Parken im 1. Bezirk, Wien

Schönen guten Abend!

Seit kurzem arbeite ich im ersten Bezirk in Wien, fahr aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln von meinem Haus ziemlich lange.
Da ich vor paar Tagen das Fahrsicherheitstraining am Motorrad absolviert habe und fahrtechnisch wieder aufgewärmt bin, will ich mir endlich ein (Leicht- [bis Sommer '09 :face_with_diagonal_mouth:] )Motorrad kaufen.
Mit dem Auto ist parken im 1. Bez. nicht sonderlich lang erlaubt, da ja alles Kurzparkzone ist. Mit einer Maschine darf man ja, solange man sein Bike platzsparend abstellt, solange parken wie man will.
Ist das in der Inneren Stadt auch so oder wird das da anders geregelt?
Danke im Voraus,
Berni.

 
des is in ganz oesterreich so …
also ausgehend vom 1. bezirk, ueber den 9., 12., 23., bis nach vorarlberg …
allerdings is „platzsparend“ nur mit ausgebautem vorderrad :grin: :grin: :grin: :grin: :grin: :grin: :grin: :grin:

Grundsätzlch darfst du mit einem Mtorra die maximale Parkdauer auch nicht überschreiten, müsstest also nach Ablauf von 2 Stunden
das Fahrzeug wo anders hinstellen. Wird aber weder kontrolliert, noch bestraft.
Mit einem einspurigen Fahrzeug entfällt für dich lediglich die Verpflichtung einen Parkschein auszufüllen.
 

ganz falsch - der schlucki hat recht - aber nach einen 8 jahre dauertest kann ich dir sagen das eine parkdauer von 10 stunden und mehr auch im 1’sten straffrei vorübergeht.

gruß

Kurzparkzonge gilt genau so auch für Einspurige. Gebühren müssen nicht entrichtet werden und auch Parkscheibe muss keine angebracht werden, jedoch darf die maximale Parkdauer nicht überschritten werden. Habs schon erlebt (nicht in Wien), dass die Parkwächter mich aufgeschrieben haben wann ich schon dastand um die Parkdauer zu überwachen, als sie mein Gefährt entdeckt haben. Ich saß im Cafe gegenüber und war auch rechtzeitig weg. Ich habe jedoch irgendwo einmal gelesen, dass es in Wien eine Ausnahmeregelung für Einspurige in Kurzparkzonen gibt. Quelle kann ich aber keine finden.

war ich bisher auch immer der Meinung.
 
Nur google mal nach und such da einen derzeit gültigen Hinweis.
z.b. Parkordung und Gebührenpflicht auf wien.at
Da steht nichts mehr von einspurigen Fahrzeugen zu meiner Überraschung !
 
Oder ich habs überlesen.

es gibt die stvo auf der einen und die kurzparzonenverordnung auf der anderen seite.

in der stvo (§25) steht sinngem. das kurzparkzone für alle Fahrzeuge gelten (also eigentlich auch für fahrräder :-))
und nur mehrspurige fahrzeuge ein hilfsmittel für die überwachung der parkdauer (parkscheibe, schein etc) anzubringen hat.

in der kurzparkzonenverordnung geht es dann nur mehr über mehrspurige fahrzeuge, da für die einspurigen ja ohnehin kein hilfsmittel vorgeschrieben ist.

lg chris

du bist mit einspurigen kraftfahrzeugen von der parkometerabgabe befreit, die maximal erlaubte parkzeit musst aber schon einhalten. und manchmal wirds auch kontrolliert

In flächendeckenden kurzparkzonen wie z.b. dem 1. darfst solang stehn wiest magst
(wär ja blöd sonst - ma kriegt ja auch kein parkpickerl für einspurig… wo sollte ich mein radl dann hintun?)

in einzeln verordneten kurzparkzonen musst dich an die zeiten halten, auch wenns eine einzeln verordnete im 1. is.

stimmt meiner meinung nach nicht.

für einspurige ist es egal, ob es eine flächendeckende kurzparkzone oder eine kurzparkzone nur in einer strasse ist.
grundlage für beide ist immer die stvo

für parkpickerlbesitzer ist es ein unterschied, da das parkpickerl nicht in den einzeln verordneteten kurzparkzonen (meistens geschäftsstrassen) gilt. das ist auch so im bescheid für das pickerl angeführt.
es gab lediglich vor kurzem eine entscheidung (uvs wien?) das parkpickerlinhaber in den einzeln verordneten kurzparkzonen keinen kostenpflichtigen parkschein ausfüllen müssen, sondern die kurzparkscheibe (die mit der ankunftszeit) reicht. natürlich nur solange es im eigenen bezirk ist.

lg christian

Die grundlage… ja, aber dort steht das ja nur sehr abstrakt

  • die genauen verordnungen gibts dann von der stadt wien.

Das ganze scheint recht kompliziert… unglaublich das man hier „meinungen“ braucht :slight_smile:

Du meinst also es gibt keine legale möglichkeit mein krad in meinem heimatbezirk(8.) zu parken… naja… das würd mich doch wundern.

für all die Antworten, Ihr habt mir bei meiner Entscheidung sehr geholfen. :smiling_face:
Jetzt brauch ich nurnoch ein LM um <1500 euro, kann auch zerkratzt sein, es soll nur sicher und in einem Stück seinen Zweck erfüllen… :smiley:
Will halt nicht viel Geld ausgeben, wenn ich nächstes Jahr schon was größeres fahren darf!

nein spass beiseite

ich hab noch mal meine alten beiträge durchgeforstet,
ausm jahr 2006
[i]man muss hier 2 dinge unterscheiden.

  1. maximal zulässige Parkdauer (zw. 30 Minuten und 3 Stunden) muss beachtet werden. Auch von Einspurigen.
  2. Von der Pflicht „Hilfsmittel zur Überwachung“ (Parkscheibe, Parkticket etc.) anzubringen sind Einspurige jedoch nicht betroffen. Damit ist auch das gebührenfreie Abstellen in Kurzparkzonen erlaubt.
    Geregelt ist das im § 25 StVO und die gilt österreichweit.
    z.B. in Wien ist Situation so, dass die Einaltung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone von der Parkraumüberwachung („GPÜ“) überwacht wird. Die interessiert aber nur ob auch schön brav gezahlt wurde.
    Die maximal zulässige Parkdauer könnte aber von einer
    anderen Truppe des Magistrats überwacht werden, die „wildern“ aber nicht im Revier der anderen.
    Die Chance eine Anzeige wegen Überschreitung der max. zulässigen Parkdauer zu bekommen ist also relativ gering und ich habe auch noch nie von einer gehört.[/i]

nochwas lustiges gefunden, betrifft aber radfahrer (und ich bezweifle das das selbst die parkscheriffs wissen :-))
vom arboe
Steiermark – ARBÖ Website
Radfahrer und Kurzparkzonen Radfahrer sind von der Kurzparkregelung nicht ausgenommen und müssen sich an die vorgeschriebenen Parkdauer halten, aber sie sind von der Gebührenpflicht befreit, und am Fahrrad muss weder eine Parkscheibe noch ein Parkschein angebracht werden.

lg chris

Also von Deinen Zitaten hab ich jetzt weder in der StVO noch in der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung noch in der Parkometerabgabeverordnung irgendwas gefunden! Woher hast Du die? Quellenangabe?
 
Falls Dich interessiert: Der gesamte §25 der StVO lautet folgendermaßen:
 

§ 25. Kurzparkzonen
 
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
 
 
Da ist generell nur von mehrspurigen Fahrzeugen die Rede, was wiederum bedeuten würde, daß die gesamte Kurzparkzonenregelung nur mehrspurige Fahrzeuge betrifft! Es wird nirgends ein Unterschied gemacht zwischen Parkdauer und Parkgebühr! Und einspurige Fahrzeuge werden im Zusammenhang mit der Kurzparkzone überhaupt nicht genannt!
 
MfG
Sog i net[/align]

ok, hier erfolgt keinerlei Einschränkung. Das bedeutet es gilt für alle von der StVO betroffenen. Also auch für Einspurige und auch egal ob mit oder ohne Motor (auch für z.B. Pferdefuhrwerke)

die Verkehrszeichen nach 52 Z 13d und 13e sind Beginn und Ende einer Kurzparkzone. Die blauen Bodenmarkieren können, aber müssen nicht angebracht sein.
Auch hier wiederum keine Einschränkung auf mehrspurige.
Auch der Gesetzestext zu den Verkehrszeichen macht keine Einschränkung auf mehrspurige.

erst ab hier kommt der Begriff „Mehrspurig“ ins Spiel.
Mehrspurige müssen also ein Hilfsmittel zur Zeitüberwachung haben, der Verkehrsminister kann das Aussehen regeln.
Und die jeweilige Behörde hat unter Bedachtnahme auf § 43/2a die genauen Hilfsmittel zu bestimmen. Der § 43/2a spricht von den Ausnahmegenehmigungen für Einwohner und Betriebe (Parkpickerl)

Zusammengefasst: Kurzparkzonen gelten für alle, eine allfällige Gebührenpflicht trifft nur Mehrspurige Fahrzeuge.

ich hoffe ich habe es verständlich geschrieben.

ciao chris

Jo, sicha hast as verständlich geschrieben, brauchst es für mich auch nicht zamfassen, ich versteh selber was da steht! Sonst würd ich’s a net posten… :eyes:
Aber ich bin trotzdem anderer Meinung:
 
In Abs. 1 & 2 geht es nichteinmal um irgendwelche Fahrzeuge, weder ein- noch mehrspurig! Also auch um keine Pferdekutschen! Das hast alles du hineininterpretiert! Es geht lediglich um die Kurzparkzone selber (Notwendigkeit, Kennzeichnung,…) aber um keine Fahrzeuge!
In Abs. 3 geht’s dann drum, was beim abstellen eines mehrspurigen zu beachten ist, aber einspurige werden nicht erwähnt. Also, meiner Meinung nach, wenn die Einspurigen nicht mal erwähnt werden, trifft der ganze § auf sie auch nicht zu! Fußgänger brauchen ja auch ka Parkpickerl, obwohl’s sonst sehr wohl in der StVO vorkommen, oda?
 
Also nochmal meine Frage: Hast eine Quellenangabe für Deine Zitate?

gibt es nach meinem wissenstand keine ausnahme - es gibt aber 2 arten von ruhenden wachorgane die am kapperl (weiß und blau) erkennbar sind. die einen dürfen nur die entrichtung der abgabe prüfen und somit keine stvo - die anderen dürfen alles strafen was stvofalsch ruht… aber wie gesagt seit mindestens 8 jahren und regelmässigen parken von min. 8 std. keine einzige beanstandung (im gegensatz zu einigen 4rädrigen kollegen die mehr als einen grünen oder jetzt gelben probiert haben und damit alle 2 wochen einen tagesparkschein gewonnen haben).
intressant dürfte ein trike sein - doch mehrspurig aber ohne chance auf parkschein

gruß

Ein Freund von mir fährt ein Gespann und arbeitet im 1.! Hat das Gespann dort oft den ganzen Tag stehen und noch nie a Strafe kriegt!
 
Und übrigens „Tagesparkschein“: Auch das ist ein weit verbreiteter Irrtum, daß man, sobald man mal a Strafe hat, an dem Tag nix mehr zahlen muss! Man kann zwar nur einmal pro Tag gestraft werden, aber die Parkometerabgabe kann Dir für die restliche Parkdauer - wennst nochmal ohne Parkschein aber mit Strafe gesehn wirst - sehr wohl verrechnet werden! Auch wenn’s meistens net der Fall ist…
 
MfG
Sog i net

in der ursprünglichen StVO
BGBl 159/1960 vom 30.07.1960
steht im Abs. 1 noch
hat die Behörde das Halten oder Parken auf Straßen…zeitlich beschränkt und besondere Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung…
so haben die Lenker von FAHRZEUGEN bie der Durchführung dieser Maßnahme mitzuwirken.

also alle Fahrzeuge (Autos, LKW, einspurige, Fahrräder, Kutschen etc.)

In der 9. StVO Novelle
BGBl 275/1982 vom 22.06.1982
kam dann das Verkehrszeichen für die Kurzparkzonen dazu und der § 25 Stvo wurde auch abgeändert.
Der Abs. 1 und 2 sind nun sinngem. wie heute.
Im § 25 Abs. 3 heisst es aber nun
Beim Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das nach Abs. 4 zur Überwachung der Kurzparkdauer verordnete Hilfsmittel am Fahrzeug anzubringen und zu handhaben.

Also auch hier sind es wieder Fahrzeuge.

Erst mit der 15. StVO Novelle
BGBl 86/1989 vom 10.02.1989
wurde der Abs. 3 geändert und lautet nun
Beim Abstellen eines MEHRSPURIGEN Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

In einem Kommentar der BPD Wien zur 15. StVO Novelle steht sinngem., das Radfahrer und Lenker anderer einspuriger Fahrzeuge beim Abstellen ihrer Fahrzeuge in Kurzparkzonen nicht mehr Parkscheiben benützen müssen.

Es steht aber nirgends das einspurige von der Kurzparkzone ausgenommen sind. Sie müssen lediglich keinen Zeitnachweis anbringen.

lg Chris

…Parkpickerl für Einspurige gibt, hiese das im Umkehrschluß, dass Anrainer in Pickerbezirken kein Motorrad haben dürfen da es für sie keine möglichkeit gäbe es
legal Abzustellen. Daher ist die einzig logische Folge das Kurzparkzonen für Einspurige generell nicht gelten.