Beleuchtungspflicht für parkende Krafträder?

Hallo,

ich habe ein Verständnisproblem mit einem mehr als fragwürdig formuliertem Gesetzestext:

Es geht um die Auslegung eines Wortlautes der StVO § 17 Beleuchtung (4)
… Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

Meiner Meinung nach, erkennt man am Satzbau des Gesetzestextes, dass der Gesetzgeber vorrangig jene Fahrzeuge meint, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können.
Der Text bezieht sich im Grundsatz auf „Fahrzeuge“, und schränkt sich dann auf jene Fahrzeuge ein, die eine gewisse Bedingung erfüllen (die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können) und hängt danach eine Aufzählung an von der nicht zu erkennen ist, ob es sich um eine beispielhafte oder vollständige Auflistung handelt.
Auch was der Gesetzgeber unter „ohne Schwierigkeiten“ versteht ist dem Text leider nicht zu entnehmen.
Wenn die Kernbedinung im „ohne Schwierigkeiten“ liegt, und der Gesetzgeber die Kernbedingung nicht vernünftig definiert, dann kann er vom Bürger nicht erwarten, dass dieser der Vorschrift korrekt Rechnung trägt.
Denn der Gesetzgeber definiert nicht, was er mit „Schwierigkeiten“ meint. Schwierig für wen? Für den Fahrzeughalter, den Fahrzeugführer, einen x-beliebigen Dritten, einen Abschleppdienst? Und meint der Gesetzgeber entfernen mit Muskelkraft oder mit Motorkraft?
All dies wird im Gesetzestext nicht definiert. Somit wird die gesamte Aussage nichtssagend, weil in jede Richtung auslegbar.

Ich vertrete ich die Auffassung, dass Krafträder, die aufgrund ihres hohen Gewichtes und Sicherungsmaßnahmen (Lenkerspere und Felgenschloß) mit reiner Muskelkraft NICHT ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, NICHT von diesem Absatz betroffen sind, also auch NICHT aufgrund dieses Absatzes grundsätzlich bei Dunkelheit beleuchtet sein müssen.

Anmerkung:
Die Tatsache, dass (jedes) Fahrzeug auf öffentlichen Strassen bei Dunkelheit nur beleuchtet geparkt werden darf WENN die Strassenbeleuchtung das Fahrzeug nicht ausreichend gut sichtbar macht, ist in einem anderen Paragraphen bereits ausreichend deutlich vorgeschrieben.
WAS also soll dieser Paragraph?

Im mich betreffenden Fall ist das Motorrad gut sichtbar, innerorts in einer Wohngegend, direkt unter einer funktionierenden Strassenbeleuchtung vorschriftsmäßig (abgesehen vom strittigen Parklicht) am rechten Strassenrand geparkt. Und zwar auch bei Dunkelheit gut sichtbar, in einer langen Reihe parkender Autos, Wohnwagen und Anhängern, die allesamt keine „eigene“ Beleuchtung benutzen.

Könnte die Zeitschrift „Motorrad“ hier ihren Lesern eventuell den Gefallen tun und die Rechtsunsicherheit, die sich aus diesem Paragraphen ergibt, aufklären und den Gesetzgeber fragen, was mit der Formulierung „die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können“ gemeint ist und ob der Gesetzgeber pauschal jedem Motorrad unterstellt problemlos entfernt werden zu können. Dann würde mich nämlich auch interessieren, wohin der Fahrzeughalter sein Motorrad denn bitte entfernen können soll (ich kann es ja nicht in Luft auflösen)

Falls es wirklich so ist, dass man sein Motorrad am Fahrbahnrand (in einer langen Schlange parkender Autos) nur mit Standlicht parken darf, dann stößt der Motorradfahrer schnell an die Grenzen seiner Stromversorgung.

mfg Gerhard Feil

Hallo Gerhard,

herzlichen Dank für Deine freundliche Anfrage.

Bislang hat das Bundesverkehrsministerium trotz mehrmaliger
Nachfrage noch keine Antwort auf Deine Anfrage gegeben.
Wir bleiben an der Sache dran und melden uns sobald uns eine
Nachricht vorliegt.

Bitte habe noch etwas Geduld.

Derweil beste Grüße
Evelyn Kimmel

Hallo Gerhard,
anbei sende ich die vollständige Antwort der Presseabteilung des Bundesverkehrsministeriums:

zu Ihrer Frage, ob ein Motorrad nachts mit Standlicht auf der Fahrbahn geparkt werden soll oder ob es i. S. d. § 17 Abs. 4 Satz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von der Fahrbahn zu entfernen ist, teile ich Ihnen folgendes mit:

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind alle haltenden und parkenden Fahrzeuge – und somit auch ein Motorrad – mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Dieses ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Satz 1 StVO. Dazu reicht im Allgemeinen das Standlicht aus.

Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen - wegen § 17 Abs. 4 Satz 4 StVO - Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, bei Dunkelheit dort nicht stehen gelassen werden. Die Vorschrift enthält ein Parkverbot auf Fahrbahnen für leichte Fahrzeuge ( Fahrräder, Mofas, Krafträder …).
Entscheidend ist hier, ob eine Entfernung von der Fahrbahn zumutbar ist. Das gilt auch für das in § 17 Abs. 4 Satz 4 StVO beispielhaft aufgeführte Kraftrad. Bei einem schweren Motorrad moderner Bauart mit 200 kg und mehr trifft dies kaum zu, so dass es nachts am Fahrbahnrand ohne Eigenbeleuchtung (aber mit Fremdbeleuchtung durch Straßenlaternen) geparkt werden darf.

Ich hoffe, das hilft.

Mit freundlichen Grüßen
Berit Horenburg