Mocht .... - 2.6.2013 7:57:01
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kps_Pilgram1
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Mitglied seit: 10.9.2008 Wohnort: Du mich auch! Status: offline
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ORIGINAL: silli tschuldigung das ich da lache         Nix lachen isch eh Gsund ...Nix zum Lachn gibts Allerdings beim sog 95/1/Ec Prüferfahren (zb-Honda Datenblatt).....wenns da mol Fad im Schädl ist daun least es durch und wirst evtl Verstehn , wos Stammtisch Gespräche und sowas Gemeinsam haben ...Nämlich Genau Nix ... gibts auch in Teutscha Sprache, Außzug ausm 95/1/1EC Prüfverfahren - Absatz: ermittlung Drehmoment-usw : Im Gockl eingeben 95/1/EC - EUR-Lex - Europa ...und Nachfolgend , Nur ein Auszug   1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1.1. Zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Fremdzündungsmotoren für Kleinkrafträder findet Anlage 1 Anwendung. 1.2. Zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Fremdzündungsmotoren für Krafträder oder Dreiradkraftfahrzeuge findet Anlage 2 Anwendung. 1.3. Zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Selbstzündungsmotoren findet Anlage 3 Anwendung. Anlage 1 Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Fremdzündungsmotoren für Kleinkrafträder 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: 1.1. "Nutzleistung" Leistung, die bei der vom Hersteller festgelegten Drehzahl auf einem Prüfstand an der Kurbelwelle oder dem entsprechenden Bauteil mit den in Tabelle 1 aufgeführten Hilfseinrichtungen abgenommen wird. Wenn die Leistungsmessung nur an dem mit einem Getriebe ausgerüsteten Motor durchgeführt werden kann, wird dem Wirkungsgrad des Getriebes Rechnung getragen; 1.2. "maximale Nutzleistung" größte Nutzleistung des Motors, gemessen unter Vollastbedingungen; 1.3. "Drehmoment" unter den in Abschnitt 1.1 angegebenen Bedingungen gemessenes Drehmoment; 1.4. "maximales Drehmoment" größtes Drehmoment des Motors, gemessen unter Vollastbedingungen; 1.5. "Hilfseinrichtungen" die in Tabelle 1 aufgeführten Geräte und Einrichtungen; 1.6. "serienmäßige Ausrüstung" jede vom Hersteller für einen bestimmten Verwendungszweck vorgesehene Ausrüstung; 1.7. "Motortyp" Motoren, die sich in den in Unteranlage 1 angegebenen Hauptmerkmalen nicht unterscheiden. 2. GENAUIGKEIT DER DREHMOMENT- UND LEISTUNGSMESSUNGEN UNTER VOLLASTBEDINGUNGEN 2.1. Drehmoment: ± 2 % des gemessenen Drehmoments. 2.2. Drehzahl: Die Meßgenauigkeit muß bei ± 1 % liegen. 2.3. Kraftstoffverbrauch: ± 2 % für die verwendeten Einrichtungen insgesamt. 2.4. Temperatur der vom Motor angesaugten Luft: ± 2 K. 2.5. Luftdruck: ± 70 Pa. 2.6. Druck in der Auspuffanlage und Unterdruck der angesaugten Luft: ± 25 Pa. 3. MESSUNG DES MAXIMALEN DREHMOMENTS UND DER MAXIMALEN NUTZLEISTUNG DES MOTORS 3.1. Hilfseinrichtungen 3.1.1. Einzubeziehende Hilfseinrichtungen Bei der Prüfung sind die Hilfseinrichtungen, die für den Betrieb des Motors zu dem beabsichtigten Verwendungszweck erforderlich und in Tabelle 1 aufgelistet sind, auf dem Prüfstand möglichst an der Stelle anzubringen, die sie bei ihrer wirklichen Verwendung einnehmen würden. 3.1.2. Nicht einzubeziehende Hilfseinrichtungen Bestimmte Hilfseinrichtungen, die nur zur Benutzung des Fahrzeugs erforderlich sind und gegebenenfalls am Motor angebracht würden, sind für die Prüfungen auszubauen. Bei nicht ausbaubaren Ausrüstungen darf die von ihnen aufgenommene Leerlaufleistung ermittelt und zu der gemessenen Leistung hinzuaddiert werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3.2. Einstellbedingungen Die Einstellbedingungen für die Prüfungen zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung sind aus Tabelle 2 zu ersehen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3.3. Prüfbedingungen 3.3.1. Die Prüfungen zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung sind mit dem Gashebel in Vollgasstellung durchzuführen, wobei der Motor gemäß Tabelle 1 ausgerüstet sein muß. 3.3.2. Die Messungen sind bei normalen und stabilisierten Betriebsbedingungen durchzuführen; die Versorgung des Motors mit Luft muß ausreichend sein. Die Motoren müssen entsprechend den vom Hersteller empfohlenen Bedingungen eingefahren sein. Die Verbrennungsräume dürfen in begrenztem Maße Rückstände enthalten. Die Prüfbedingungen, wie beispielsweise die Lufteintrittstemperatur, müssen den Bezugsbedingungen gemäß Abschnitt 4.2 weitestgehend angenähert werden, damit der Korrekturfaktor möglichst niedrig ist. 3.3.3. Die Temperatur der vom Motor angesaugten Luft (Umgebungsluft) muß in einer Entfernung von höchstens 0,15 m vor dem Eintritt in den Luftfilter bzw. vor dem Lufteintrittstrichter, falls kein Filter vorhanden ist, ermittelt werden. Das Thermometer oder das Thermoelement muß gegen Wärmeabstrahlung geschützt und direkt im Luftstrom untergebracht werden. Es muß auch gegen die Benetzung durch Kraftstoff geschützt sein. Es sind so viele Meßstellen vorzusehen, daß eine repräsentative mittlere Eintrittstemperatur ermittelt werden kann. 3.3.4. Es darf keine Messung durchgeführt werden, bevor nicht das Drehmoment, die Drehzahl und die Temperaturen mindestens 30 Sekunden lang konstant bleiben. 3.3.5. Eine für die Messungen zugrunde gelegte Drehzahl darf um nicht mehr als ± 2% schwanken. 3.3.6. Bremsleistung und Lufteintrittstemperatur sind gleichzeitig zu ermitteln; die Meßwerte sind als Mittelwert zweier stabilisierter nacheinander gemessener Werte zu bilden, die bei der Bremsleistung um nicht mehr als 2% voneinander abweichen dürfen. 3.3.7. Bei der Messung der Drehzahl und des Verbrauchs durch eine selbstauslösende Einrichtung muß die Meßzeit mindestens zehn Sekunden, bei einer Messung durch eine handbetätigte Einrichtung mindestens 20 Sekunden betragen. 3.3.8. Die am Motoraustritt ermittelte Temperatur der Kühlfluessigkeit muß auf ± 5 K genau auf der vom Hersteller angegebenen oberen Regelungstemperatur des Thermostats gehalten werden. Macht der Hersteller keine diesbezüglichen Angaben, so muß die Temperatur bei 353 K ± 5 K liegen. Bei luftgekühlten Motoren muß die Temperatur an einem vom Hersteller angegebenen Punkt auf +0/-20 K genau auf dem vom Hersteller für die Bezugsbedingungen genannten Hoechstwert gehalten werden. 3.3.9. Die Temperatur des Kraftstoffs muß am Eintritt in den Vergaser oder in die Einspritzpumpe gemessen und innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte gehalten werden. 3.3.10. Die im Kurbelgehäuse oder gegebenenfalls am Austritt aus dem Ölkühler gemessene Temperatur des Schmiermittels muß innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte liegen. 3.3.11. Die Temperatur der Abgase ist in der Auspuffleitung in der Nähe des (der) Auspuffkrümmerflansche(s) oder der Auspufföffnung(en) zu messen. 3.3.12. Kraftstoff Es ist ein handelsüblicher Kraftstoff zu verwenden, der keine rauchverhindernden Zusätze enthält (). 3.4. Durchführung der Prüfungen Die Messungen sind bei einer ausreichenden Anzahl unterschiedlicher Drehzahlen durchzuführen, damit die Vollastkennlinie zwischen der vom Hersteller angegebenen Mindest- und Hoechstdrehzahl korrekt ermittelt werden kann. In diesem Drehzahlbereich muß die Drehzahl liegen, bei der der Motor seine maximale Nutzleistung und sein maximales Drehmoment abgibt. Für jede Drehzahl ist ein Mittelwert aus mindestens zwei stabilisierten Messungen zu ermitteln. Jo i was Des is Trocken ...oba Nötig Damit ein für Alle mal mit dem Deppatn Gesudere aufghert werden kann , wos a Reibn WIRKLICH für a Leistung hat oder ebn doch ned . Lg Pg
< Beitrag bearbeitet von Pilgram1 -- 2.6.2013 8:01:29 >
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