Motorradrecht
Beiträge: 700
Mitglied seit: 17.7.2003 Status: offline
|
Hallo Florian, mein Rat, vor dem Umbau unbedingt Kontakt mit der zuständigem Landesprüfstelle herstellen, das erspart unliebsame Erfahrungen und Kosten! Für wesentliche technische Merkmale (Fahr- und Betriebseigenschaften) betreffende Änderungen am Motorrad, wie die im Typenschein (Typenscheinformular / Fahrzeugdatenblatt) oder in der Einzelgenehmigung bezeichneten, ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde (Landeshauptmann, Technische Prüfstelle, Bezirksverwaltungsbehörde etc.) erforderlich. Bei der Genehmigung ist nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, vom Sachverständigen zu beurteilen, ob das Kfz den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen erfüllt. Genehmigungsdaten und Zulassungssperren von Fahrzeugen sind im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Der Bescheid über die genehmigte Typenänderung (Ausnahme-, Einzelgenehmigung etc.), muss mitgeführt werden. ad 1.) Kotflügel müssen die Räder des Kraftfahrzeuges vorne und hinten ausreichend abdecken. (Spritzschutz etc.) Eine unzureichende hintere Radabdeckung ist auch nicht teilweise nur durch die Kennzeichentafel alleine (ohne stabile Befestigungsunterlage) entsprechend ersetzbar. Die Schutzwirkungsanforderungen werden bei der EU-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge berücksichtigt; bei unbeladenen Krafträdern muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 20 cm über dem Boden befinden, beträgt der Radradius weniger als 20 cm, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunktes liegen. Der Abstand zwischen der Oberkante der Kennzeichenanbringungsstelle und dem Boden darf maximal 150 cm betragen. Am Vorderrad von Krafträdern genügt eine Abdeckung nach hinten, die oberhalb des Scheitelpunktes des Rades beginnt. Am Hinterrad von Krafträdern mit großen Federwegen (Enduro-Ausführung) muss die Abdeckung, bei größter möglicher Einfederung, bis annähernd auf die (tangentiale) Höhe der Hinterradmitte herunterreichen. Die Kennzeichentafel an der Hinterradabdeckung bleibt dabei unberücksichtigt. ad 2.) Da die Möglichkeiten des Umbaues (Umrüstung) von Fahrzeugen sehr vielfältig sind, hat der Sachverständige (SV) jeden Fall individuell zu prüfen ob eine Genehmigung erteilt werden darf. Die nachstehende Übersicht (Zubehör) ist weder vollständig noch rechtsverbindlich sondern nur als Arbeitsbehelf für die Sachverständigen bei den Landesprüfstellen gedacht. Liste der derzeit gebräuchlichsten Änderungen an Motorrädern: Motorleistung, Kraftstoffbehälter, Auspuffanlage, Fahrwerk, Rahmen, Radaufhängung, Schwinge, Gabel, Kraftübertragung, Kupplung, Radabdeckung, Verkleidung, Beiwagen, Bremsanlage, Lenkstange, Bereifung, Felge, Windschild, Rückblickspiegel, Beleuchtungseinrichtung, Blinker, Schutzgitter, Haltesystem, Sitz, Gepäckträger, Fußraste, Ständer, Absperrsicherung, Kennzeichenanbringung, Geschwindigkeitsmesser, Schallzeichen, Körperausgleichsvorrichtung etc. Als nachzuweisende Erfordernisse gelten: die Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten, das Gutachten eines Ziviltechnikers oder einer geeigneten neutralen Prüfstelle (Technischer Dienst), die Bestätigung einer Vertragsfachwerkstätte etc. MfG, Heinz
|