Jojo - 19.3.2014 17:08:41
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manfred73
Beiträge: 4
Mitglied seit: 19.3.2012 Status: offline
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@ pilgram, bist aber sehr streng mit mir , aber wollt nur kurz reinschreiben, wegen der frage, werde mich bessern @mk komm, das hat jetzt nichts mit Werbung zu tun, und schon garnicht mit schwanzgrößen oder bezieht sich ein vollständiges serviceheft nur auf die anzahl der seiten ? ist eine kilometerangabe nur ein schätzinstrument ? ein unfallfrei versprochenens Motorrad nur eine aussage, dass gerade noch fährt ? so ganz einfach ist das zum glück nicht. bsp: ◾Sind die Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen, sollten Sie die Frist für deren Geltendmachung beachten. Gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt sie zwei Jahre. ◾Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen haben sollte. Dann gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, die 30 Jahre beträgt. Im Zweifel müssten Sie das arglistige Verschweigen jedoch nachweisen, was sich in der Praxis oft als schwierig herausstellen dürfte. ◾Ist die von Ihnen erworbene Sache mangelhaft bzw. haben Sie ein kaputtes Motorrad gekauft, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Dann werden die gegenseitig bereits erbrachten Leistungen rückabgewickelt und Sie haben ein Rückgaberecht. also, in der Praxis nicht immer einfach, so aussage, wie besichtigt und probegefahren, und eigentlich soll es ja nicht der sinn sein, den Käufer über den tisch zu ziehen lg manfred
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