... - 3.8.2014 22:53:51
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Lupusz
Beiträge: 288
Mitglied seit: 19.6.2008 Wohnort: Wien Status: offline
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quote:
Trotzdem ist es ned zulässig das Fahrzeug entgegen den Auflagen zu verändern und dann anzumelden, nur weil man es kann. Das gilt übrigens auch für echte Neufahrzeuge. Natürlich ist es rechtlich zulässig, das Neufahrzeug zu verändern und anzumelden - eben weil man es kann. Selbstverständlich ist es nicht erlaubt, ein verändertes Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu bewegen. In der Ö-Norm V 5051 steht beschrieben, wie Fahrzeuge kategorisiert werden. "Echte und unechte Neufahrzeuge" kommen darin nicht vor. Hier ein Beispiel, um den praktischen Hintergrund zu verstehen: Viele Motorradhersteller verkaufen im Endurobreich Rennmotorräder mit Straßenzulassung. Diese haben für den Rennsport leider völlig unbrauchbare Dinge wie Rückspiegel, Blinker, Hupe, ... verbaut, die sich - abhängig vom Verhältnis aus Selbsteinschätzung und Können des Fahrers - oft binnen weniger Minuten auf den Arealen verteilen würden. Der vorausschauende Endurist entfernt diese gefährdeten Teile also sorgsam vor der ersten Ausfahrt und legt sie für eine spätere Nutzung zur Seite. Da das Fahrzeug nicht mehr straßentauglich ist und sofort ein Unglück passiern würde, wenn er sich einer Straße nähert, nähert er sich eben ab jetzt keiner mehr. Sollte dieser Endurist am Ende der Saison sich dafür erwärmen, ein neues Modell zu kauflich zu erstehen und das alte für Spaßveranstaltungen einer neuen Bestimmung zuzuführen, bezahlt er die NOVA + Steuern und meldet das Fahrzeug an. Dabei kriegt er auch gleich ein Pickerl, das man ohne Prüfung draufkleben kann, weil das Fahrzeug ja noch als Neufahrzeug gilt - unter 6000km und weniger als 11 Monate alt. Dass er ohne Rückbau damit keinen Meter auf öffentlichen Straßen fahren darf, regelt das KFG. Erst nachdem man er die vorsorglich entfernten Teile wieder draufgeschraubt und den Originalzustand wiederhergestellt hat, kann man Semmel holen fahren, an Spaßrennen teilnehmen bei denen eine Zulassung/Versicherung erforderlich ist und vor allem mit der grünen Versicherungskarte ins Ausland fahren. Hier gibt es in keinem Punkt eine Gesetzesübertretungen oder "Unzulässigkeiten". vG, Lupusz
< Beitrag bearbeitet von Lupusz -- 4.8.2014 8:53:41 >
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