Haftung bei Strassenschäden: - 18.11.2004 18:26:00
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oktan
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Straßenhalter-Haftung Straßenhalter können für Unfälle haften: Auch bei Wildunfällen kann es zu einer Haftung kommen !
Straßenhalter können für Unfälle haften: Auch bei Wildunfällen kann es zu einer Haftung kommen ! Es besteht kein Zweifel, dass die meisten Verkehrsunfälle von den Verkehrsteilnehmern selber verschuldet werden. Da und dort sind Schadensfälle aber auch auf den schlechten Zustand von Straßen zurückzuführen. Manchmal auch darauf, dass Straßen nicht ordentlich gesichert sind.
Die Straßenhalter – Bund, Land oder Gemeinde bzw. die von ihnen beauftragten Unternehmen, ja sogar private Grundeigentümer haften für den Zustand der Fahrbahn. Wie schwierig es aber tatsächlich ist, nach einem Unfall Bund, Land oder Gemeinde zum Schadenersatz heranzuziehen, weiß jeder Betroffene. Das Gesetz schränkt nämlich die Haftung der Straßenhalter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ein, leichte Fahrlässigkeit scheidet im Normalfall aus. Aber wann liegt schon grobe Fahrlässigkeit vor ?
Darunter versteht man eine auffallende Sorglosigkeit, die vorgeschriebene Sorgfalt wird derart verletzt, dass der Eintritt eines Schadens geradezu wahrscheinlich ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn im Winter bewusst die vorhandenen Kapazitäten bei der Straßenräumung nicht ausgeschöpft werden oder wenn Löcher in der Fahrbahn bekannt sind und nichts dagegen unternommen wird ! Aber auch dann, wenn gefährliche Straßenstellen nicht entsprechend abgesichert sind, notwendige Verkehrszeichen fehlen oder auf Straßenabschnitten, wo vermehrt mit Wild gerechnet werden muß, keine Wildschutzzäune aufgestellt sind.
Gerade im Herbst ereignen sich viele Unfälle durch Wild. Ob Wildschutzzäune aufzustellen sind, hängt wieder vom Verkehrsaufkommen der jeweiligen Straße ab, von der Häufigkeit des Wildwechsels und natürlich auch von der Anzahl der Unfälle, die sich auf einem bestimmten Straßenabschnitt bereits ereignet haben. Aber nicht nur aus diesem Grund sind Autobahnen besser gesichert als Gemeindestraßen.
Autobahnen sind in Österreich bekanntlich bemautet, d.h. der Autofahrer zahlt für die Benützung der Straße gesondert. Auf bemauteten Straßen, also auf allen vignettenpflichtigen Autobahnen und Schnellstraßen haftet nämlich der Straßenhalter nicht nur bei grober, sondern sogar schon bei leichter Fahrlässigkeit. Was heißt das ? Immer dann, wenn der Straßenhalter eine zumutbare Sicherungsmaßnahme unterlassen hat, kann ihn eine Haftung treffen. Die Beweislast dafür, dass er eine solche gesetzt hat, trifft den Straßenhalter. Bei einem Unfall mit Wild auf der Autobahn wegen Fehlens jeglicher Wildschutzzäune ist daher auch nicht auszuschließen, dass der Straßenhalter für die Folgen des Wildunfalles aufkommen muß. Ob den Geschädigten im Einzelfall eine mögliche Mitschuld trifft, hängt dagegen davon ab, ob dieser auf Sicht gefahren ist und auch bestehenden Tempolimits nicht mißachtet hat.
weiteres unter:
http://www.oeamtc.at/index.php?type=menu&id=0317
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