Forstwege und Feldwege

Auf Forststraßen und Waldwegen gilt gemäß dem Forstgesetz grundsätzlich Fahrverbot.
Solche Straßen können vom Grundeigentümer, allerdings unter Bedachtnahme auf das Jagdrecht, auch für den Fahrzeugverkehr (z.B. einspurige Kraftfahrzeuge) freigegeben werden.

Wege, die schon rein äußerlich als nicht dem öffentlichen Verkehr dienend erkennbar sind, etwa Feldwege, müssen von den Grundstückseigentümern nicht durch Schranken oder durch Verbotstafeln vor dem Befahren durch Fremde abgesichert werden.

Die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände ist durch Landesgesetze geregelt.

Eine im Privatbesitz befindliche Straße ist auch dann eine öffentliche Straße, wenn nicht durch entsprechende Abschrankung (Absperrgitter) erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft.