Ersatz ESD, ABE?

Grüß Euch liebe „Mit-einspurer“!

Hab Ende letzten Jahres nen neuen Shark ESD erworben. Anbei war so ne einfolierte Karte in Führerscheingröße! Die soll wohl ein Zusatz sein für die eingestanzte EG-BE Nr., welche laut Hersteller nach EU Recht ausreicht.

Ich weiß jedoch daß in Ö immer eine ABE Kopie mitgeführt werden muß mit der man den ESD dem Fahrzeugtyp eindeutig zuordnen kann.

Diese Scheckkarte ist aber nicht von einem Prüfdienst oder einer Behörde ausgestellt, sondern vom Importeur (F…Drive) und ich bezweifle einfach deren Gültigkeit in Ö. Als Überschrift steht Servicekarte und es gibt keinen Stempel und keine Unterschrift, nur E Nr., Biketyp und Importeurname!

Alle anderen Hersteller haben Zertifikate dabei oder zum downloaden, nur Shark, Hurric… usw .(alle von der Mutterges. „Dynastyplast“) legen das nicht bei! Die Stanznummer ist ja angeblich an eine Genehmigung geknüpft und in irgendeiner sogenannten „EU- Datenbank“. Wenn diese Genehmigung existiert, frag ich mich warum sie nicht beigelegt wird? Diese Scheckkarte ist sicher genauso aufwendig!

Mich würd jetzt interessieren ob jemand so ne Karte schon mal bei einer Kontrolle vorgezeigt hat, und wie die Reaktionen von den Beamten waren bzw. ob das so akzeptiert wurde?

Danke und vG vom Forumsneuling,

Hörb

seavas hier bei den verrückten.

nein, tut mir sorry, zu dem thema kann i nix sagen.

greeeeez

Dankeschön!

„ein Fischer wird einen anderen Fischer immer auch aus der Ferne erkennen!“ :wink:

mocht a nix!

Säääänks

na jo,ich weiss das nicht,aber wirst woll recht haben,
bei meiner 77ga gs 750 war a marving drauf,ohne den e und was nummer,
i hab nie probleme gehabt,de marving war eine 4 in nix trötte.oiso mehr wia laut.
jetzten machens a thater wia in der kirchen :cry:
i hab beim akra,der originale auf dem sondermodell der ochta yamsen drauf is,
a so an zettel mitgriaggt,aber bis jetzt wollt ehm noch keiner sehen…
werd aber vo gegend zu gegend verschieden sein,wenns mich aufhalten druck i 25 euken ab und guat is,
egal ob schuldig oder nicht :grin:

griasserl

aso,vergiss nit de reifenfreigabe mitzuführen,je nach gegend :wink:

wissen tu is eh ned, hobs hold mehrfoch glesen! :eyes:

Und Krawalligkeit is sowieso unobhängig vo da Genehmigung!!

Sicha kummts a aufn Schäriff aun, i wül aba ned mittn in die Berg stüglegt werden weil i a Verkehsgefoar doaschtö! :wink:

De Gegend is zwoa herrlich, aber wüßt ned wia ma dort üwalebt… :grin:

suburbane Grüße

Hörb

hy DarkNeid,
kaufe jedes jahr 2-3 auspuffanlagen oder nur endschalldämpfer. bekomme die eg-abe kärtchen (motorradbezogen auch fast immer dazu.
mit fast meine ich - nicht immer. es kann auch sein das es für einen auspuff kein kärtchen gibt, dafür erhält man ein zertifikat in dem die abe
genehmigung sowie das motorrad - type ersichtlich ist. mach davon immer eine kopie und führe diese mit. fahre seit über 30 jahren umgebaute motorräder und mußte noch nie eine abe-genehmigung herzeigen, egal wie das moperl aussah. beim pickerl wurde erst 1-2 mal danach gefragt aber nicht angesehen.
es gibt auch endschalldämpfer die eine eg-abe haben aber nicht motorradspezifisch sind. werden unter ersatzschalldämpfer bei mehreren
firmen angeboten. z-b. barracuda.
hab solche dämpfer schon verbaut. da gibts nur einen zettel der firma worin die eg-abe (eingestanzte nummer) bestätigt ist.
es ist auch keine motorradmarke drauf sondern nur - austauschschalldämpfer zu lesen. hab diesen zettel ebenfalls immer mitgehabt.
hab beim ersten mal bei der herstellerfirma nachgefragt wegen dem fehlen des motorradtypes und es wurde mir gesagt das es wenn der dämpfer eine eg-abe hat in europa damit abgetan ist. die eg-abe nummer ist die bestätigung das dieser dämpfer den vorschriften der eu
entspricht.
hoffe das dir mein beitrag weiterhilft.
mfg twingo

das ist woll richtig,hatte auf einer gsxr 750 eine akra komplett anlage,
wie die eidgenossen,dan für a püfferl ohne tüverl oder abe,400 euken wollten,
hab ich ,einen baracuda dämpfer montiert mit e und abe… ?? obwolls den als slip on für de srad garnicht gegeben hat ???
na jo…

griasserl

problem gibts in de berg nitta.
aussa, du unterhaltest dich schon 10 minuten,mit dem inkasso beamten,
und donn herst erst des echo vo deiner bergfahrt :grin:

twingo, da hast recht! Wenn ein ESD von haus aus als „universell“ verkauft wird, braucht man keine genaue Zuordnung zur Biketype!

In meinem fall schon weils ein typenspezifischer ist! Was ich mich dabei frag ist hald: Warum haben die nur diese Kärtchen vom Importeur und nix vom Hersteller oder einem techn. Dienst (Tüv, Dekra…), obwohl eine Genehmigung angeblich existiert?! Andere Marken bietens wie gesagt auch auf deren Homepage zum Download an!

Die EG-BE hat der Topf ja, nur von dieser Datenbank, in der die EG Genehmigungs Nrn. eingetragen sind, weiß bei der Landesreg. anscheinend Keiner bescheid! (hab mal dort angerufen aber sogar der Bike-Experte wußte nichts Konkretes. Nur vom Hörensagen, obwohl’s schon seit 2008 so geregelt sein soll). Wenn die Zugriff haben, hätt ich mir hald nen Ausdruck davon machen lassen…

Es wird auch in anderen Ländern so akzeptiert, aber in Ö und zb auch in der Schweiz ists etwas komplizierter!

Mein Freundlicher (wo ich den Topf auch gekauft hab) hat mir sogar empfohlen ihn sicherheitshalber eintragen zu lassen, für den Fall das ich an den Falschen gerate! Aber das geht auch nur mit nem Zertifikat!

Trotzdem vD,

Hörb

des wa ma liab, weil oiwei so ongstschwitzad foarn mochts ma kan Spaß…und daun vakühl i mi a nu in de Berg…! :wink:

Weil: De Woarscheindlichkeit das mi aufhoidn wird gressa, jetzt wo de Posten zuagmocht wern und de Scheriffs ernane Hängematten neben da Stroßn aufknüpfn! :rage:

salzigfeuchte Gr

Hörb

-es kommt auch auf Die Jeweilige Landesprüfstelle drauf an …

stells halt Deinem Freundlichen hin , dann kann Er ja Die Eintragung vornehmen lassen , wennas schon empfohlen hat :wink:

und dann hast eh a Ruh ,weyl wenns drinn steht in de Moppal Papiere gibts koane Problem , oder Zweifel mehr -diesbezüglich .

Lg Pg

Hallo Hörb!

Hast du diese Aussage in irgendeiner Form (pdf, Link) schriftlich? Ein Dämpfer der als „Universal“ verkauft wird hat keine Zulassung! Race and Show only - not for highway use. Eine eventuelle Liste auf welcher Type der Dämpfer passt hat mit einer ABE, e Zeichen (EU ABE) nichts zu tun. Etwas anders sieht die Sache aus wenn du ein Teilegutachten hast das besagt das dein favorisiertes Teil einer Prüfung unterzogen wurde und daher als Schalldämpfer verwendet werden darf.

Ein wenig zum Lesen - –> Forumlink

Hi Semper!

Ich hab nicht behauptet das er „zugelassen“ oder „genehmigt“ ist, sondern nur das eine „Zuordnung“ unbrauchbar ist, aber das war eher aus der Logik geboren…!? Obs für solche Universal-Rohre, oder wie immer man das nennt, überhaupt ne Genehmigung gibt weiß ich nicht, das geb ich zu! (betrifft meinen Fall ja nicht)

Das wurde ja auch weiter Oben geschrieben, siehe:

Ich persönlich hatte in meiner Jugend mal ein Universal-Endrohr zum anschweißen fürn PKW und da war ne Genehmigung dabei, ist natürlich nicht ganz das Selbe und auch schon lang her. Hab jetzt nicht die aktuelle Gesetzeslage recherchiert!

Danke trotzdem für deinen Hinweis, ich wollt hier sicher keine Un- oder Halbwahrheiten posten! :smiling_face:

Und vielleicht bringt „twingo“ noch etwas Licht in die „Affäre“… :eyes: :wink:

lg

Hörb

so gsegn kann man auch ein Alt Bekanntes und x mal Diskutiertes Thema imma wieder Neu ausweiden wia a Oide Kuh beim Fleischhauer :grin: …i hob eh nix dagegen finde des imma Interessant wie man versucht da Irgendwo a Lücke Finden zu wollen , wos aber nix zu finden gibt , außer verdruss und schererein wauns Bleed kommt :wink:Trotzdem werden Gesetze deswegen nicht weniger wahr oder gar als Absurdum geführt …Nur weil Einige bei Etwaiigen Kontrollen unbeschadet damit durchgekommen sind. Das kann zb -in Tirol durchaus Der Fall sein aber in Wien zb schon wieder nicht …weils eben Verschiedenen Aufassungen zum Thema gibt ABER NUR EINEN GÜLTIGEN GESETZES TEXT DER AUSSCHLIESSLICH FÜR GANZ ÖSTERREICH Ohne wenn und aber Gültigkeit hat .

ist von hier oben Thema Motorrad Recht .

Autor: Mag. Dr. jur. Heinz Kraschl

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[size=120]
6 Auspuffanlage : KFG §§ 12, 33; KDV §§ 1d (10), 8

Die Achse der freien Enden von Auspuffrohren darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Auspuffgase nicht behindert werden.

Bei unzulässiger Verursachung von starkem Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädlicher Luftverunreinigung können auf Grund nicht genehmigter Änderungen, schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug, unabhängig von der Verkehrs- und Betriebssicherheit, unverzüglich Zulassungsschein und Kennzeichentafel an Ort und Stelle abgenommen werden. Wurden im Zuge der Überprüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer (Lenker) unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten.
Lärm-, Rauch- oder Geruchsbelästigungen, die bei ordnungsgemäßem Zustand des Fahrzeuges auf bloß unsachgemäßen Betrieb zurückzuführen sind (unnötiges Gas geben, Laufen lassen des Motors am Stand), stellen eine Übertretung dar. Die zugelassenen Norm-Abgasgrenzwerte und Dezibel-Geräuschpegel sind einzuhalten. (Pickerl)
EURO-Norm für Emissionsgrenzwerte von Motorrädern, gemessen nach g/km; EU-Richtlinie 97/24/EG in der Fassung 2002/51/EG/Kapitel V Anhang II :
Klassen L3e / L4e:

Hubraum von mehr als 150 cm³: (Kohlenmonoxid) CO: 5,5 - (Kohlenwasserstoff) HC: 1,2 - (Stickstoffoxid) NOx: 0,3
Hubraum 150 cm³ oder weniger: (Kohlenmonoxid) CO: 5,5 - (Kohlenwasserstoff) HC: 1,0 - (Stickstoffoxid) NOx: 0,3
Die CO-Abgasemission darf bei Leerlauf des Motors nicht um 4,5 % überschritten werden. (Mängelliste)

Austauschkatalysatoren für Fahrzeuge der Klassen L, für die keine EU-Genehmigung erteilt worden ist, dürfen ab dem 1. Jänner 2009 nicht mehr feilgeboten, verkauft oder in ein Fahrzeug eingebaut werden.

Das Entfernen auswechselbarer Bauteile eines Schalldämpfers wie dB-Killer, dB-Eater oder dB-Absorber ist eine Verwaltungsübertretung.

Schallpegel(Lärmmessung):
Das Fahr- bzw. Betriebsgeräusch wird zyklisch bei der Zulassungs-Überprüfung anlässlich des EU-Typengenehmigungsverfahrens gemessen.
Toleranz: 1 dB(A)
Grenzwerte der Klassen L3e - L5e:
Hubraum von nicht mehr als 80 cm³ - 75 dB(A)
Hubraum mehr als 80 und nicht mehr als 175 cm³ - 77 dB(A)
Hubraum mehr als 175 cm³ - 80 dB(A)

EU-Richtlinie 97/24/EG/Kapitel 9 (R 41) Anhang III Vorschriften.
(Bedingungen und Meßverfahrenn zur Fahrgeräuschprüfung beim Bauartgenehmigungsverfahren des Kraftrades.)

Fahrgeräuschmessung

Meßgeräte:
Akustische Messungen: Präzisionsschallpegelmesser.
Geschwindigkeitsmessungen: Motordrehzahl und Geschwindigkeit des Kraftrads auf der Meßstrecke, Genauigkeit von ± 3 %.
Meßbedingungen: Kraftrad (ohne Beiwagen) fahrbereiter Zustand, Motor normale Betriebstemperatur.
Prüfgelände: Zentral angeordnete Beschleunigungsstrecke von im wesentlichen ebenem Prüfgelände umgeben. Meßteststrrecke - 20 m - eben, Oberfläche trocken und so beschaffen, dass das Rollgeräusch niedrig bleibt. Am Prüfgelände müssen Bedingungen des freien Schallfeldes zwischen Schallquelle in der Mitte der Beschleunigungsstrecke und dem Mikrophon auf 1 dB genau eingehalten werden. Im Abstand von 50 m um den Mittelpunkt der Beschleunigungsstrecke keine großen schallreflektierenden Gegenstände wie Zäune, Felsen, Brücken oder Gebäude. In Umgebung des Mikrophons kein Hindernis, das das Schallfeld beeinflussen könnte, zwischen Mikrophon und Schallquelle darf sich niemand aufhalten. Der Meßbeobachter muss sich so aufstellen, dass eine Beeinflussung der Meßgeräteanzeige ausgeschlossen ist.
Sonstiges: Messungen dürfen nicht bei schlechten atmosphärischen Bedingungen oder Windböen vorgenommen werden. Bei den Messungen muß der A-bewertete Geräuschpegel anderer Schallquellen als des zu prüfenden Fahrzeugs mindestens 10 dB(A) unter dem vom Fahrzeug erzeugten Geräuschpegel liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein. Beträgt der Abstand zwischen dem Fremdgeräusch und dem gemessenen Geräusch 10 bis 16 dB(A), ist bei Berechnung der Testergebnisse ein entsprechender Korrekturwert zu berücksichtigen.
Meßmethode:
Art und Anzahl der Messungen: Während der Vorbeifahrt des Kraftrads ist der A-bewertete maximale Geräuschpegel in Dezibel-(A) zu messen. Die Messung ist ungültig, wenn ein vom allgemeinen Geräuschpegel ungewöhnlich stark abweichender Spitzenwert festgestellt wird. Auf jeder Seite des Kraftrads sind mindestens zwei Messungen vorzunehmen.
Mikrophonstellung: Das Mikrophon ist in einem Abstand von 7,5 m ± 0,2 m von der Fahrbahn in Höhe von 1,2 m ± 0,1 m über der Fahrbahnoberfläche anzubringen.
Fahrbedingungen: Das Kraftrad ist mit gleichförmiger Anfangsgeschwindigkeit heranzufahren. Das Gas möglichst rasch in Volllaststellung zu bringen. Diese Stellung ist beizubehalten, sodann schnellstmöglich in Leerlaufstellung zurückzunehmen. Bei allen Messungen ist das Kraftrad in gerader Richtung über die Beschleunigungsstrecke zu fahren.
Krafträder mit nichtautomatischem Getriebe: Das Kraftrad nähert sich der Messlinie mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von - 50 km/h - oder einer Geschwindigkeit, die 75 % der Nennleistungsdrehzahl des Motors entspricht. Die niedrigere der beiden Geschwindigkeiten ist maßgeblich.
Wahl des Getriebegangs: Krafträder, bei Schaltgetriebe mit höchstens vier Gängen, werden ungeachtet des Motorhubraums im zweiten Gang geprüft. Krafträder, bei Schaltgetriebe mit fünf Gängen oder mehr und einem Motorhubraum bis zu 175 cm³, werden ausschließlich im dritten Gang geprüft. Krafträder, bei Schaltgetriebe mit fünf Gängen oder mehr, deren Motorhubraum 175 cm³ übersteigt, werden im zweiten und im dritten Gang geprüft. Der Mittelwert der beiden Prüfungen ist maßgeblich. Falls während der Prüfung im zweiten Gang die Drehzahl beim Heranfahren an die Endbegrenzungslinie der Prüfstrecke 100% der Nennleistungsdrehzahl übersteigt wird nur im dritten Gang gemessen.
Ergebnisse (Prüfprotokoll): Bei Ausstellung des Dokuments sind alle Umstände und Einflüsse anzugeben, die für Meßergebnisse von Bedeutung sind. Abgelesenen Werte sind (kaufmännisch) auf das nächstliegende Dezibel auf- bzw. abzurunden. Es dürfen nur Meßwerte verwendet werden, deren Differenz bei zwei aufeinanderfolgenden Messungen auf derselben Seite des Kraftrads nicht größer ist als 2 dB(A). Zur Berücksichtigung von Messungenauigkeiten gilt der abgelesene um 1 dB(A) verminderte Wert als Meßergebnis. Liegt der Durchschnittswert der vier Meßergebnisse nicht über dem zulässigen Grenzwert, ist die Vorschrift erfüllt.

Das Stand- bzw. Nahfeldpegelgeräusch wird punktuell entsprechend dem im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank angegebenen Grenzwert gemessen.
Toleranz: 3 dB(A)
EU-Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 Amtsblatt Nr. L 226.
(Bedingungen und Meßverfahren zur Standgeräuschprüfung des im Verkehr befindlichen Kraftrades.)

Standgeräuschmessung

Meßgeräte: Präzisionsschallpegelmeßgerät. (Schalldruck)
Meßbedingungen: Normale Motor-Betriebstemperatur, Getriebe in Leerlaufstellung.
Prüfgelände: Jeder Platz ohne nennenswerte akustischen Störungen. Geeignet sind ebene Flächen die mit Beton, Asphalt oder anderem harten Material überzogen sind und eine hohe Schallreflexion aufweisen. (Ausgeschlossen festgewalzte Erde) Die Abmessungen des Testgeländes muss mindestens die Form eines Rechteckes haben, dessen Seiten 3 m von den Umrissen des Kraftrades (ausschließlich Lenker) entfernt sind. Innerhalb dieses Rechteckes dürfen keine Hindernisse sein, beispielsweise andere Personen als Fahrer und Beobachter. Das Meßmikrophon ist so aufzustellen, dass eventuell vorhandene Bordsteinkanten einen Abstand von mindestens 1 m haben.
Sonstiges: Störgeräusche (Wind) müssen mindestens 10 dB(A) unter dem zu messenden Geräuschpegel liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein.
Meßmethode:
Art und Anzahl der Messungen: Zu messen ist der A-bewertete maximale Geräuschpegel in Dezibel (dB). An jedem Meßpunkt sind mindestens 3 Messungen vorzunehmen.
Mikrophonstellungen: Aufstellung in Höhe der Auspuffmündung, nicht niedriger als 0,2 m über Fahrbahnoberfläche. Die Kapsel des Mikrophons muss gegen die Ausströmöffnung der Abgase in einem Abstand von 0,5 m gerichtet sein. Die Achse der größten Empfindlichkeit des Mikrophons muss parallel zur Fahrbahnoberflächeverlaufen und einen Winkel von 45° (± 10%) zur senkrechten Ebene in Austrittsrichtung der Abgase liegen. Bezüglich senkrechte Ebene ist das Mikrophon auf der Seite mit dem größtmöglichen Abstand zwischen Mikrophon und Kraftradumriss (ausschließlich Lenker) aufzustellen. Hat das Auspuffsystem mehrere Mündungen, deren Mittenabstand mehr als 0,3 m beträgt, sind getrennte Messungen für jede Mündung vorzunehmen, wobei der größte gemessene Wert festzuhalten ist.
Betriebsbedingungen: Motordrehzahl ist auf einem der nachstehnden Werte (Drehzahlband ± 5 %) konstant zu halten: 3/4 der Nenndrehzahl, wenn diese kleiner als 5000 U/min, oder 1/2 der Nenndrehzahl, wenn diese größer als 5000 U/min ist. Nach Erreichen der konstanten Drehzahl ist das Gas plötzlich auf Leerlaufstellung zurückzunehmen. Während dem gesamten Betriebsablauf (Dauer konstante Drehzahl sowie Verzögerung) ist zu messen, wobei der maximale Anzeigewert als Meßwert gilt.
Ergebnis (Prüfbericht): Im Prüfbericht (Dokument) sind alle zur Messung gehörenden Angaben zu vermerken. Abgelesene Meßwerte sind auf ganze Dezibel (kaufmännisch) auf- bzw. abzurunden. Zu verwenden sind nur Meßwerte deren Differenz bei 3 unmittelbar aufeinanderfolgenden Messungen nicht größer als 2 dB(A) ist. Als Meßergebnis gilt der höchste dieser drei Meßwerte.

Bei verkleideten Motorrädern kann zur Messung des Nahfeldpegels die Demontage von Teilen für den freien Zugang zum Motor und zum Anschluss eines Drehzahlmessers erforderlich sein.

Die Vorschriften über Geräuschpegelmessungen gelten für Original- und Zubehörauspuffanlagen.
Die Überschreitung des genehmigten Standgeräusches kann sich auch auf das gesetzliche Fahrgeräusch auswirken.
[color=#FF0033]Für Austausch-Schalldämpfer-Anlagen sind erforderlich:

die deutlich lesbare Aufschrift des Fabriks- und Handelsnamens des Herstellers (z.B. Remus, Sebring),
die deutlich lesbare e-Nummer, die Zahl nach der E-Kennzeichnung steht nur für das genehmigende EU-Land (z.B. Prüfzeichen E12, Österreich) und
der schriftliche Nachweis der Bewilligung für die spezielle Motorradtype im entsprechenden Modelljahr in Österreich oder durch EU-Genehmigungsverfahren.
Eine Kopie des Dokumentes (Ausnahme- bzw. Einzelgenehmigungsbescheid) ist mitzuführen. [/color][/size] [/color]

Alles andere ist -hätt i, wär i ,oder war i :sunglasses:

Und im Fall des Falles ist man einfach auf Der Verlierer Seite .und zahlt eben Strafe ,inkl -einer Etwaigen Vorführfahrt zur Jeweiligen Landesprüfstelle wenn Die Die Korrekte Änderung -überprüfen wollen . …Stammtisch Gespräche sind sicher nicht Die Maßgebenden Gesetze Die Einzuhalten wären .

Lg Pg

Pilgram,

Jo der Freundliche ist ohne Zertifikat auch machtlos, war selber verwundert über diese „einfache“ Karte. Er hat eh herum emailliert, aber mehr gibts nicht als diese Bestätigung vom Importeur… mit dem Verweis auf dieses angebliche EU Gesetz.

Prob. ist hald das der Generalimporteur für ganz EU aus D ist, und dort sinds anscheinend nicht so zimperlich bei den Kontrollen bzw. kennen dort dieses EU Gesetz und ham eventuell Zugriff auf diese Datenbank?!

Die Datenbank ist ja nicht nur für Pötte gemacht, sondern für Zubehör und Anbauteile generell! Sollte wohl den Papierkrieg vereinfachen und internationalisieren, nur ist das, meiner bisherigen Erfahrung nach, noch nicht zu den ausführenden Beamten in Ö durchgedrungen bzw. existiert im Ö Gesetz noch dieser ältere Zusatz! Das wissen die Pott-Hersteller in der EU vielleicht garnicht, zumindest dieser wohl nicht!? Er hält sich ans EU Gesetz und hat somit seine Schuldigkeit getan, kann ich nicht mal verübeln…

vG

Hörb

Pilgram *Antw. #2 (des ganze obere Gsatzl wollt i jetzt ned „zitieren“ und des blaue hob i a ned glesen)

Da bin ich voll bei dir, ich will ja auch den Regeln entsprechen und eben diese erfülle ich m.M. nach noch nicht zufriedenstellend!

Was mich dabei zum glühen bringt, ist eben der Umstand, das die anderen Hersteller das zustandebringen…(was ist an ner Downloadmöglichkeit zuviel verlangt??)

Und wenn ich wüßt wer auf diese Datenbank zugreifen kann, würds sicherlich nen Weg geben da ne Kopie von zu schnorren…

Will den Pott gern behalten: Er is gefällig, klingt gut (mir zwar etwas zu laut…) und soviel Auswahl hatte ich bei meinem Bike nicht. (bzw. was meinem Geschmack auch entspricht)

guts n8erl

Hörb

Sears :wink:

Na jo es Blaue muaßt eh ned Lesen :grin:, -Nix muß ma :wink:wäre bloß ein Hinweis , was dann passieren kann , wenn Denen bei Einer Kontrolle , Dein ESD zu Laut vorkommt , Trotz DB Killer drinnen :wink:…Ansonsten können Die Dir vielleicht Helfen . Haben schon Viele Umbauten , mit den Entsprechenden Eintragungen gemacht

http://www.cyclerep.at/

. ich würde an Deiner Stelle eben Die ESD Daten in den Typenschein vom Moppal eintragen lassen , dann ist auch keine Karte oder Eu Bescheinigung mehr Notwendig, zum Mitführen , da Der Typenschein als Reales Fahrzeug Dokument über Diesen Steht …
meiner Meinung nach hat Der Jenige welcher im Namen für Die Jeweilige Landesprüfstelle-Arbeitet und Eintragungen vornehmen darf , auch zugang zur Datenbank …beim Eintragen im Typenschein , kann aber evtl auch eine Geräuschmessung vorgenommen werden ,nach Oben benanntem Gesetzes Text … also sollte der ESD die Erforderliche Lautstärke aufweisen :wink:

Lg Pg

Wenn man diesem ganzen Vorschriftsblabla glauben würde müsste ich für mein Auto einen ganzen Genehmigungskatalog mitführen weil ich noch nie irgendwas gegen ein original Ersatzteil von vw getauscht habe. Und fürs Moped bräuchte ich das für Blinker, Rückleuchten usw. Ist aber unnötig. Solange die e nr drauf ist passts. Wenn er dann zB bei einer Schallpegelmessung zu laut is gibts natürlich trotzdem bresl

und Nix für Ungut und auch gegen Niemand Persönlich gerichtet …Nur der Vorschrifts Blabla ist eben kein Vorschrifts Blablaa. Sondern Ein Knall hartes GÜLTIGES GESETZ … das so lange Gültigkeit hat , bis Ein Novellierung das Vorhandene ablöst …ohne wenn und aber …Und wenn zb. Die Prüfbus Mannschaft es für Richtig hält Die im Gesetz stehenden Vorschriften einzufordern , kannst Genau Nur Eines machen , und zwar Dagegen Berufen -bzw a Klage einreichen …Wie des dann ausgeht laß ich amal offen , weil ich soweit goar nie kommen lassen würd . Wenn mir Wer bei Kontrollen was Bemängelt dann wird des Unverzüglich auch geändert -Erstens weils eh am Längerem Hebel sind , und i koa Kleingeistiger Millimeter Faschist bin der mit denen auf Deifi komm raus rumstreitet …wenn ma des Alles zu Viel ist soit i es Moppal oder Autofahrn bessa lossn , zumindest dann ned rumjammern WENN ICH GEGENGÜLTIGE GESETZE VERSTOSSEN HABE …oder WER hod ma zb . dann den Lauten ESD ohne Nummer draufgschraubt …Da Prüfbus Mech oder der Kontrollierende woas eh ned , sonda scheen ich daselbst , oder habs eben wo veranlasst dos es drauf gschraubt wird …ghert ma Trotzdem weil i den Auftrag ja gegeben habe .

Zu Guter Letzt Nochmal :

ES MUSS JA NICHTS PASSIEREN -ABER ES KANN EBEN WAS PASSIEREN UND ZWAR A GANZ MIESE SPÄTER DANN Teure KONTROLLE -WENNS BLEED KOMMT -Und Die an Ihr Limit gehen wollen …mehr woit i eh ned schreiben da es eh Jeder Selber entscheiden kann wosa duad .

Man soit a ned Verwexln WER hier zu Lande Die Gesetze macht …da Einzelne Moppal Fahrer ist Ganz sicha ned , auch wauns eam ned passt .

Es war von Anfang an klar dass es hier um einen ESD mit E-Nr geht der auch am Dämpfer draufsteht.
Den folgenden Text hab ich vom Louis wo ich meinen ESD her hab. Und noch nie hab ich wo gehört oder gelesen dass wer mit einem ESD Probleme hatte wo die E-Nr drauf is, das Pfeiferl noch drin und nicht zu laut. Man kann einfach alles übertreiben und irgendwelche alten nationalen Paragrafen raussuchen. Das is mal was das sich dank EU vereinfacht hat

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Info

Modernes Fahrzeugzubehör verschiedener Art ist inzwischen häufig mit einer europaweit gültigen „E“-Prüfung versehen. Das „E“ Prüfzeichen, eine Zahlen-Buchstabenkombination, ist gut sichtbar auf dem Produkt angebracht und gibt Aufschluß über den geprüften Einsatzbereich, das Land, in dem die Prüfung vollzogen wurde, und ggfs. den Fahrzeugtyp, für den die Zulassung gilt. EG-BEs von Auspuffanlagen sind z. B. stets fahrzeugtypbezogen, solche von Beleuchtungseinrichtungen gelten für ganze Gruppen von Fahrzeugen, z. B. Motorräder.
Der Gesetzgeber hat dieses Prüfzeichen als alleinigen Legalitätsnachweis vorgesehen, d. h. ein Gutachten in schriftlicher Form entfällt und ebenso die Notwendigkeit der TÜV-Eintragung. Daneben ist jedoch beim Anbau stets auf die geltenden Richtlinien der StvZO zu achten.
Bei einer Verkehrskontrolle oder beimTÜV-Termin hat der Fahrzeughalter seiner Nachweispflicht Genüge getan, indem er das Prüfzeichen vorweist. Es steht dem kontrollierenden Beamten dann frei, das Prüfzeichen über das KBA in Flensburg zu überprüfen, wo alle Prüfzeichen entschlüsselt werden können.
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Mir is schon klar dass das hier nochmals auf D bezogen is…es sei denn bei uns gibt’s a a Flensburg…aber es steht auch klar dass das europaweit gültig is. E-Nr drauf und fertig.