KANN MIR DAS JEMAND BITTE ÜBERSETZEN :O)) - 19.10.2004 12:50:00
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Den bei Radfahrern immer wieder zu beobachtenden seitlichen Veränderungen > der Fahrlinie, muß beim Überholen durch einen entsprechenden seitlichen > Sicherheitsabstand Rechnung getragen werden (OGH 17.1.1985, 8 Ob 35/84). > Beim Überholen eines für den überholenden bekanntermaßen und überdies > durch > eine auffallend schwankende Fahrweise ersichtlich alkoholisiertem Lenker > eines einspurigen, also schon an sich labilen KFZ zur Nachtzeit mit einer > Geschwindigkeit von etwa 40 km/h durch einen seinerseits gleichfalls nicht > unerheblich alkoholbeeinträchtigten Lenker eines ebenfalls einspurigen > KFZ, > auf dessen Sozius eine gleichermaßen unter Alkoholeinfluß stehende weitere > Person mitfährt, ist die Einhaltung eines Seitenabstandes von mindestens 2 > Meter erforderlich (OGH 22.10.1985, 10 Os 113/85).
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