Motorradunfall mit Fahrerflucht.

Motorradunfall am Dienstag 4.November 2014 um etwa 17:07 Uhr, Knoten Schwechat S1/A4.
Wäre quasi ein Lotto 6er wenn vielleicht zufällig jemand etwas beobachtet hat.
Im diesem Fall den Besitzer des youtube Accounts kontaktieren.

Fahrerflucht ist eine absolute Sauerei. Hoffentlich findet man diese Person.

Motorradunfall mit unbekanntem Verursacher, dieser hat sich bereits gemeldet - Danke für die Hilfe! - YouTube

Die Aufnahme ist recht schlecht trotz 1080p.
Aber wenn man das Kennzeichen erkennen hätte können hätte er den eh schon angezeigt.

Wo könnte man denn das hinterlegen dass die Werkstätten davon wissen?
Oder gabs keinen Kontakt und der Fahrer hat nur überbremst.

EDIT: Die Unfallsursache ist übrigens ein Klassiker.
Einfach doch noch rüber da mal auf der falschen Spur ist weil man scheinbar nicht lesen kann.

Ich habe es jetzt sicher 100 mal angesehen in HD.
Kann es sein dass das ein ND Kennzeichen ist und kein wiener Kennzeichen.
Das Wappen ist irgendwie zu wenig rot?

Fahrzeugkenner sollten die KfZ Type recht schnell herausfinden.

Dürfte ein grüner (?) Fiat Punto 176 sein, 1993 - 2000.

aber demjenige der das video gemacht hat möchte ich doch forensische bildbearbeitungsprogramme ans herz legen, damit ist das kennzeichen relativ leicht (wenn mans kann und ich sags gleich ich kanns nicht) lesbar zu machen. danach einfach anzeige erstellen und fertig. ob das bildmaterial dann von einem gericht zugelassen wird oder nicht entscheidet der zuständige richter

CSI ist leider eher Hollywood. Möglicherweise ist mit entsprechender Software auf einem einzelnen Frame etwas mehr zu erkennen, aber ob das wirklich klappt - hoffe es für den Abgeschossenen. Sonst würde ich auch sagen ev. ND oder auch MD - nur das hilft wenig.

Auch auf die Gefahr in, jetzt gesteinigt zu werden. Ist leider nicht legal, im öffentlichen Raum aufzuzeichnen - den damischen Datenschützern sei Dank. Wenn er so das Kennzeichen daumendrück rausfindet, dann sollte er das mit einem Workaround erklären (doch wieder erinnern können, …, anonymer Hinweis …)

Wer aus dem Auto heraus mitfilmt, macht sich strafbar | DiePresse.com

ist nicht nur im fernsehen. es gibt da wirklich gute software die unheimlich viel rausholen kann. das aufzeichnen im öffentlichen raum zum zwecke der überwachung ist natürlich nicht legal, aber er hat ja nur eine seiner seltenen nachtfahrten durch wien, und die einzigartige schönheit der beleuchteten stadt aufzeichenen wollen, und schon bei der anfahrt dazu ist leider der unfall passiert. ob die daten verwendet werden dürfen entscheidet dann im einzelfall der richter

Hoffe es wirklich für den ausgerutschten, dass sich etwas rausholen lässt.

Wäre trotzdem, vorsichtig bei der Verwendung als Beweis - da kannst bei einem findigen Rechtsverdreher auf der Gegenseite leicht Probleme bekommen. Datenschutzbehörde (Ex-Datenschutzkommission) ist zwar meist ein zahnloser Tiger, aber die können auch unangenehm werden. Habe fallweise mit der Thematik zu tun.

Schiach. Da wird’s mir ganz anders bei dem Film. Geht es dem Betroffenen eh gut?

Fast 3 Sekunden ohne Reaktion … Ja Fahrerflucht ist scheiße, aber so optimal hat sich der Motorradfahrer da auch ned grad bewegt und ob der grüne nun an Spurwechsel vorhatte oder tatsächlich auf die gradaus laufende Autobahn wollte, läßt sich aus den Beweißmitteln ned erschließen.
Geblinkt hat er auch, geschaut wissma ned, aber wär a wurscht weil sich Mopetten im toten Winkel befinden tät.

Vorzuwerfen is ihm auf alle Fälle das zu späte signalisieren des Fahrstreifenwechsels, das nicht ordnungsgemäße Vergewissern ob er überholt wird und vor allem die Fahrerflucht.
Dem Motorradfahrer is rechtlich nix vorzuwerfen. Fahrtechnisch scheint es so als ob er ned ganz bei der aktuellen Situation war, aber des is ka Verbrechen und ka Gesetzesübertretung. Und möglicherweise, daß er eventuell nicht geblinkt hat - denn wenn das so wäre, ist es für den Autofahrer in der Nacht fast unmöglich zu erkennen, daß sich da ein Motorrad hinter ihm auf dem linken Fahrstreifen befindet und nicht geradeaus weiter fährt. aber das will ich niemanden unterstellen. Das überlasse ich findigen Anwälten.

Der Betroffene schreibt, dass er einige Zeit bewusstlos war und nach eintreffen des Notarztes wieder aufgewacht ist.
Mehr weiß ich momentan auch nicht. Hab es lediglich auf bitte eines Mitgliedes einer Motorradgruppe weitergeleitet.
Sollte es Neuigkeiten geben, bzw. der oder die Täterin ausgeforscht werden werde ich es posten.

Was haltet ihr von einer Meldung an die ASFINAG bezüglich Überwachungskameras?
Oder werden die Daten sofort gelöscht?

Anfrage wird leider nix mehr bringen. Dürfen maximal 72 (doch mehr als 48 & nachgeschaut) Stunden lang speichern. Wenn da nicht seitens der Polizei sichergestellt wurde … Leider Fehlanzeige und schnell sind die meist nicht.

Gibt zwar Ausnahmen betreffend Speicherdauer, aber afaik nicht für die Asfinag.

Scheitert wieder mal am Datenschutz und da werden die Falschen geschützt.

Verkehrskameras sind keine Überwachungskameras, soll heissen, sie dürfen keine Kennzeichen filmen. In der Praxis können sie das zwar, aber weil sie nicht dürfen, „können“ sie es eben nicht.

und das datenschutzgesetz 2000 ist so löchrig wie guter emmentaler.

@mk1971: der pkw war bereits eingeordnet in richtung flughafen schwechat. somit hätte er den fahrstreifen nicht mehr wechseln dürfen da er bereits im sinne der richtungspfeile eingeordnet war, man siehts auf dem video auch genau zb: bei 34 sekunden.

dass der motorradfahrer langsam reagiert hat ist eine andere sache, aber sicher nicht als unfallverschuldend zu werten.

Der Ersteller hat jetzt den Text vervollständigt.
Mal sehen ob man aus dem Vidoe noch was rausbekommt.
Kann man sichergehen dass da das Wappen auf dem Kennzeichen innerhalb der Tafel ist?
Dann weiss man dass da ein österreichisches Kennzeichen dran war.
Wieviele Puntos dieser Reihe gibts in Ostösterreich zugelassen?
Ich bin mir sicher wenn es gewollt wäre würde man da den Kreis der Verdächtigen doch stark einkreisen können da die Autofarbe doch den Kreis stark einschränkt.

Stimmt schon, dass das DSG inklusive Novelle recht löchrig ist. Von einer Umsetzung der data breach notification duty (z. B. Stichwort Zeugnisdaten auf einem rumänischen Server) hätte ich z. B. noch nix vernommen und ist in vielen anderen Bereichen auch so.

ABER: grad beim Thema Video kann es heikel werden. In Erinnerung ist mir da z. B. ein Max Schrems – der damalige Jus Student ist vor diversen Kameras herumgetanzt und hat dann ausgetestet, was das DSG so hergibt. Mit dem bzw. anderen fleißigen Datenschützern haben sicher nicht nur die Wiener Linien Freude gehabt. Beschäftigt ja mittlerweile FB, schreibt Bücher ….

@ Kameras und Aufzeichnung (digital): Wird eine solche Anlage ohne Meldung betrieben und da digital aufgezeichnet, dann kann das wirklich unlustig werden und jemand der sich damit auskennt, kann dem Betreiber da Probleme bereiten. Für den wird es dann inklusive Verwaltungsstrafe dann auch teuer. Hätte da ein konkretes Beispiel, aber sicher net in einem öffentlichen Forum und schon gar net da.

Betreffend DSG sind die meisten Anwälte recht ahnungslos aber es ist trotzdem net auszuschließen, dass man im konkreten Fall an den falschen gerät. Deswegen würde ich das mit der Aufzeichnung wenn geht eher nicht erwähnen. Ob die kreative Begründung mit der filmreifen einmaligen Nachtfahrt durch Wien so optimal ist - ist gut zu überlegen, aber das sollte dann mit einem kundigen (DSG) Anwalt vorab geklärt werden.

@MK1971: DSG bzw. DVR sagt dir etwas?
Nehme einmal an, dass bestenfalls bedingt. Kurzversion: DSG = Datenschutzgesetz besagt, dass Verarbeiter personenbezogener Daten diese Anwendungen im DVR = Datenverarbeitungsregister einzumelden haben. Dazu zählt auch Video mit digitaler Aufzeichnung und die ASFINAG hat das auch brav getan.

DVR ist ein öffentlich es Register:

https://dvr.dsb.gv.at/at.gv.bka.dvr.public/AuftraggeberDetail.aspx?Id=165648

Meldepflichtig sind da sehr wohl Videoüberwachungsanlagen mit digitaler Aufzeichnung (Webcams ohne fallen da nicht rein). Die Asfingag betreibt Videoüberwachung auf Parkplätzen, in Tunnels, für Road-Pricing & Vignettenkontrolle. Letztere sicher sehr wohl mit Kennzeichenerfassung. Details habe ich mir jetzt net angeschaut, kannst aber sicher nachlesen. Wären solche dort zum fraglichen Zeitpunkt im Einsatz gewesen, dann wäre das eine Chance gewesen – aber siehe Aufzeichnungsdauer … najo eher nicht. Tunnel in der Nähe (S1& A4 hast ja einige in dem Bereich) wäre auch ein Ansatzpunkt gewesen. Nur leider zu spät – die 72 Stunden sind um …

P.S. Hoffentlich wird der Thread net auch vom (Nachnamens-)Vetter des EX-BZÖ Obmanns verrülpst …

ist dass private aufnahmen natürlich nciht verboten sind, jedoch dar ich sie nicht veröffentlichen ohne eine entsprechende genehmigung. wie gesagt das filmen vom motorrad aus, zum zweck der verkehrsüberwachung ist der polizei vorbehalten. aber wenn ich eine action cam montiert habe um zb: eine schöne landschaft zu filmen und dabei ein kennzeichen von anderen erwische ist das nicht verboten. ich darf aber nicht den film veröffentlichen ohne entweder den fahrzeuglenker oder halter gefragt zu haben oder ich muss eben das kennzeichen abdecken.
wird ein video gemacht und es ist darauf eine straftat oder ein unall zu sehen dann muss ich das beim zuständigen richter bekannt geben, und dieser entscheidet dann ob das video öffentlich, also zb: in einem prozess, verwendet werden darf oder nicht. sagt er nein dann eben nicht, und so lange ich das video keinem öffentlichem puplikum zugänglich mache, oder die daten unerlaubt verarbeite ist im privaten bereich auch nix dagegen einzuwenden, und das ist auch gut so.

Sollte der Ausgerutschte halt wissen und drauf schauen, dass am Chip dann auch wirklich nur die einmalig festgehaltene Fahrt drauf ist bzw. sonstige eventuell drauf mal gewesene Videos auch wirklich nicht mehr drauf sind.

Mal alles unter der Prämisse, dass der nette Zeitgenosse dingfest gemacht werden kann – geht primär ja mal darum. Bei obigem simma dann schon eher beim Thema Beweisführung bei einer darauf folgenden Gerichtsverhandlung

Es sind aber zwei fahrstreifen nach rechts und da darf er sehr wohl auf den linken wechseln wenn er dafür einen Grund hat, zb überholen oder ausweichen.
Dass er dabei niemanden umfahren darf ist ja ausser Diskussion.
Daraus abzuleiten, dass er die Autobahn wechseln wollte, finde ich sehr spekulativ.

außer natürlich beim ausweichen um einen unfall zu vermeiden oder ähnliches sonst gilt:

wer sich im sinne der richtungspfeile eingeordnet hat darf diese einordnung nicht mehr verlassen.

nachtrag: hier der entsprechende auszug aus der STVO

§ 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen.

(1) Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

(3) Ist an einer geregelten Kreuzung auf der Fahrbahn eine Haltelinie (§ 55 Abs. 2) angebracht, so darf beim Anhalten nur bis an diese Haltelinie herangefahren werden.

(4) Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Halt” und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten.

(4a) Sind an einer Kreuzung auf der Fahrbahn zwei parallele Haltelinien angebracht, so darf in dem in § 12 Abs. 5 geregelten Fall mit einspurigen Fahrzeugen bis zu der dem Kreuzungsmittelpunkt näher liegenden Haltelinie herangefahren werden.

(5) Sind auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht, so haben die Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre Fahrzeuge nach diesen Bodenmarkierungen einzuordnen. Die Lenker anderer Fahrzeuge haben so gekennzeichnete Straßenteile freizuhalten.

(6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs können durch Hinweiszeichen von der Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.

(7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.

(8) Im Fall des § 55 Abs. 6 2. Satz haben sich die Verkehrsteilnehmer ausschließlich entsprechend den vorübergehend geltenden Bodenmarkierungen zu verhalten.