MK1971
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ORIGINAL: Olponator quote:
ORIGINAL: xAlex Überall wo Bio draufsteht, is ned Bio drinnen. ... is sache der definition: so lang a verordnung über 'freilandhaltung' erlaubt, daß bis zu 3000 hendln in an stall ghaltn wern und a 'auslauf' gegeben sein muaß ohne nähere auflagen (weil auf a zb völlig ungedecktes gelände bringst ka hendl mit 10 pferd'...), diaffen de ketten BIO draufschreim (und das tun sie ALLE...), obwohls der große schmäh is (-> Der große Bio-Schmäh, Friß oder Stirb - Clemens G. Arvay). ned zu vergleichen mit Bio-Bauern, die 20 oder 50 oder 100 henderln in aan gehege ham und no dazua vllt die ställe von zeit zu zeit vaschiabn, damit der boden ned hin wird und de henderln ned im eigenen dreck scharren miassn... Da du ja selten schreibst was du auch meinst, wirds schwierig, aber trotzdem: was hat denn nun die eu-verordnung über die Haltung von Geflügel mit Bio-Lebensmittel zu tun? Aber gut, weil du es bist und du ja hilfe brauchst, sollst sie bekommen. Hier der Auszug aus der EU-Verordnung speziell für den Auslauf: 3.13.2 Ausläufe Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben. Bei beengten Hoflagen gelten im Sinne der Übergangsregelung Ausnahmen bis längstens 31.12.2013 (siehe Punkt 3.13.2.5). Für die Freilandhaltung von Legehennen ist eine großteils bewachsene Außenfläche von mindestens 10 m2 je Tier vorzusehen. Die Auslauffläche muss über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren sowie bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen. Auf Grünflächen ist darauf zu achten, dass keine Überweidung stattfindet. Der Auslauf für Legehennen muss in einem Umkreis von maximal 150 m vom Stall sein. Die Auslauffläche grenzt dabei direkt an die Auslauföffnungen des Stalles bzw. Außenscharrraumes oder Vorplatz. Untertunnelung oder ähnliche Maßnahmen zur Überwindung von Hindernissen sind nicht erlaubt. 3.13.2.1 Auslaufnutzung Der Auslauf muss, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, tagsüber uneingeschränkt begehbar sein. Im Sommerhalbjahr möglichst ganztägig, mindestens jedoch acht Stunden, im Winterhalbjahr mindestens vier Stunden täglich. Bei Außentemperaturen unter dem Gefrierpunkt kann die Auslaufzeit auf die Mittagszeit beschränkt werden oder in begründbaren Fällen (z.B. Frostgefahr) entfallen. 3.13.2.2 Ausstattung des Auslaufs Es empfiehlt sich, im Anschluss an den Hühnerstall bzw. Außenscharrraum den Tieren eine mit Schotter, Hackschnitzel oder Beton befestigte Vorplatzfläche anzubieten. Zusätzlich soll auch eine Möglichkeit zum Sandbaden vorgesehen werden. Bei beweglichen Stallungen ist eine Befestigung nicht empfehlenswert, wenn die Fläche für den Vorplatz mit jeder Partie wechselt. Die Betreuung des Vorplatzes muss hygienischen Anforderungen gerecht werden, um eine Übertragung von Krankheiten durch Nager, Wildvögel etc. einzudämmen (regelmäßige Entfernung von Futterresten und Kot). Der Vorplatz kann von der Weidefläche durch einen Zaun getrennt sein. Die Verbindung vom Vorplatz zur Weide muss mindestens die gleich breiten Öffnungen haben wie die Auslauföffnungen beim Stall. Obstgarten, Wald oder Weide, sofern Wald und Weide von den zuständigen Behörden genehmigt sind, gelten auch als Grünauslauffläche. Es wird empfohlen, bei Legehennen und Truthähnen Koppelwirtschaft mit Koppeln von mindestens 5 m2 per Koppel und Tier zu betreiben. 3.13.2.3 Auslaufruhe Bei Geflügel, das in Partien aufgezogen und in begrenzten Ausläufen gehalten wird, ist zwischen den Produktionsdurchgängen eine Ruhezeit von vier Wochen für den Auslauf vorzusehen. 3.13.2.4 Mindestauslaufflächen für Geflügel Mindestauslaufflächen Legehennen 10 m2/Tier, sofern die Obergrenze des Stickstoffeintrages von 170 kg pro ha und Jahr nicht überschritten wird* Mastgeflügel (in festen Ställen) Masthühner und Perlhühner: 4 m2/Tier Enten: 4,5 m2/Tier Truthähne: 10 m2/Tier Gänse: 15 m2/Tier Bei allen Arten darf die Obergrenze von 170 kg N pro ha und Jahr nicht überschritten werden Mastgeflügel (in beweglichen Ställen) Enten, Masthühner und Perlhühner: 2,5 m2/Tier Gänse und Truthühner: 10 m2/Tier Bei allen Arten darf die Obergrenze von 170 kg N pro ha und Jahr nicht überschritten werden * Bis 31.12.2013 ist Bodenhaltung mit Auslauf möglich (siehe 3.13.2.5): Mindestens 1 m2 pro 5 Legehennen steht in Form eines befestigten Auslaufes 8 Stunden tagsüber und an mindestens 200 Tagen pro Jahr uneingeschränkt zur Verfügung. 3.13.2.5 Übergangsregelungen für Auslaufflächen Wenn der Stall vor dem 24.08.1999 errichtet wurde, die Mindestanforderungen des österreichischen Lebensmittelbuches Kap. A8, Stand August 1999 eingehalten werden und die Betriebe folgende Übergangsregelungen in Anspruch genommen haben: - zu kleine Auslaufflächen, jedoch mindestens die Hälfte der national festgelegten Mindeststallfläche im Österr. Lebensmittelbuch Kap. A8, Stand August 1999 - fehlender Auslauf wegen beengter Hoflage - fehlender Pflanzenbewuchs und Schutzvorrichtungen in Geflügelausläufen müssen die Bio-Richtlinien ab 01.01.2011 eingehalten werden. Wer bis 01.01.2011 die nötigen Anpassungen nicht vornimmt, beantragt bei der zuständigen Landesbehörde eine Verlängerung der Ausnahme bis Ende 2013. Mit dem Ansuchen muss ein Plan vorgelegt werden, aus dem hervorgeht wie die Bio-Richtlinien ab dem 01.01.2014 eingehalten werden. Betriebe, deren Ansuchen von der Behörde genehmigt wurden, haben ab dem 01.01.2011 zwei Bio-Kontrollen pro Jahr. 3.13.2.6 Wasserzugang bei Wassergeflügel Soweit Witterung und Hygienebedingungen dies gestatten, muss Wassergeflügel Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben, damit die Tiere ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können und die Tierschutzanforderungen erfüllt werden. Die Wasserbehälter müssen so gestaltet sein, dass sie zumindest das Eintauchen des Kopfes und Halses und eine anschließende Schöpfbewegung erlauben. Handelt es sich um kein Durchflusssystem, so sind die Behälter regelmäßig zu entleeren und zu reinigen. Zur Schonung der Weide müssen die Behälter regelmäßig versetzt werden. Die Häufigkeit muss auf die örtliche Gegebenheit abgestimmt werden, sodass es zu keiner Verschlämmung kommt. Die Mindestwassertiefe beträgt 10 cm.
< Beitrag bearbeitet von MK1971 -- 16.2.2015 9:43:25 >
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Zum Streiten gehören zwei! Aber nerven kann ma auch alleine. Ich streite nie! Ich versuche nur zu erklären warum ich Recht habe.
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