o - 17.5.2014 13:12:24
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MK1971
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Mitglied seit: 11.7.2012 Wohnort: Linz Status: offline
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ORIGINAL: KalleBreit quote:
ORIGINAL: sevenfiftybiker Es dürfen keine Personen und / oder Nummernschilder erkennbar sein, dann ist es legal. Irrtum: Hinsichtlich der generellen Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachungsanlage orientiert sich die grundsätzliche Berechtigung eines privaten Auftraggebers an dessen Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum. Private dürfen daher regelmäßig nur jene Bereiche überwachen, an denen ihnen ein hausrechtsähnliches Verfügungsrecht zukommt; also etwa das eigene Haus, den eigenen Garten oder das eigene Betriebsgelände. Eine solche Verfügungsbefugnis kann sich dabei sowohl aus einem Eigentumsrecht, aber auch etwa aus einem Mietverhältnis ergeben. In Abgrenzung dazu sind an „öffentlichen Orten“ (im Sinne des § 27 SPG) aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich nur die Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Videoüberwachungen berechtigt und richtet sich deren Zulässigkeit nach den Anforderungen des SPG (vgl. § 54 Abs. 6 und 7 SPG). Da die im Fahrzeug des Antragstellers montierte Kamera während der Fahrt regelmäßig sowie in beabsichtigter und umfassender Weise öffentlichen Raum erfassen würde, fehlt es dem Antragsteller bereits an der hierfür erforderlichen „gesetzlichen Zuständigkeit“ bzw. „rechtlichen Befugnis“ im Sinne des § 7 Abs. 1 DSG 2000. Hier nachzulesen: http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Dsk&Dokumentnummer=DSKTE_20121107_K600319_005_0002_DVR_2012_00 Kalle_B. Irrtum^2 (Da beide falsch liegen, denn es darf sowohl alles fotografiert und gefillmt werden und es darf auch genau erkennbar sein, wer auf Foto oder Film drauf ist, nur es darf nicht veröffentlicht werden, wenn ... lest selber! Urheberrechtsgesetz § 74 UrhG Schutzrecht (1) Wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Urheberrechtsgesetz § 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. "Videoüberwachung" ist übrigens komplett was anderes wie eine Kamera im Anhänger, die auf das Zugfahrzeug gerichtet ist. ;) Solche Bilder sind definitiv gestattet und erzählt mir bitte nicht, daß man die Personen nicht erkennen kann. ;)
< Beitrag bearbeitet von MK1971 -- 17.5.2014 13:30:18 >
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Zum Streiten gehören zwei! Aber nerven kann ma auch alleine. Ich streite nie! Ich versuche nur zu erklären warum ich Recht habe.
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