Laut ... - 5.5.2005 16:13:00
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Schlucki
Beiträge: 5745
Mitglied seit: 17.6.2002 Wohnort: Wien Status: offline
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... KfG, §23: Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.
... KfG, § 18a: § 18a. (1) Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von 1. nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel 2. mehr als 45 km/h müssen mit je einem Rückblickspiegel auf der rechten und linken Fahrzeugseite ausgerüstet sein. Diese müssen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.
... Abkommen über den Straßenverkehr: b) Rückblickspiegel: Alle Kraftfahrzeuge (Motorfahrzeuge) müssen wenigstens einen genügend großen Rückblickspiegel haben, der so anzubringen ist, daß der Führer von seinem Sitz aus die Straße hinter dem Fahrzeug überblicken kann. Diese Vorschrift ist jedoch für Krafträder (Motorräder) mit oder ohne Seitenwagen nicht zwingend.
Damit ist mal klar, dass du 2 (in Worten Zwei) Rückspiegel montiert haben musst. Ob der Beamte nun meint, das sein ein simpler Mangel, der mit einer Geldstrafe zu ahnden ist, oder ob das Fahrzeug damit den gesetzlichen Bestimmungen so weit nicht entspricht, dass ein Fahrverbot ausgesprochen werden muss, liegt wahrscheinlich im Ermessen des Beamten.
Es ist aber auf alle Fälle möglich, die "Schiachspiegel" durch "Schönspiegel", "Coolspiegel", "Lässigspiegel" oder "Bistdudeppatspiegel" zu ersetzen.
LHG, Schlucki
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