Die Hauptfälligkeit ist - 21.4.2005 16:11:00
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Diablo-75
Beiträge: 297
Mitglied seit: 10.3.2005 Status: offline
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immer der nächst erste des folge Monats.
z.b Anmeldedatum: 28.03.2004 --> Fälligkeit 01.04.2005
oder Anmeldedatum 01.04.2004 --> Fälligkeit 01.04.2005
Hier mal ein kleiner §:
Für Versicherungsverträge, welche auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen worden sind, ist eine Vereinbarung, nach der ein Versicherungsverhältnis stillschweigend um mehr als ein Jahr verlängert wird, nichtig (§ 8 Abs.1 VersVG). Daraus folgt, daß eine stillschweigende Verlängerung nach Ablauf eines Vertrages um jeweils ein Jahr rechtsgültig ist, soferne der Versicherungsnehmer nicht unter Einhaltung der jeweiligen Kündigunsfrist den Vertrag aufgelöst hat. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gilt diese Regelung jedoch nur eingeschränkt, da nach § 6 Abs. 1 Z.2 KSchG, das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über den Ablauf des Versicherungsvertrages und das damit verbundene Kündigungsrecht informieren sollte. Der zeitliche Rahmen für diese Information muß so gewählt sein, daß der Versicherungsnehmer die Kündigungsfrist auf jeden Fall noch einhalten kann. Informiert das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer (Verbraucher) nicht, kann der Versicherungsnehmer den abgelaufenen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit kündigen. Auch eine bereits bezahlte Prämie, welche z.B. durch einen Einziehungsauftrag automatisch vom Konto des Kunden abgebucht wurde, stellt keine schlüssige Erklärung des Versicherungsnehmers dar, daß er den Vertrag weiterführen wollte.
Das bedeutet wenn dich der Versicherer nicht darauf hinweißt das du Kündigen kannst (macht keiner) kannst du nach Ablauf deines Vertrages mit dem §§ 6 Abs.1 Z.2 KSchG jederzeit Kündigen!!!
Es gibt zwar für Kfz-Haftpflichtvers. eine Sonderregelung!!!! Siehe hier:
Sonderregelung für die KFZ -Haftpflichtversicherung Die Laufzeit von KFZ-Haftpflichtversicherungsverträgen ist seit 1.8.1987 gesetzlich geregelt. Sie endet, wenn sie · mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt. · zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit vereinbart (§ 14 Abs. 1 KHVG). Auch in der KFZ-Haftpflichversicherung gilt die stillschweigende Verlängerung des Vertrages um ein Jahr, soferne dieser nicht rechtzeitig vor Ablauf gekündigt wurde. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Z.2 KSchG (Informationspflicht des Versicherungsunter-nehmen über den Ablauf des Vertrages und dessen Kündigungsmöglichkeit) gelten hier nicht, da das Kündigungsrecht nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung, sondern unmittelbar auf dem Gesetz beruht.
Aber probiers mal --> kann ja nicht Schaden den wenn sie zu lange mit der Ablehnung der Kündigung brauchen hast du wieder einen Trumpf in der Hand:
Die der VU obliegende Verpflichtung, unwirksame Kündigungen jeder Art alsbald zurückzuweisen, gilt sowohl für verspätetet als auch verfrühte Kündigungen (OGH 7 Ob 10/90; VersRdSch 1990/222). Die nicht rechtzeitige Zurückweisung einer aus welchem Grunde auch immer unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zu der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses oder als Verzicht auf die Geltendmachung der aus der Verspätung abzuleitenden Rechtsfolgen anzusehen (OGH 7 OB 10/90;VersRdSch 1990/222).
Daher wenn sie länger als 2-3 Wochen für die Ablehnung brauchen gilt sie als Angenommen. Mußt dann natürlich öffters Anrufen und auf das OGH - Urteil: OGH 7 OB 10/90;VersRdSch 1990/222 verweißen wenn sie es nicht akzeptieren.
Hab mal was hochgeladen für die es Interesant ist: http://members.chello.at/markus.schuster/1000ps/Kuendigungsrecht.pdf
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