Motorrad war noch nie angemeldet?

Überleg dir mal das:

Historisches Kraftrad : KFG §§ 2 (1), 34 (4); KDV § 22b (1)

Als historisch gilt ab 2010 ein Kraftfahrzeug das:

 erhaltungswürdig, nicht zur ständigen Verwendung bestimmt,
 älter als 30 Jahre und
 in der vom zuständigen Bundesministerium approbierten Liste eingetragen ist.

Weiters können Fahrzeuge (Oldtimer),

 die mindestens 20 Jahre alt und
 von denen nicht mehr als 200 Stück zugelassen sind, zertifiziert werden.

Historische Krafträder dürfen nur an 60 Tagen pro Jahr verwendet werden. Darüber sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen (bei Veteranenclub registriertes Fahrtenbuch) zu führen und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Der Originalzustand eines historischen Kraftrades darf nicht verändert werden!

Beim Import von EU-Staaten und erstmaliger Anmeldung historischer Kraftfahrzeuge in Österreich ist keine Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten, wenn die Motorräder im Originalzustand erhalten und 30 Jahre oder älter sind, bzw. - unabhängig vom Zustand - vor 1950 hergestellt wurden.

Historische Kraftfahrzeuge deren Erhaltungszustand nachzuweisen ist, werden bei Vorliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit (Ausnahmegenehmigung) in eine behördlich approbierte Liste eingetragen. In diesem Zusammenhang hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge Empfehlungen abzugeben.
Im offiziellen Nachschlagewerk für „Historische Kraftfahrzeuge“ werden im 3. Teil die Motor-Zweiräder behandelt.

Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Kfz auch ohne Änderung am Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches Kfz erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Typenschein des Fahrzeuges ersichtlich zu machen, wenn eine Änderung durch einschlägige Rechtsvorschriften begründet ist, und im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.

Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht verwendet werden.

Die wiederkehrende Begutachtung historischer Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 ist nur alle 2 Jahre erforderlic