Info - 17.7.2012 21:15:48
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Motorradrecht
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38 Normverbrauchsabgabe : KFG § 28 (3b) Bei Motorrädern liegen ECE-Kraftstoffverbrauchswerte nicht vor, statt dessen wird der um 100 ccm verminderte Hubraum als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der NoVA-Steuersatz beträgt für Motorräder 0,02 % vervielfacht mit dem um 100 ccm verminderten Hubraum in Kubikzentimetern. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 100 ccm beträgt der Steuersatz 0 %. Die Abgabe beträgt höchstens 16 % der Bemessungsgrundlage. (Entgelt) NoVA-Tarif z.B. für ein Motorrad mit 750 ccm: 0,02 % x (750 - 100) = 0,02 % x 650 = 13 % Die errechneten Steuersätze sind auf volle %-Sätze (kaufmännisch) auf- oder abzurunden. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird der Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht. Beim Eigenimport gebrauchter Kraftfahrzeuge (6 Monate sowie 6.000 km) aus dem EU-Raum entfällt die MWSt, wenn diese im Ausland bereits abgeführt wurde. Die NoVA wird nach dem jeweiligen Mittelpreis der Eurotaxe berechnet; liegt eine Rechnung eines befugten Händlers vor, gilt der tatsächliche Anschaffungspreis als Grundlage. Unter bestimmten Voraussetzungen sind historische Kraftfahrzeuge von der NoVA befreit.
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