Rechtliche Frage Hupverbot Wien - 13.9.2013 8:53:51
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chaos
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Mitglied seit: 25.10.2001 Status: offline
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Gestern bin ich auf der Lände im Stau um ca. 18:15 hinter einem BMR R1150-Fahrer (WU-Kennzeichen, beige "Adventure"-Jacke - falls Du Dich angesprochen fühlst...) nachgefahren. Der gute Mann war so unsicher, dass er bei jedem 5ten Auto sicherheitshalber beim Vorbeifahren immer 2x gehupt hat, wo andere Leute einhändig mit einem Superbike-Lenker durchfahren. Bei einem LKW ist es sich gerade noch so ausgegangen... Trotz Hupverbot in Wien, dürfte er aber laut § 22 StVO das eigentlich (abgesehen davon, dass er bei der fahrenden Kolonne nicht hätte vorbei dürfen...)? (1) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtung durch deutliche Schallzeichen, sofern solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört sind, durch deutliche Zurufe zu warnen. Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen, wenn sie ausreichen und nicht blenden. (2) Die Abgabe von Schallzeichen (Abs. 1) ist unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot (§ 43 Abs. 2) verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert. bzw. auch nach §43 2c c) ...zu bestimmen, daß in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt werden dürfen, es sei denn, daß ein solches Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden (Hupverbot). Die "Verkehrssicherheit" klingt nach einem dehnbaren Begriff...
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