o - 9.3.2015 8:27:24
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MK1971
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Mitglied seit: 11.7.2012 Wohnort: Linz Status: offline
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Hier hast das Gesetz dazu. Steht nix davon, dass du den A ohne Kurs nur per praktischer Prüfung machen kannst. (2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf neben der in § 3 Abs. 1 genannten Vorgangsweise auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A2 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß § 4b Abs. 3 absolviert hat und entweder 1. eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat oder 2. eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten absolviert hat. Wird die praktische Ausbildung gemäß Z 2 absolviert, so ist der vorläufige Führerschein von der Behörde auszustellen. Abweichend von § 13 Abs. 1 erster Satz gilt mit der Ausstellung dieses vorläufigen Führerscheines die Lenkberechtigung für die Klasse A als erteilt. Für den Erwerb einer Lenkberechtigung für die Klasse A nach den Bestimmungen dieses Absatzes ist ein ärztliches Gutachten unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 4 nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist. (3) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf auch ohne vorangegangenem Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber das 24. Lebensjahr vollendet hat. Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A einem Führerscheinwerber, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, erteilt werden, wenn er seit mindestens vier Jahren im Besitz der Klasse A1 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß § 4b Abs. 3 absolviert hat und eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat. Ein ärztliches Gutachten ist in diesem Fall unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 4 nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist. (4) Ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B darf die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A2 in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden. (5) Beim Erwerb der Klasse A1 gelten die Bestimmungen über den Probeführerschein (§ 4) jedenfalls bis zum 20. Lebensjahr. Die Probezeit gilt im Rahmen des Stufenzuganges nur beim jeweils ersten Erwerb einer der Klassen A1 oder A2. (6) Einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse A1, der seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Besitz der Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c ist, ist die im Rahmen des Erwerbs der Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c absolvierte praktische Ausbildung anzurechnen.
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Zum Streiten gehören zwei! Aber nerven kann ma auch alleine. Ich streite nie! Ich versuche nur zu erklären warum ich Recht habe.
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