Frage bezüglich Pickerl bei unangemeldetem Motorrad

Hey,
ich hab mir vor kurzem ein gebrauchtes Motorrad (Baujahr 2013) gekauft.
Da ich den A2-Schein erst im Jänner fertigmachen kann, entschloss ich mich, das Motorrad momentan nicht anzumelden, um nicht die Versicherung umsonst zahlen zu müssen. (Hab das Bike jetzt gekauft, da es ein guter Bekannter zu einem guten Preis abgegeben hat).
Der Vorbesitzer hat es anfang Juli abgemeldet, das Pickerl, welches ebenfalls 07/16 fällig war, hat er nicht gemacht.

Jetzt hab ich irgendwo mal was mit 4 Monaten Nachfrist (?) gelesen, und bin jetzt erst recht verwirrt. Eigentlich wollte ich dann so im Februar das Motorrad mit dem Anhänger o.ä. zur Werkstatt zubringen, Pickerlgutachten machen lassen, und dann anmelden fahren. Aber das ist ja mit der Nachfrist nicht möglich, oder?

Muss ich jetzt das Motorrad innerhalb der Nachfrist (also bis 11/16) anmelden und Pickerl machen damit ich nicht nocheinmal alles von vorn machen lassen muss?

Wäre dankbar für hilfreiche Antworten!
Greets

Wo liegt die Toleranzgrenze für den Begutachtungszeitraum?

Der Toleranzzeitraum für die Pickerl-Überprüfung beträgt 6 Monate. Er beginnt 1 Monat vor und endet 4 Monate nach Fälligkeit (Monat der Erstzulassung). Der Überprüfungstermin für die §57a-Begutachtung richtet sich nach dem Monat der ersten Zulassung. Der ÖAMTC Pickerl-Rechner hilft bei der Berechnung.

http://www.oeamtc.at/portal/oeamtc-pickerl-rechner+2500+1128017

http://www.oeamtc.at/portal/die-57a-pickerl-begutachtung+2500+1001530

Das hab ich alles schon einmal gelesen, aber ich weiß jetzt noch immer nicht ob ich es bis spätestens Ende Oktober anmelden muss und’s Pickerl machen muss, bzw. was ich alles machen muss wenn die Nachfrist abläuft.

Danke dir trotzdem

Genau so machst dus auch! Das Gutachten das du dann bekommst trägt den klingenden Namen „Anmeldegutachten“ und kann jederzeit gemacht werden. Die Nachfrist vom „regulären“ Pickerl ist dafür belanglos - ich glaub auch dass dus im Toleranzzeitraum gar nicht anmelden könntest wenns vorher abgemeldet war, hoffe du verstehst was ich meine.

Was du beachten musst, ist eben dass du das Mopped dann nicht zur Werkstatt fahren darfst, weil eben kein Pickerl und kein Nummerntaferl. Weiters ists so, dass das neue Pickerl dann auch nur bis 07/17 gelten wird, du musst dann also nochmal ein paar Monate später noch eins machen - wenn, und die Betonung liegt auf wenn :wink: dus irgendwie schaffst, bis Anfang Juni zu warten (einen Monat vorher kann mans ja auch schon machen) würdest du dir quasi ein Mal Pickerl machen sparen.

Danke dir, von einem Anmeldegutachten habe ich bis jetzt nichts gewusst, dann hat sich die ganze Sache ja geklärt!
Das mit dem „warten bis Juni“, hmm, mal schauen. Mal sehen ob die Vorfreude oder die Geduld gewinnt :grin:

Danke dir für die Antwort, Problem hat sich somit geklärt!

…nur gilt die Pickerlberechnung nur für angemeldete Fahrzeuge. Im Falle einer Neuanmeldung und eines abgelaufenen Gutachtens (und auch wenns nur einen Tag drüber ist) brauchst eben ein Anmeldegutachten. ist im wesentlichen das Gleiche wie die normale §57a Überprüfung, nur musst halt schauen, wie’st des Kisterl zum Mechaniker bringst.

daun :grin:-sichst und wieder wos dazu gelernt …so sois a sein :wink: