Laut MA46, guggst DU - 27.8.2004 7:49:00
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ZTYP
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Mitglied seit: 28.11.2003 Status: offline
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Hab mich mal schlau gemacht! Guggst DU!
Hehe,
ZTYP
Werter Herr! Bezugnehmend auf Ihre Antwort, teile ich Ihnen mit, das der Auspuff und die Scheinwerfer nicht eintragungspflichtig sind, wenn diese über ein E-Prüfzeichen verfügen: Eine Einbaubestätigung Von einer Fachwerkstätte muss bei den Fahrzeugpapieren mitgeführt werden und der Zulassungsstelle (Versicherung) müssen Sie diese änderung melden. Für alle anderen Änderungen benötigen Sie eine Eintragung in den Typenschein seitens der MA46, mit den dazugehörigen Gutachten (Teilegutachten)und einer Bestätigung von einer Fachwerkstätte für den Einbau. Sollten Sie keine Teilegutachten besitzen können Sie diese auch von einem Ziviltechniker oder vom TÜV- Österreich bekommen: Eine wie von Ihnen angenommen Taferlenzug vor ort wird bei uns nicht stattfinden, das ist sache der Bundespolizei.
MfG Winkler
MAGISTRATSABTEILUNG 46 LANDESFAHRZEUGPRÜFSTELLE Tel.: 4000/9220 Fax.: 4000/9992777 mail to: post@m46.magwien.gv.at Änderungen am Fahrzeug
Änderungen Wenn Sie Änderungen an Ihrem Fahrzeug durchführen, welche die Serienmäßigkeit oder Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, sind Sie verpflichtet, diese der MA 46 anzuzeigen. Die Änderung wird im Typenschein bzw. in der Einzelgenehmigung eingetragen. Ausnahme Wenn Sie eine Kopie einer bereits erteilten Änderungsbewilligung für Felgen für das gleiche Fahrzeug wie ihr Fahrzeug bekommen (Händler) und diese mitführen, ist eine Anzeige bei der MA 46 nicht erforderlich. Beispiele Andere Felgen und Reifen als im Typenschein angegeben Motoränderungen (höhere Leistung durch Chiptuning) Fahrgestelländerungen (Tieferlegung) Karosserieanbauteile (Spoiler) Überprüfung Das umgebaute Fahrzeug muss vorgeführt werden. Als Nachweis, dass die Änderung OK ist, benötigen wir eventuell eine Unbedenklichkeitsbestätigung des Fahrzeugherstellers oder ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder einer staatlich autorisierten Prüfstelle. Antragstellung 8:00 bis 11:00 und Donnerstag von 15:30-17:00 persönlich, schriftlich per Fax oder e-Mail Unterlagen Formlose Anzeige oder Anzeigeformular (Name, Adresse, Telefon-, Faxnummer, Fahrzeugtype, die Fahrgestellnummer, Kennzeichen) Typenschein oder Einzelgenehmigung Bestätigung über den sach- u. fachgerechten Umbau Unbedenklichkeitsbestätigung des Fahrzeugherstellers Gutachten eines Ziviltechnikers oder einer staatlich autorisierten Prüfstelle; Gutachten dürfen sich nicht auf die deutsche StVZO beziehen Vollmacht falls Fahrzeugbesitzer nicht selbst kommt Die Unterlagen können je nach Art der Änderung am Fahrzeug variieren und werden bei der Fahrzeugprüfung vom Sachverständigen festgesetzt. Termin Ein Termin zur Fahrzeugvorführung wird nach Antragstellung entweder schriftlich, telefonisch oder persönlich mitgeteilt Kosten Die Kosten betragen pro Änderung EUR 26 + EUR 13 Eintrag im Typenschein
STAND 07.2003
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