Kennzeichenhalter - 13.03.2005 21:51

Hallo zusammen!

Nachdem ich mir ein neues Kennzeichentaferl bestellt habe war ich auf auf der Suche nach entsprechend dimensionierten Halterungen.

Leider ohne Erfolg.

Falls jemand unter Euch weiß wo solche Halterungen zu bekommen sind ersuche ich um Mitteilung.

Grüße Ignaz

… hab ich die neuen Halterungen schon vor 2 Wochen gesehen: [url=http://www.motor-bike.at/]http://www.motor-bike.at/[/url]
Ist aber in Poysdorf.

haben die denn eine HP?

Würd’ auch eine kleine Halterung brauchen, aber in der BikeCity haben’s noch keine :frowning:

[url=http://www.meta-chrom.com/motorradkennzeichen.php]http://www.meta-chrom.com/motorradkennzeichen.php[/url]

obenbleiben!
günter

hat mir am freitag gsagt sie haben schon halterungen und auf der MT habens auch schon eine montiert. aber kann sein dass sie noch nicht in grösseren stückzahln vorhanden sind, da hab ich nicht weiter nachgefragt. aber bis april wirds sicher welche geben :wink:

zwei löcher zwei schrauben zwei muttern und vielleicht noch zwei beilagscheiben tuns auch.

dazu ist dies noch billiger und schaut besser aus…

Hallo Stone!

Rein rechtlich darf man ein österreichisches Kennzeichen nicht mehr durchlöchern, sonst würd ich’s auch so machen wie früher, außerdem hab ich Wechselkennzeichen!

Grüße Ignaz

Das Anschrauben der Tafel ist als Sicherungsmaßnahme zulässig.

ok das mit dem wechseln is dann etwas nervig aber wegen dem druchbohren. ich weiss das man dies nicht draf aber ich hab noch nie erlebt das sich wer darüber aufregt hat.

es ist auch nicht erlaubt schneller zufahrn als das angegebene limit auf den straßen. :wink:

bei mir war’s ja schon am 02. März, da hatten sie vielleicht wirklich noch nix.

weil jetzt wurde dem verlangen der motorradfahre nachgegeben(eben kleinere nr taferl) aber dafür wird die urkundenbeschädigung deutlich strenger geahndet!!
d.h :kein umbiegen mehr(traurig bin)
und auch keine schrauben irgendwo mehr reindrehen!
aber es ist ein lichtblick in sicht! ich bastle schon an einem 5 milimeter breitem,hochglanzpoliertem niro rahmen für anspruchsvolle biker!!
lg STEVY!

In welchem Gesetz steht das bitte, daß eine Sicherung mit Schrauben verboten ist?? Im KFG jedenfalls nicht ;-)!

hi steve,

das habe ich schon vor einiger zeit gefunden: [url=http://www.meta-chrom.com/motorradkennzeichen.php]http://www.meta-chrom.com/motorradkennzeichen.php[/url]

lg günter

sag ich lese soeben deine hochinteressanten zeilen, weil ich mir auch eine verchromte Kennzeichenhalterung bestellen wollte …aber jetzt nach deinen zeilen, muss ich feststellen, das verchromte schrauben billiger sind ;))
nur ist das rechtlich wirklich haltbar und was argumentier ich, wenns ma meine wertvollen Teuros abknöpfen woll´n ???
Nur das ich sie sichern wollte und das das laut Gesetzt XY zulässig ist???
Danke im voraus ;))
lg,fibs

in wie weit kann man wegen dem umknicken drankommen? was sagt da das KFG dazu???
ich mein, die Taferl könnens mir deshalb nit wegnehmen, aber jedesmal ein paar Teuros liegen lassen is auch nit leiwand ;))
DANKE, fibs

Lies dir mal anbei das Urteil des UVS Steiermark durch. Da hat ein Ducati-Fahrer Recht bekommen!

Typ
UVS Steiermark Bescheid
Geschäftszahl
30.14-4/2001
Datum
20010321


Land
Steiermark
Sammlungsnummer
30.14-4/2001
Index
Verwaltungsstrafverfahren
Norm
KFG §102 Abs1; KFG §49 Abs6; KFG §102 Abs2; VStG §44a Z1;
Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das
Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des M
S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom
15.12.2000, GZ.: 15.1 2351/2000, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im
Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991
(im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das
angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45
Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Text
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur
Last gelegt, er habe am 18.5.2000, um 14.46 Uhr, das Motorrad mit
dem Kennzeichen in Wildalpen, auf der B 24, bei Strkm. 38.60, von
Palfau kommend gelenkt, obwohl die Kennzeichentafel etwa in der
Mitte stark nach oben gebogen gewesen sei. Durch diese Verformung
sei das Kennzeichen nur erschwert bzw. auf größere Entfernung
überhaupt nicht mehr ablesbar gewesen. Wegen Übertretung der
Rechtsvorschrift des § 102 Abs 2 KFG verhängte die belangte
Behörde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG eine
Geldstrafe von S 500,–, bei deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten
des Verwaltungsstrafverfahrens wurde der Betrag von S 50,–
vorgeschrieben.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Anzeige des
Gendarmerieposten 8924 Wildalpen vom 20. Mai 2000 sowie auf die
Zeugenaussage der Meldungsleger im Ermittlungsverfahren. Die
Verantwortung des Beschuldigten, die Kennzeichentafel sei nur
leicht aufgebogen gewesen, war für die belangte Behörde nicht
beweisbildend.
In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung brachte M S neben hier
nicht maßgeblichen Einwänden zur Beweiswürdigung der Behörde unter
Verweis auf seinen Einspruch vom 26.7.2000 in der Sache vor, es
sei aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, die
Kennzeichentafel senkrecht zu montieren. Die werkseitige
Vorrichtung zur Montage der Kennzeichentafel werde in schrägem
Zustand verkauft. Sollte dies den Bestimmungen des KFG
widersprechen, müsse die Zulassung des Verkaufes des Fahrzeugtyps
durch das Bundesministerium für Verkehr rechtswidrig sein. Die
Schräge beziehe sich allerdings auf italienische Kennzeichen,
deren Höhe im Vergleich zu österreichischen Kennzeichentafeln
geringer sei. Aus diesem Grunde sei es notwendig, die
Kennzeichentafel leicht aufzubiegen, da diese sonst beim
Überfahren jeder Fahrbahnunebenheit durch den Hinterreifen
beschädigt werde. Der Begriff „stark nach oben gebogen“ werde von
ihm so ausgelegt, dass es sich um eine Verformung von mindestens
90 Grad handeln müsse. Dies treffe auf seinen Fall überhaupt nicht
zu. Der Berufungswerber vertrete nach wie vor die Meinung, dass
seine Kennzeichentafel ordnungsgemäß - annähernd lotrecht - am
Fahrzeug angebracht gewesen sei. Der Berufungswerber beantragte
sinngemäß die Einstellung des Strafverfahrens. Am 21. März 2001
fand in Abwesenheit des Berufungswerbers vor dem Unabhängigen
Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung statt, in der RI L P
(Anzeigenerstatter) zur Sache befragt worden ist. Auf Grund der
Ergebnisse des Beweisverfahrens werden nachstehende Feststellungen
getroffen: Der Berufungswerber lenkte zu der im Strafbescheid
angeführten Zeit und am näher umschriebenen Ort das Motorrad der
Marke Ducati mit dem Kennzeichen. Die am Motorrad montierte
Kennzeichentafel war etwa in der Mitte aufgebogen. RI L P konnte
das Kennzeichens im Nachschauen dennoch ablesen, weil der
Motorradlenker mit relativ langsamer Geschwindigkeit - etwa 60
km/h - am Standort der Beamten vorbeigefahren ist. Die rechtliche
Beurteilung ergibt Folgendes: In der Formulierung des Tatvorwurfes
im Straferkenntnis hat die belangte Behörde einzelne
Tatbestandselemente unterschiedlicher Verwaltungsvorschriften
zusammengefasst, die aber im Hinblick auf das
Konkretisierungsgebot des § 44 a Ziff 1 VStG - die als erwiesen
angenommene Tat - eine genaue Trennung erfordern. Die belangte
Behörde wertete den ihr angezeigten Sachverhalt - das Kennzeichen
sei in der Mitte stark nach oben aufgebogen gewesen, wodurch es
nur mehr erschwert bzw. auf größere Entfernung überhaupt nicht
mehr ablesbar gewesen sei - als Übertretung der Vorschrift des §
102 Abs 2 KFG, die - soweit hier von Bedeutung - den Lenker
anhält, dafür zu sorgen, dass die Kennzeichen des von ihm
gelenkten Kraftfahrzeuges vollständig sichtbar und nicht durch
Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der
Kennzeichentafel unlesbar sind. Dem Berufungswerber wurde damit
die Übertretung einer Bestimmung vorgehalten, deren Tatbild auf
die Unlesbarkeit des Kennzeichens durch Verformung (z. B. nach
einem Verkehrsunfall) abstellt. Diese Verwaltungsübertretung hat
der Berufungswerber aber nachweislich nicht begangen, weil die
Kennzeichentafel nicht im obigen Sinne verformt war. Das
Kennzeichen war - wenn auch erschwert - lesbar. Entfernungen
spielen hier keine Rolle. Die in der Begründung des
Strafbescheides angeführte Vorschrift des § 49 Abs 4 KFG ist ein
weiterer gesonderter Kennzeichentafeltatbestand, der - ohne Bezug
auf den gegenständlichen Sachverhalt - auf die Ausgestaltung der
Kennzeichentafeln abstellt, wonach die Schriftzeichen bei Tag und
klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern auf
mindestens 20 m lesbar sein müssen. Offenbar lag die schwere
Lesbarkeit des Kennzeichens - und dies geht nicht zuletzt aus der
Verantwortung des Berufungswerbers im Verfahren hervor - an der
Anbringung des Kennzeichens am Motorrad, die sich nicht nur auf
das Anschrauben des Kennzeichen beschränkt. Das Kennzeichen - so
der Berufungswerber - sei von ihm absichtlich im Zuge der Montage
den auf italienische Tafeln ausgerichteten (kleineren)
Anbringungsvorrichtungen durch Aufbiegen angepasst worden, um
Schädigungen des Hinterreifens hintanzuhalten. Wird eine hintere
zweizeilige Kennzeichentafel , die für die vorgesehene Halterung zu
groß ist, in der Mitte nach oben gebogen, wodurch das Ablesen der
unteren Schriftziele nicht mehr einwandfrei möglich ist, so liegt
eine Übertretung nach § 49 Abs 6 3. Satz 1. Fall in Verbindung mit
§ 102 Abs 1 KFG vor, der die Anbringung von Kennzeichen näher
regelt. Demnach müssen die Kennzeichentafeln senkrecht zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am
Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig
sichtbar und gut lesbar ist. Für eine derartige Übertretung liegt
keine taugliche Verfolgungshandlung vor, weshalb der vorliegende
Sachverhalt nicht im Hinblick auf diese Bestimmung zu überprüfen
war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dokumentnummer
JUT/ST/20010321/3014004/01/00

Es gibt nur zwei diesbzüglich relevante Paragraphen des KFG. Nämlich §49 Abs. 6 und §102 Abs. 2 und da steht nirgends daß es verboten ist die Tafeln mit Schrauben zu sichern. Wichtig ist die Lesbarkeit derselben.
Ich hab die Tafel jetzt bei meiner Husky auch angeschraubt weil mir die Halterung durch die Abgase runterschmilzt ;-). Sollte ich tatsächlich beanstandet werden, bitte ich höflich um eine Anzeige, beeinspruche diese und werde dann spätestens bei der Verhandlung deim UVS Recht bekommen fgg.

daß ich ein anspruchsvoller biker bin!? :wink:

2 stk. sind dir schon abgenommen!!!

lg
peter

stellst - der forstinger hat schon welche in plastik (schwarz und verchromt) im angebot. wir wollten allerdings wechselkennzeichenhalterungen aus metall - keine chance.

lg oldie

aber das ist mir zu wuchtig!
ich bau mir meinen kennzeichenhalter selbst, auch ohne schrauben. was der psychoharry schreibt,kann ich ned abstreiten weil wir ja die kleinen taferln noch ned haben,aber ich weis echt aus höheren kreisen,das jede art von verbiegen und durchlöchern ned mehr geduldet wird. und warum soll ich eine exekutive wegen so an schas noch mehr auf mich aufmerksam machen als ichs ehh schon tu?
lg STEVY!