Unklarheiten - 4.4.2005 21:06:00
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aficionado
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Mitglied seit: 25.6.2004 Status: offline
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Nachdem hier viele Unklarheiten herrschen eine Zusammenfassung: Die Haftpflichtversicherung deckt zivilrechtliche Ansprüche des Unfallgegners ab, und zwar falls Dich ein Verschulden am Unfall trifft (und zwar gleichgültig ob leicht oder grob fahrlässig) bzw. ein Anspruch nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrhaftpflichtgesetz aus der Gefährdungshaftung vorliegt (hier nicht zu vertiefen). Wenn Dein Verschulden am Unfall vorleigt zahlt sie die Ansprüche des Gegners, wie Sachschaden am Fahrrad, Schmerzensgeld, Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigung etc. und auch die Ansprüche einer Sozialversicherung im Regreßweg für die Behandlungskosten. Wenn die Versicherung der Ansicht ist, Dich trifft kein Verschulden wehrt sie die Ansprüche ab, d.h. sie stellt Dir einen Anwalt, der Dich (und die Versicherung, die auch direkt geklagt werden kann, ebenso wie ein Halter, falls der der Lenker nicht Halter des KFZ ist) vor dem Zivilgericht vertritt. Selbstverständlich alles nur bis zur Höhe der Versicherungssumme, was aber in Deinem Fall ja kein Thema ist. Strafrechtlich ist die Sache anders. Falls ein Strafverfahren eingeleitet wird hast Du nur von einer Rechtsschutzversicherung Anspruch an einen Anwalt. Die Haftpflichtversicherung kann, muss aber nicht (und tut dies im Regelfall auch nicht) Dir auch für das Strafverfahren einen Anwalt stellen. Dies tut sie nur dann, wenn irgendein besonderes Interesse an der Verteidigung im Strafverfahren besteht. Da eine Körperverletzung mit einer Verletzungsdauer von mehr als 3 Tagen vorliegen dürfte geht der Akt auf alle Fälle zum Bezirksanwalt oder zum Staatsanwalt, falls schwere Verletzung. Der entscheidet dann über die Einleitung. Im Regelfall ergeht bei leichten Verletzungen im Strassenverkehr ein sogenanntes "Straferkenntnis" ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage. Gegen dieses Erkenntnis müsstest Du Rechtsmittel ergreifen. Und zur Frage grobe Fahrlässigkeit: selbstverständlich muss die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit zahlen, kann sich aber in bestimmten Fällen (z.B. Alkoholisierung) bis zu einem bestimmten Vertrag beim Unfallverursacher regressieren. Keine Haftung besteht nur bei Vorsatz, also z.B. bei Mord mit dem KFZ. Mein Rat: rasche Meldung an die Versicherung und abwarten. Mehr kannst Du dzt. nicht tun. lg aficionado
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