Rettungsgasse - 29.12.2011 14:38

Ich hab da mal eine Frage:

Von 1.1. an gilt ja die Pflicht bei Stau eine Rettungsgasse zu bilden. Diese Pflicht
nimmt Motorradfahrer nicht aus.
Komme ich jetzt als Fahrer eines Einspurigen KFZs in einen Stau muss ich
mich, wie die PKWs, rechts oder links seitig, parallel zum Fahrbahnrand ausrichten und in der Mitte wird Platz geschafft.

Nun ist es natürlich auch für Motorräder verboten die Rettungsgasse zu befahren!
Links oder rechts von den links-aussen oder rechts-aussen stehenden PKWs wird selten
Platz sein um bei Stau vor zu fahren!

Bedeutet also die Rettungsgasse vielerorts das Ende vom legalen Vorbeifahren für Motorräder bei Stau?

Das vorfahren mit dem Gasradl im Stau wor noch nie legal, is nur geduldet worden…

soweit ich mich noch an meine prüfung (2008) erinner ist es sehr wohl erlaubt bei stehendem oder zähfliesendem verkehr vorbeizufahren, vorausgesetzt es ist genügend platz. Was gedulded wurde war die tatsache das selten „genug“ platz vorhanden war.

(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden.
 
Wenn du mir jetzt sagen kannst, wo auf einer Autobahn oder Schnellstraße, die ja per Definition in §43, Abs. 3 StVO kreuzungsfrei sind, Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen anhalten sollten, dann darfst du dort auch an diesen Fahrzeugen vorbeifahren. Da es derartige Dinge aber auf Autobahnen und Schnellstraßen nicht gibt, war das Vorfahren im Stau auf diesen Straßen noch nie erlaubt oder geduldet. Überall sonst muss eine Rettungsgasse ja nicht gebildet werden.

Einordnen : StVO §§ 9 (4a), 12 (5) Müssen Fahrzeuge vor
[ul][] Kreuzungen,
[
] Straßenengen,
[] schienengleichen Eisenbahnübergängen und
[
] dergleichen
[/ul] angehalten werden, so dürfen Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. (Vorbeischlängeln an stehenden Kolonnen)
Sind an einer Kreuzung auf der Fahrbahn zwei parallele Haltelinien angebracht, so darf mit einspurigen Fahrzeugen bis zu der dem Kreuzungsmittelpunkt näher liegenden Haltelinie herangefahren werden.
Der Gesetzesbegriff „und dergleichen“ bezieht sich auf:
[ul][] Schutzwege,
[
] Radfahrerüberfahrten,
[]geregelte Baustellen,
[
] Staus etc.
[/ul] aber nicht auf Schnellstraßen und Autobahnen.
[ul][*] Motorräder dürfen bei Bildung einer Rettungsgasse nicht am Stau vorbeifahren.
[/ul] Das Vorfahren - nicht im Sinne von Überholen oder Vorbeifahren zu verstehen - mit einem einspurigen Fahrzeug ist auch dann erlaubt, wenn dieses einen mehrspurigen Anhänger zieht, da diese Sonderregelung nur auf die Lenker einspuriger Fahrzeuge abstellt.
Das Einhalten eines seitlichen Sicherheitsabstandes oder das Anzeigen einer Fahrtrichtungsänderung ist nicht vorgeschrieben, da beim Vorbeischlängeln in Schrittgeschwindigkeit auch quer zwischen bereits angehaltenen, ein- und mehrspurigen Fahrzeugen durchgefahren werden darf; ebenso ist ein bogenartiges Ausscheren auf Fahrstreifen für Busse etc. möglich, zumal dort nur das Befahren der Spur in Längsrichtung verboten ist.
Sperrlinien und Sperrflächen sind zu beachten, nicht aber andere Bodenmarkierungen wie Richtungspfeile, Randstreifen etc.
Beim Vorfahren ist darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge nicht beschädigt werden. (Quergehaltener Lenker)
Bei angehaltenen Fahrzeugen dürfen Türen wegen Gefährdung anderer Straßenbenützer nicht geöffnet werden. (Kein Seitenabstand)
Mit „Vor- und Rück-Sicht“ im Interesse der eigenen Sicherheit riskante Manöver vermeiden!

Pannenstreifen : StVO § 46 ff Der Pannenstreifen ist zwar Teil der Straße nicht aber Fahrbahn und darf zum Anhalten eines Fahrzeuges nur benutzt werden, wenn es durch Verkehrslage oder äußere Umstände zwingend notwendig ist.
[ul][*] Ab 1. Jänner 2012 darf zur Bildung einer Rettungsgasse der Pannenstreifen benützt werden; auch Motorräder dürfen am Stau nicht vorbeifahren. [/ul]

Das mit dem befahren und anhalten bei der bildung der Rettungsgasse sieht die Arbeiterkammer anders.
Wenn du auf Fahrerinfo 2011/1 klickst öffnet eine Pdf

Fahrerinfo - Home

Und hier auf letzte verfübare Version.

http://www.fachausschuss-berufskraftfahrer.at/

Gruß Babenberger

… es läuft mal wieder darauf hinaus das die da oben sich selber nicht sicher sind was nun richtig oder falsch ist. wenn das was ich geschrieben habe falsch ist, so habe ich es falsch in der fahrschule gelernt, und nicht nur ich sondern auch andere. Mir wurde das so erklärt:

Da Motorräder fahrtwindgekühlt (ja is lange her ich weiß) ist es den Motorräder in falle von staus, zähfließendem verkehr etc. gestattet daran vorbeizufahren, da sonst eine überhitzung droht. Und ja es sind noch solche bikes unterwegs wo dies der fall sein kann.

Was nun wirklich stimmt oder nicht, liegt mal wieder am beamten der dich abstrafen (oder auch nicht) will. Da es sicherlich keine Person in diesem Land gibt die zu 100% alle gestze auswendig weiß! Oder lieg ich damit falsch?

Falls es doch wenn gibt des wirklich jedes gesetz samt paragraph, Klausel etc. weiß ohne in ein buch zu schauen möge er den ersten stein werfen. XD

Text Mag. Dr. H. Grundtner:

„Nach der StVO ist das
Befahren des Pannenstreifens
verboten. Auch bei den
Bestimmungen über die Rettungsgasse
gibt es hier keine
Ausnahme. Lediglich die erläuternden
Bemerkungen der
Regierungsvorlage sprechen
davon, dass in diesen Fällen
die Benützung des Pannenstreifen
gerechtfertigt sein
wird. Da diese Erläuterungen
nicht auf Gesetzesbasis stehen
und dem Gesetz eindeutig
widersprechen, kann ich
nur raten, den Pannenstreifen
beim Bilden einer freien Gasse
nicht zu befahren!“

Ein guter Rat, denn der Pannenstreifen dient schließlich Einsatzfahrzeugen und kann so auch Menschenleben retten!

Das Problem kenne ich aus eigener Erfahrung, aber hier geht es um die Rettung von Menschleben, da kann man die luftgekühlte Maschine allenfalls in der Rettungsgasse abstellen.

Das ist ein ganz klarer Fall für den Pannenstreifen.

Da ich mir in der Praxis kaum vorstellen kann, daß man mit dem Krad die Einsatzkräfte behindert, sofern man sich nicht bewußt saublöd anstellt werden wir uns ja kaum strafbar machen … :eyes:

aber ein technisches problem bleibt, läuft selbst dan noch gefahr zu überkochen auch wenn man ihn abstellt, oder besser gesagt gerade deswegen, weil der kühlflüssigkeitsaustausch unterbrochen wird. Den fehler machen leider viel zu vieler menschen einen motor abzustellen wenn er kurz vorm überkochen ist. Was nun legal ist und was nicht, ich werde im falle des falles sicher nicht mein hab und gut aufopfern für leute die ich nicht kenne, mag egoistisch klingen ist aber meine meinung. aus dem grund werd ich mich weiter durch den verkehr schlängeln. ^^

Der Grundtner schon wieder… Jetzt lief gerade wieder der TV-Spot „auch auf den Pannenstreifen“.
Seine Meinung zählt nunmal leider nix, genauso wie beim „Vorschlängeln“, das durfte ich beim
UVS schon ausdiskutieren. Sinngemäss: „Die Meinung des Ministerialrates stellt eine Privatmeinung
dar und entspricht nicht der Rechtsauslegung des UVS und hat daher keinerlei bindende Wirkung“.

mrslow

Was machst du wenn du von einer Tour zurück kommst, oder am Ring nach ein paar Runden in die Box fährst?
Stellst du den Motor ab oder nicht? Wo ist der Unterschied wenn du zu Hause, vorm Wirtshaus usw. oder im Stau den Motor abstellst?

Und das dir dein Motorrad wichtiger ist als die (möglicherweise Lebens-)Rettung von einem Menschen meinst jetzt ned ernst.

Fahrtwindgekühlte Motoren haben keine Kühlflüssigkeit, sonst wären sie ja flüssigkeitsgekühlt.
Allenfalls ist ein Ölkühler beteiligt (z.B. Yamaha XJR 1300)
Dem entsprechend kann bei einem derartigen Motor auch nichts überkochen.
 
Flüssigkeitsgekühlte Motoren haben einen Zusatzlüfter, der bei zu hoher Kühlmitteltemperatur eingeschaltet wird und „Fahrtwind simuliert“, Dazu kommt noch der Thermosyphon-Effekt, der warme Flüssigkeiten aufsteigen lässt und damit auch zu einer Zirkulation beiträgt.
 
Man darf also ohne Weiteres Motoren abstellen, um Überhitzung zu vermeiden, weil man die weitere Wärmezufuhr unterbindet.
 
Manchmal frag ich mich echt, woher die „Profis“ ihre Kenntnisse nehmen. :wink:

sehe des auch so, und bin der Meinung das des bei Neueren Motorrädern, kein Problem mehr ist. mei Aprilia RX 125 hat nedamal an Ventilator, aber 2 Kühler,getrennt aber mit am Schlauch verbunden und ist Nie überhitzt, da müßte man es schon ggf 24 Stunden im Stand laufen lassen. Auch mei CBR 125 ist Nie überhitzt, Die hat einen Ventilator, der sich dann Einschaltet, wenns Nötig ist auch wenn Der Zündschlüssel abgezogen sein sollte. Bei da YBR 125 (Yamaha) Luftgekühlt war das auch Nie ein Problem, und Trotz Sommerthemperatur, war Die Öl Temp, auch im Größten Stau, oder nach einer Tagestour Nie über 110 Grad. Kommt Natürlich bei Die Luftkühler auf Die Qualität des Öles an, und grad bei denen sollte man nicht an Der falschen stelle sparen. auch ist des wurscht ob a Achterl Motor oda a 1000 er Jeder ist dementsprechend darauf ausgelegt.

Lg Pg

ist jetzt nicht dein ernst oder, eine wassergekühlte ist genauso fahrtwindgekühlt. das wird einem wohl die logig sagen, was du meinst ist der unterschied zwischen passiv und aktiver kühlung… XD

Dann wäre also ein Auto auch fahrtwindgekühlt. Im Normalfall aber sind die Ventilatoren
an den Wasserkühlern so dimensioniert, dass auch bei laufendem Motor und fehlendem
Fahrtwind ausreichend Wärme abtransportiert werden kann.

Ich seh das auch so:

luftgekühlt: Kein zusätzliches Kühlmedium (eig. Wärmetransportmedium) wie Wasser, Öl oder dgl., ev. mit Ventilator
wasergekühlt: Wasser(-glykolgemisch)kreislauf mit Rückkühler und Ventilator
luft/öl-gekühlt: wie luftgekühlt nur externem luft/öl-Wärmetauscher (im Normalfall ohne Ventilator)

mrslow

Generell sind alle Motoren Luftgekühlt, weil das das umgebende Medium zur endgültigen Aufnahme der Abwärme ist.
 
Fahrtwindgekühlte Motoren haben sichtbare Kühlrippen und keinen Wassermantel um den Zylinder. Die Kühlung besorgt der bei der Fortbewegung entstehende Luftstrom, der über die große Oberfläche der Kühlrippen die Wärme abführt.
 
Flüssigkeitsgekühlte Motoren haben meist keine sichtbaren Kühlrippen, der Zylinder ist von einem Flüssigkeitsmantel umgeben und es gibt irgendwo einen Wärmetauscher, der aber nicht zwangsläufig im Fahrtwind liegen muss (z.B. Benelli Tornado Tre). Die Flüssigkeit wird über den Wärmetauscher gekühlt und über die Wasserpumpe zwischen Zylinder und Wärmetauscher bewegt.
 
Zusätzlich kann der Ölkreislauf einen eigenen Wärmetauscher haben, der das Motoröl extra kühlt. Diese Olkühlung kann bei unabhängig von der Motorkühlung an sich zum Einsatz kommen (z.B: YAMAHA XJR 1300 und APRILIA RSV Mille).
 
Bei allen Kühlsystemen wird die Wärme an die Umgebungsluft abgegeben, die Flüssigkeitskühlung (auch als aktive Kühlung bezeichnet) ist der Fahrtwindkühlung (auch als passive Kühlung bezeichnet) leistungsmäßig aber weit überlegen. Ausserdem funktioniert sie unabhängig von der Fahrzeugbewegung. Mängel bei der Fahrtwindkühlung können aber auch durch Zusatzventilatoren behoben werden, wie etwa bei der Buell Ulysses, die hinter dem hinteren Zylinder einen Zusatzventilator aufweist, um den nicht im Fahrtwind stehenden Zylinder extra mit einem Luftstrom kühlen zu können.
 
Wenn du noch Fragen hast, kannst du dich gerne an mich wenden. ;o)