Definition - 29.4.2013 22:50:20
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Motorradrecht
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Heisst es in der Regelung wirkllich "ungedrosselt" oder wars net viel eher "von einem Motorrad abgeleitet, dass nicht mehr als xx kW hat"? Kraftrad : KFG §§ 2 (1), 3 (1) Begriffsbestimmungen der Krafträder die für den Verkehr auf Straßen bestimmt sind oder verwendet werden: Kraftrad ist ein Kraftfahrzeug mit 2 oder 3 Rädern, mit oder ohne Doppelrad; Motorfahrrad ist ein Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebs(kolben)motor einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG); Motorrad ist ein einspuriges "Kraftrad" (Bezeichnung im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG); Kleinmotorrad ist ein Motorrad dessen Antriebs(kolben)motor einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat; Leichtmotorrad ist ein Motorrad mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, das nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet ist; Motorrad mit Beiwagen ist ein (mehrspuriges) Kraftrad, das an einer Seite (links oder rechts) mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist; Motordreirad ist ein Kraftrad mit 3 Rädern. Einteilung der Krafträder in nachstehende Ober- und Untergruppen, (Klassen L1e - L5e): Kleinkrafträder (Motorfahrräder), zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e, Motorfahrräder), dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e), Motorräder (Klasse L3e), Kleinmotorräder, Leichtmotorräder, Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e), Motordreiräder (Klasse L5e). Leichtmotorrad: Lenkberechtigung Klasse A2
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