Jo eh - 5.8.2013 16:58:07
|
|
|
kps_Pilgram1
Beiträge: 22559
Mitglied seit: 10.9.2008 Wohnort: Du mich auch! Status: offline
|
quote:
ORIGINAL: paul_h1982 kein Gericht ist zuständig, sondern eine Verwaltungsbehörde, meist die Bezirkshauptmannschaft, in Wien das Magistrat. Wird die Geschwindigkeitsübertretung exakt dargetan, würd ich es beeinspruchen, weil die Behörde die Verwaltungsübertretung darlegen muss (und abhängig von der Höhe der Geschwindigkeitsübertretung ist ja die Höhe der Strafe). Ergo können Sie dir die konkrete Verwaltungsübertretung nicht nachweisen, ergo nix. nächstes Mal, vorstellen, wenn neu, Meister. Höflichkeit ist eine Tugend. Grüße Völliger Schwachsinn?.... Schau ma mal daun wiss mas schonn -Gell Na Guat wia gehts daun weiter wenna a Briafal , vom Magistrat bekommt wo meinatwegn Betrag X drinnsteht , und Er es aber Nicht so sieht und daher den Betrag nicht bezahlt ...Wos werdns machn?....Ihn in Ruhe lassen?...was ist mit dem Protokol der zwei Zivi Beamten Die Höchstpersönlich von Eam Die Daten aufgenommen haben ?...Werns des Protokol und den Vorwurf des zu schnellen fahrens dann einfach fallen lassen , weyla a so a Netta Mensch is ?...i glaab Du tramst a Bissal ....Weist wos Der griagt dann an Termin bissa Die Strafe zu Bezahlen hat , und wenn Der verstrichen ist , wird des dann Exikutiert ...und wenns ned zu Exikutieren geht landets sicha vor Gericht ...oder Nicht ....Bitte um aufklärung Deinerseits wia des Deina Meinung nach rennt . Und da simma wida beim Punkt ...des sieht ma dann schon was zwei Beamte Einem Nachweisen können , Vor Allem wenn Sie in Ihrer Dienstzeit WEN aufgehalten haben, weil Die Geschwindigkeitsüberschreitung eben Tatsächlich stattgefunden hat ...oda warum sonst haben Sie Ihn aufgehalten? ....oda habens Die Adress von Eam Irgendwo gfundn , und mochn sich a Spassal draus , weyls Eana fad im Schädl is sowas vorzuwerfen ?.... Geh vagiss es .....Wir saind da in da Täglichen Realität und ned bei wünsch Dir was . Lg Pg
< Beitrag bearbeitet von Pilgram1 -- 5.8.2013 17:00:39 >
_____________________________
|
|