§ 12 Abs. 5 StVO - 29.10.2014 16:20:00
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chris1907
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§ 12 Abs. 5 StVO: "Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden." (http://www.bikerwelt.at/oe_info/schlaengeln.php) Das Vorfahren am Mehrzweckstreifen sollte bei stehender Kolonne erlaubt sein, hab auch keine Anzeige erhalten, der Herr Polizist war sich auch nicht sicher, musste auch nochmals nachsehen. Und wie das jetzt bewertet wird, wenn ich neben dem Auto losfahre und quasi mit ihm in der Kreuzung lande, wird sich zeigen, d.h. ob der Rechtsabbieger auch den 3-S-Blick machen hätte müssen, oder das ganze auf meine Kappe geht. Jedenfalls war das Abbiegen nicht bereits bei der Kreuzung angezeigt, sondern erst mitten im Abbiegevorgang (was wohl schwierig zu beweisen sein wird, auch mit Zeugen), bin ja nicht der Feind meines eigenen Körpers, dass ich das "Motorrad gegen Auto" ausfechten will. Danke für Eure Beiträge.
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