Pannenstreifen & Rettungsgasse

Aus aktuellem Anlass hab ich grad in der StVO ein bissl geschmöckert und wie ich da so auf folgende Paragraphen treffe, stellt sich mir die Frage: Wenn das Wörtchen „Wenn“ nicht wäre …
Also verstehe ich richtig und es gar keine Verwaltungsübertretung, WENN ich kein Einsatzfahrzeug und blab bla behindere?

§ 99 STVO Abs. 2c
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges

  1. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,

  2. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem einspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,

  3. trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse bildet, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist,

  4. verbotenerweise eine Rettungsgasse befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist.

Laut §46 (1) d ist es verboten, den Pannenstreifen zu befahren.

Wegen
§ 99 (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

wirst Du lediglich geringer bestraft, wenn Du kein Einsatzfahrzeug (…) behinderst. Aber zahlen musst Du, wenn du schlimm bist. Der Strafrahmen ist trotzdem hoch genug.

Ok, das mag den Pannenstreifen betreffen, aber nicht die Rettungsgassen, denn die ist ausschließlich in §99 zu finden und somit die Verwaltungsübertretung geregelt. Und hier ist nicht zu finden, dass es verboten ist diese zu befahren.

§ 46 (6) Stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden.

Sieht nicht gut aus.

Doch sieht sehr gut aus, denn Spurwechsel ist auch erlaubt und wäre nach diesem Text verboten, wenn deine Auslegung, dass alles verboten ist, was nicht erlaubt ist, stimmt.

Weitere dürfte der Pannenstreifen ja immer noch nicht befahren werden, selbst nicht bei Bildung der Rettungsgasse. Ich heb nicht einfach wem Geld, wenn keine eindeutige Rechtsgrundlage dafür besteht.

Dort steht, dass es verboten und strafbar ist.
Glaube nicht, dass man dem auskommt.

Ja da steht es und im Radio hört mans und die Asfinag sagst auch, aber niemand sagt ein Strafausmaß dazu. Auch hier in deinem link wird genau das Strafausmaß für Nichtbildung der Rettungsgassen beziffert, und trotzdem kein Wort für das Durchschleichen mit dem Motorrad.

Klar ist es logisch, dass ich nicht beides kann, also eine Rettungsgasse bilden und gleichzeitig drinnen durchfahren. Mit dem Punkt reissens mir dann vermutlich den Arsch auf. Werde das mal mit meinem Anwalt besprechen, ob es reicht alle 3 Sek eine Rettungsgasse zu bilden. Immerhin konnte man das Vorbeifahren auch als 4. Spur erklären, kommt ja öfter vor, und wenn alle stehen straft ja auch keiner wenn genug Platz in der Gasse bleibt.

ich pendle in der Rettungsgasse immer von einer Seite zur anderen.
Grund:
Da lt. meiner Erinnerung das Queren der Rettungsgasse zum Einordnen in eine Lücke erlaubt ist,
und, ich mich mit dem Motorrad eigentlich immer einordnen kann, wechsle ich dann sofort wieder zur nächsten Lücke auf der anderen Seite :wink:

Ob mir das, im Falle des Falles, in einer Diskussion mit der Rennleitung hilft? kA.
Die größere Gefahr ist wohl eher, dass ich mit einem anderen Motorradfahrer dabei zusammenstosse, wenn der angebraust kommt… :cold_face:
Aber falls jemand den passenden Paragrafen mit dem Queren parat hat, bitte gerne hier posten.
Diesen drucke ich mir dann aus und geb ihn zu den Fahrzeugpapieren. :grin:

Die Asfinag ist aber kein Gesetzgeber. ;

§46 StVO lautet nämlich ein bissl anders:

(6) Stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben
liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden.

stimmt, aber im gesetzestext steht es auch irgendwo, nur hab ich es auf die schnelle nicht wiedergefunden.

Siehe edit

genau, in deinem zitat des gesetzestextes steht genau nix über den pannenstreifen. die österreichische gesetzgebung folgt dem schema, dass alles erlaubt ist was nicht verboten ist. da es im Absatz 6 §46 STVO NICHT ausdrücklich verboten ist den pannenstreifen zu benutzen …

Mal abgesehen davon ist die ASFINAG ein staatsbetrieb. ich gehe daher schon davon aus, dass die bei solchen publikationen auf ihrer webseite sich mit dem gesetzgeber vorher abgestimmt haben (wärs anders würde es mich aber auch nicht wundern). selbst wenn das nicht der fall wäre, müßte der gesetzgeber aber rechtlich einschreiten und den text auf der webseite der ASFINAG verbieten, da er zur missachtung der STVO anstiften würde (tatbestand des anstiftens zum übertreten von gesetzen … oder so).

was genau nichts mit der in Absatz 6 definierten ausnahmesituation der rettungsgasse zu tun hat. absatz 4 bezieht sich auf den normalzustand der autobahnbenützung. gesetzestexte sind so gestaltet, dass geschrieben wird was verboten ist, und dann die ausnahmen von den verboten kommen - das ist auch bei §40 STVO so.

edit 1:
Absatz 4 trifft dann wieder zu, wenn der verkehr nicht mehr „stockt“. dann hat man sich wieder in den fließenden verkehr einzureihen.

edit 2: aber vielleicht könnte sich die ASFINAG ja endlich mal die mühe machen, das rechtlich zu klären. dann hättens mal was getan für die kohle, die sie für die vignette verlangen.

Kommst mir jetzt mit meinen eigenen Argumenten???

Das schreib ich ja ganze Zeit, dass es NICHT verboten ist in der Rettungsgasse zu fahren, zumindest steht das nirgends. Es ist nur nicht extra erlaubt.
Wenn aber alles erlaubt ist, was nicht verboten ist, dann darf ich doch …

stimmt schon, dass sie das gesetz nicht machen ist schon klar - ist wahrscheinlich auch besser so :wink: aber sie könnten mal beim gesetzgeber für all die kohle eine klärung des sachverhalts herbeiführen - lobbyisten gibts ja genug. geht ja schließlich nur um asfinag-kunden, die asfinag-autobahnen benützen - ich mein, begriff kundenservice und so … aber da denk ich bei staatsbetrieben wohl etwas zu fortschrittlich.

Kundenservice? Haha!

Ein Unternehmen das gesetzlich in Monopolstellung gesetzt wurde muss sich nicht um Kunden bemühen.

Benutz halt eine private Autobahn wenn’s dir nicht passt. :wink:

weiss ich :wink: aber mangels alternativen …

Wenn der Gesetzgeber sämtliche Ausnahmen ins Gesetz verpacken müßte/wollte, hätte die StVO 1000 und mehr Seiten. Ein Beispiel: Bei Rotlicht darf die Haltelinie einer aVLSA nicht überfahren werden. Wenn Du nun als erstes Fahrzeug vor dieser stehst und hinter Dir taucht die Rettung mit vollem Programm auf, wirst Du Platz machen und die Haltelinie überfahren. So quasi nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Klar darfst Du dabei keinen Fußgänger plätten ;-)) aber wenn es gefahrlos möglich ist …
Genauso verhält es sich bei der Rettungsgasse. Das Befahren des Pannenstreifens dient hier dem höheren Zweck, die heilige Kuh zu ermöglichen - oder geht es doch nur darum, künftige Autobahnen ohne Pannenstreifen bauen zu können - und somit darf man es. In der Realität kaum exkutierbar, weil die Grenze von Stocken bis wirklich Stau sehr vage ist und deswegen spätestens beim UVS die meisten Anzeigen fallen werden.
Ich finde es dennoch irgendwie witzig, dass über dieses Thema so viel diskutiert wird. Vor Allem aus dem Grund, dass man den Pannenstreifen de facto gar nicht benützen muss. Ein Fahrstreifen auf der Autobahn hat mindestens 3,5 m. Links und 2. von links also gesamt 7 m plus in etwa einen halben links außen. Ergibt sozusagen 7,5 m. Nehmen wir einen großen Pkw mit 1,9 m Breite und dies mal 2 bleibt ein Rest von ungefähr 3,7 m. Da paßt mein Autobahnsharan mit 200 durch ;-))) Auch für die Feuerwehr samt LKW kein Problem. Es geht sich sogar zwischen Gürtel Auf- und Abfahrt auf der Tangente aus - zumindest für uns, für die Feuerwehr wird es zu eng - Ortskundige werden wissen, was gemeint ist. Die meisten Leute haben kein Problem mit der Rettungsgasse an sich, sondern mit dem Befahren des nächstgelegenen Fahrstreifens, was 1. nicht unproblematisch ist (Unfall beim Wechseln nach rechts - war schon eine Rettungsgasse zu bilden oder nicht) und 2. wie gesagt gar nicht erforderlich. Eine typische Regelung vom Schreibtisch aus, problematisch und in Wahrheit nicht exetutierbar. Würde man sie anpassen bzw. neu überdenken würde man Fehler eingestehen …

lG

Frage ans Volk: Wer von Euch hat schon eine Anzeige wegen Nichtbildung einer Rettungsgasse erhalten ?