§ 19 stvo regelt den vorrang ?!? stvzo ist in deutschland - 14.3.2014 7:46:40
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ignaz1
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ORIGINAL: sciron quote:
ORIGINAL: Pilgram1 frag ich halt aun Anwalt der was kann halt in dem Fall den Motorrad Recht ...dafür issa jo sowas denkst a des hoda gschriebn weyls eam fad im Schädl woar odrr? das vielleicht nicht, sondern er zitiert nur das österreichische gesetz im EU gesetz steht ganz was anderes habs aus der leo vince hompage rauskopiert da steht: 97/24/EU Anhang 9 Laut § 19 Absatz 2, StVZO, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, daß seitens des Inhabers der Betriebserlaubnis eine Kopie der Betriebserlaubnis bzw. eine Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Auspuffanlagen mit Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Damit steht dem Fahrzeughalter eine solche Unterlage nicht zur Verfügung. Demzufolge kann auch die Vorlage solcher Unterlagen nicht verlangt werden. aber österreich ist anders klar, dass man jeden x-beliebigen puffer mit E-zeichen auf ein anderes eisen basteln kann, darum will die exekutive an ort und stelle übeerprüfen können ob die E-nr zum fahrzeug passt es gibt aber noch genug andere beispiele, dass EU gesetze unsere obrigkeit nur interessiert, wenn sie´s interessiert wenn nicht, wird uminterpretiert, den nationalen gegebenheiten angepasst oder ignoriert lg chris bei uns in österreich ist das mitführen dieser papiere im kfg geregelt und der fragesteller kommt ja aus linz, steht zumindest in seinem profil
< Beitrag bearbeitet von ignaz1 -- 14.3.2014 7:47:49 >
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Motorradfahren hebt Grenzen auf. Mensch und Maschine, Natur und Technik, alles wird eins. Hubert Hirsch
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