Hi! Wie lange darf man in Österreich mit einem abgelaufenen Pickerl Moped fahren?
Danke für die schnelle Antwort!
aja hab ganz vergessen dazuzuschreben wenns abgelaufen ist! Also im Jänner ist es abgelaufen! Also darf ich noch bis Mai fahren, oder?
Lg
jop, bis mai gehts noch!
is a frage !!!
quelle: [url=http://www.bundespolizei.gv.at/lpdreader/lpd_presse_standard.aspx?id=5038526D527970654A6D513D&template=2&inc=wien]Landespolizeidirektionen
Verordnung - Computerstrafverfügung
Verlautbarung der Bundespolizeidirektion Wien
Anlage
(zur Anzeige von Tatbeständen, die mittels Computerstrafverfügung geahndet werden)
Auszug:
(für das volle Programm einfach den link oben verwenden)
BEGUTACHTUNGSPLAKETTE: § 36 KFG 1967
§ 103 Abs. 1 iVm § 36 lit. e KFG 1967
Als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass am Fahrzeug eine Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG 1967) angebracht war.
84 EURO
§ 103 Abs. 1 iVm § 36 lit. e KFG 1967
Als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG 1967) angebracht war, weil das Kennzeichen des Fahrzeuges auf der Begutachtungsplakette nicht gut lesbar angeschrieben (perforiert) war.
84 EURO
§ 103 Abs. 1 iVm § 36 lit. e KFG 1967
Als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG 1967) angebracht war, weil das Kennzeichen des Fahrzeuges mit dem auf der Begutachtungsplakette angeschriebenen (perforierten) nicht übereinstimmte.
84 EURO
§ 103 Abs. 1 iVm § 36 lit. e KFG 1967
Als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG 1967) angebracht war, weil das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, zu dem der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen war.
84 EURO
§ 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e KFG 1967
Das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl an diesem keine Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG 1967) angebracht war.
84 EURO
§ 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e KFG 1967
Das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG 1967) angebracht war, weil das Kennzeichen des Fahrzeuges auf der Begutachtungsplakette nicht gut lesbar angeschrieben (perforiert) war.
84 EURO
§ 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e KFG 1967
Das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG 1967) angebracht war, weil das Kennzeichen des Fahrzeuges mit dem auf der Begutachtungsplakette angeschriebenen (perforierten) nicht übereinstimmte.
84 EURO
§ 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e KFG 1967
Das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG 1967) angebracht war, weil das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, zu dem der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen war.
84 EURO
FAHRGESCHWINDIGKEIT (RADARMESSUNG und LASERMESSUNG): § 20 StVO 1960
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit … km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (bis 70 km/h).
56 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit … km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (71 bis 80 km/h).
70 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit … km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (81 bis 90 km/h).
105 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit … km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (bis 120 km/h).
56 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit … km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (121 bis 130 km/h).
70 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit … km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (131 bis 140 km/h).
105 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit … km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (141 bis 150 km/h).
140 EURO
FAHRGESCHWINDIGKEIT (SONSTIGE MESSUNG): § 20 StVO 1960
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (bis 70 km/h).
56 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 20 km/h, somit erheblich, überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (71 bis 80 km/h).
70 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 30 km/h, somit erheblich, überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (81 bis 90 km/h).
105 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (bis 120 km/h).
56 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 20 km/h, somit erheblich, überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (121 bis 130 km/h).
70 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 30 km/h, somit erheblich, überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (131 bis 140 km/h).
105 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 40 km/h, somit erheblich, überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (141 bis 150 km/h).
140 EURO
FAHRGESCHWINDIGKEIT (SCHÄTZUNG): § 20 StVO 1960
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 20 km/h, somit erheblich, überschritten.
70 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 30 km/h, somit erheblich, überschritten.
105 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 40 km/h, somit erheblich, überschritten.
140 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 20 km/h, somit erheblich, überschritten.
70 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 30 km/h, somit erheblich, überschritten.
105 EURO
§ 20 Abs. 2 StVO 1960
Die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 40 km/h, somit erheblich, überschritten.
140 EURO
da mußt du aber auch schauen wann die genaue
zulassung ist nicht nur das monat sondern auch der tag ist wichtig
zb. 15. 04 ersmalige zulassung + 4 monate
also ist am 15. 08 schluss
Danke für den Hinweis!
fliegst auch nach tailand ohne condome???
Im Ausland brauchs´t a nicht abgelaufenes
Pickerl die 4 Monat´s Regel anerkennen´s im
Ausland net
mfg ES9
des is a Antwort…
aufhalten;-)
am 31.08. ist sense
sponsi
net ganz, warum fragst du hier so herum ? und machst net gleich das pickerl ??? Also bei meine FAhrzeugen mache ich das Pickerl ein monat vorher bwz. im gleichen MOnat, den was erledigt ist, ist erledigt.
PS: Verstehe leute nicht die 4 monate pickerl überziehen …
chrisu
Ja das ist so! Im Winter fahre ich normalerweise nicht mit meinem Moped (Schnee und Eis sind für das Moped ein Scheiß!) und das Pickerl läuft immer im Jänner ab! Ich wollte es eigentlich schon im März machen, hab aber die Zeit total übersehen und ich war mir jetzt nicht sicher ob man das Pickerl mehr als 2 Monate überziehen darf!
Danke für die Antworten!
na dann fohr doch gleich ums pickerl …
chrisu
nicht verstanden, bis es peinlicherweise mir selbst passiert ist - einfach drauf vergessen. Einfach so, ist mir selbst unbegreiflich.
Schönen Tag noch
Georg
Ja mach ich
ob er noch bis zur werkstatt fahren kann oder ob er es besser mit einem hänger oder transporter dorthin bringt… sehr verantwortungsbewusst wie ich finde hrhr
Ciao
Alex
solltest dich nicht erwischen lassen!!! ggg
Servus!
Hast schon angemeldet??? Ich werd mir ev diese Woche das Taferl holen…
Servus
Ully-Bär