Keine Gnade bei Fahrerflucht - 7.12.2004 2:23:00
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Sidekix
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Ein Autolenker übersieht einen Fußgänger, der nachts am Straßenrand entlang geht, und fährt ihn an. Leider ein ganz alltäglicher Unfall, nur der Lenker hält nicht an. In fünf Prozent aller Unfälle mit Personenschaden steigt der 'Täter' einfach aufs Gas und fährt davon.
Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
"Unfallflüchtige haben mit rechtlichen Folgen zu rechnen, vorausgesetzt man findet sie", sagt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Als "fahrerflüchtig" gilt, wer als Lenker eines Fahrzeuges die Verletzung des Unfallopfers verursacht hat und diese Person im Stich lässt. Die Strafdrohung gemäß Strafgesetzbuch beträgt je nach Unfallfolge bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Aber auch das Entfernen vom Unfallort gilt als Fahrerflucht.
Wer an einem Unfall beteiligt ist, hat laut Straßenverkehrsordnung mehrere Verpflichtungen:
Personen, die im weitesten Sinn als Unfallverursacher zu bezeichnen sind, müssen - ohne Rücksicht darauf, ob sie am Unfall schuld sind - als Fahrzeuglenker sofort anhalten, die Unfallstelle absichern sowie an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken.
Wenn Personen verletzt wurden, muss der Verursacher Hilfe leisten oder zumindest Hilfe herbeiholen. Auf jeden Fall muss die Gendarmerie oder Polizei sofort verständigt werden.
Unfallverursacher ist, wer eine Ursache für einen Unfall gesetzt hat, in den ein anderer Straßenbenützer verwickelt ist. Ob man selbst Unfallfolgen erlitten hat, ist dabei unerheblich. Unfallverursacher ist man auch dann, wenn ein anderer Straßenbenützer ausweichen musste und verunglückte, obwohl mit dem Fahrzeug des Verursachers kein Zusammenstoß erfolgte. Auch wer zu einem Unfall dazukommt, ohne ihn selbst verursacht zu haben, hat gewisse Pflichten. Erforderlichenfalls muss er Hilfe leisten, sofern ihm diese ohne eigene Gefährdung zumutbar ist. Die Hilfeleistung kann aber entfallen, wenn dies offenkundig nicht mehr notwendig ist.
Im Notfall muss jeder - selbst wenn er vom Unfall nichts mitbekommen hat - ein Handy oder sogar ein Fahrzeug zur Verfügung stellen, damit Hilfe herbeigeholt werden kann.
Zeugen haben natürlich an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Strafen für unterlassene Hilfeleistung
Verstöße gegen diese Verpflichtungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro bestraft. Die strafrechtlichen Folge der unterlassenen Hilfeleistung wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen bestraft.
Fahrerflucht-Unfälle mit Sachschaden
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hat den Schaden zu ersetzen, sobald er als Fahrerflüchtiger ausgeforscht ist. Findet man den Fahrerflüchtigen nicht, so gibt es keinen Sachschaden-Ersatz. Fahrerflucht-Unfälle mit Personenschaden
Der Geschädigte muss sich innerhalb von drei Monaten an den Versicherungsverband wenden und Ansprüche gegen den Verkehrsopferfonds geltend machen. Fahrerflüchtige haben keinen Anspruch auf Unterstützung aus der Rechtsschutzversicherung. Kaskoversicherer können die Leistung verweigern, wenn sie beweisen können, dass durch die Fahrerflucht die Aufklärung der Schadensursache vereitelt wurde.
Fahrerflucht mit Fahrrädern
Übrigens: Auch mit Fahrrädern wird immer wieder Fahrerflucht begangen. "Traurig, denn bei Feststellung des Unfallverursachers würde seine Haushaltsversicherung ohnehin für Schäden aufkommen", stellt Jurist Hoffer fest.
(c)ÖAMTC dachte ich poste das mal aus aktuellen anlass mfg bertl
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