Was zur Fahrt mitnehmen?

Hallo,

Seit längerem diskutiere ich mit Freunden und Familie was ich zum Motorradfahren mitnehmen muss.
Laut Fahrschule wäre das nur
-Führerschein
-Zulassungsschein
-Verbandspackerl

Allerdings habe ich in einigen Foren gefunden, dass man die $57a Untersuchung auch mitnehmen muss bzw. es nicht schlecht wäre wenn man sie mit hat.

Gibt es da irgendwas rechtliches wo das drin steht, soll ichs einfach mitnehmenund wie macht ihr das?

LG Markus

auch schön öfters gehört das man es mitführen sollte, habs dabei aber noch nie hat einer danach gefragt, empfehlen würd ich dir noch zwei warnwesten falls du mal einen sprung über die grenze (slovenien, etc.) fährst, was im ausland auch noch teilweise pflicht ist, ist ein ersatzbirnensortiment. :wink: Und die grüne Versicherungskarte solltest auch dabei haben + einen Europäischen unfallschein + kugelschreiber, dan bist für ca. 95% für alles gerüstet, für frankreich brauchst du noch zwei alkoholschnelltester, aber das wars dan auch glaube ich schon. :grin:

MfG Mille

Das heißt ich nehme mir immer einen Reisekoffer mit wo alles reinpasst haha :smiley:

Danke für die Antwort

LG Markus

§57a Prüfbericht- keine Mitführpflicht, wird nur bei Verkauf zum Anmelden benötigt. Als braver u demütiger Staatsbürger kann man den Zettel natürlich gerne mitführen. :grin:

§ 102 Absatz 10 KFG, dass der Lenker Verbandszeug mitzuführen hat, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzungen geschützt ist. Es würde also auch eine originalverpackte Mullbinde in einer Filmdose dem Gesetz genüge tun.

Führerschein und Zulassung wurde ja schon erwähnt, ABE eventueller Umbauten sind ebenfalls mitzuführen. Alkoholvortester in Frankreich sind nicht mehr erforderlich, Gesetz wurde gestrichen.

Schöne Grüße, Marcel

Quelle: Motorradrecht Dank an Heinz

Der Lenker hat auf Fahrten:

 den Führerschein (amtliches Dokument über Lenkberechtigung) sowie,
 den Zulassungsschein bzw. die Zulassungsbescheinigung mitzuführen und den Organen der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
 Bei Wechselkennzeichen werden Zulassungsbescheinigungen ausgestellt, in denen alle Fahrzeuge (2 - 3 Motorräder) für die das Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, eingetragen sind.
 Der vorläufige Führerschein gilt nur in Österreich, ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) ist mitzuführen; dies ist auch bei älteren Führerscheinfotos als Identitätsnachweis empfehlenswert.
 Bescheide über Typenänderungen, Ausnahme- und Einzelgenehmigungen sowie
 für legalisierte Austausch- oder Nachrüstanlagen (Schalldämpfer etc.) schriftliche Nachweise über deren Typisierung in Österreich oder deren EU-Genehmigungsverfahren sind mitzuführen (Zulassungsbescheinigung Teil II).
 Ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) bei Auslandreisen (auch in EU-Länder!) und
 die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr für die auf dieser grünen Karte näher bezeichneten Staaten sind erforderlich. Bei Unfällen ist zur Schadensregulierung eine Kundenkarte der Haftpflichtversicherung mit Polizzenummer zweckdienlich.
 Die grüne Versicherungskarte ist für EU-Mitgliedsstaaten nicht mehr vorgeschrieben, die Mitnahme aber bei allfälliger Schadensabwicklung empfehlenswert.
 Ein Internationaler Führerschein ist für Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erforderlich. Zur Ausstellung sind auch der ARBÖ, der ÖAMTC und der VCÖ ermächtigt. (Gültigkeitsdauer 1 Jahr)

in frankreich hat sich gsd wieder erledigt genauso wie die unselige bestimmung 150cm² reflektormaterial an der kleidung zu haben.

musst du seit einiger zeit nicht mehr mitführen, war früher mal pflicht. allerdings ist im ausland vor allem in ungarn und slowenien die üerziehungsfrist nicht anerkannt, und es gab schon fälle, kenne selber einen, wo die weiterfahrt wegen überziehung der auf der plakette gelochten frist, verweigert wurde.

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