Kann mir das jemand bitte Übersetzen :o))


Den bei Radfahrern immer wieder zu beobachtenden seitlichen Veränderungen
> der Fahrlinie, muß beim Überholen durch einen entsprechenden seitlichen
> Sicherheitsabstand Rechnung getragen werden (OGH 17.1.1985, 8 Ob 35/84).
> Beim Überholen eines für den überholenden bekanntermaßen und überdies
> durch
> eine auffallend schwankende Fahrweise ersichtlich alkoholisiertem Lenker
> eines einspurigen, also schon an sich labilen KFZ zur Nachtzeit mit einer
> Geschwindigkeit von etwa 40 km/h durch einen seinerseits gleichfalls nicht
> unerheblich alkoholbeeinträchtigten Lenker eines ebenfalls einspurigen
> KFZ,
> auf dessen Sozius eine gleichermaßen unter Alkoholeinfluß stehende weitere
> Person mitfährt, ist die Einhaltung eines Seitenabstandes von mindestens 2
> Meter erforderlich (OGH 22.10.1985, 10 Os 113/85).



Lg Speed

ka Scherz - wie verstehst du das ?

i versteh des so, dass man besoffen fahren darf, aber den Seitenabstand einhalten muss lol

der Überholende darf nur ein einspuriges Kfz fahren und muß einen alkoholisierten Sozius mitführen und 2m Seitenabstand beim überholen einhalten, sonst darf man es nicht.
gg

AL

dass er so ungsunde Sachen nimmer einwerfen soll! gg

Zu Deiner Frage: „Nein“. gg

LG
Cornell

wonn a bsoffner an bsoffnen überholen will dann is des okay…solang ma 2 meter sicherheitsabstand einhält kopfschüttel
aber lustig gg

mfg marco

…radfahrer fährt beim geradeausfahren immer schlangenlinien, deswegen der sollst an gewissen seitenabstand haben.

der rest is dann halt noch für motorräder geschrieben

finde das alles eigentlich ziemlich verständlich…

erklär mal bitte

das auch so verstanden

Wenn man einen Radfahrer überholt, ist ein Seitenabstand von mind 1 m einzuhalten.

Und wenn man in der Nacht einen alkoholisierten zB Radfahrer inkl alkoholisierten „Beifahrer“ überholt, muß man halt einen Seitenabstand von 2 m einhalten.

aber was bedeutet „nicht unerheblich alkoholbeeinträchtigt“?

War offensichtlich doch nicht so verständlich ;-)!

ma halt es war ein „untauglicher Versuch“…

ersuche ich doch mal um Aufklärung :slight_smile:

Punkt 1: Wer einen Radfahrer überholt hat mit seitlichen Schwankungen des radfahrers zu rechnen und daher einen seitlichen Sicherheitsabstand zu halten.

Punkt 2: Wenn 2 besoffene auf einem rad einen ebefalls besoffenen alleinfahrenden Radfahrer überholen, müssen sie mindestens 2 Meter Sicherheitsabstand halten.

lg
nesmen

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2 oder mehr Promille ???

schau mal im Gesetz nach hehehehehehehehe

ein Radfahrer hat einen Beifahrer ??? da steht nix von Tandem

Ich kenn Leute bei denen erkennst nachweislich mehr als 3 Promille nicht und andere wiederum hebts bei 0,8 Promille schon so aus daß es ärger nicht mehr geht fggg.