Gewährleistung?

Hallo Freunde!
Wenn ich ein gebrauchtes Bike einem Händler verkaufe und der nach einer Weile einen mögl. Schaden entdeckt ( Späne im Öl ) , was kann er mir da ?
Hab schon von nix bis einen Teil der Rep.kosten alles gehört. :cold_face:
Auch ÖAMTC und AK haben verschiedene Meinungen.
Hatte schon mal wer so einen Fall?
Danke für Erfahrungsberichte oder rechtl. Tipps
  :grin:

Du verkaufst das Motorradl als Privatperson.
Somit bist von der Garantie oder Gewährleistung ausgenommen…
Außer es steht eine Klausel im Kaufvertrag das der Verkäufer " in dem Fall du" für Schäden aufkommt.
Habe die Ehre

Ja danke,
das haben schon viele gemeint, AK sagt das auch Private ein halbes Jahr Garantie geben müssen.

In Unkenntnis des Kaufvertrages kann ich keine Ferndiagnose stellen, zumal es sich um eine komplexe Sach- und Rechtslage handelt; aber der folgende link kann einen möglichen Überblick geben:

http://zivilrecht.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/inst_zivilr/Jud/Jud/Vorlesung_Schuldrecht_WS_09-10/VO_Schuldrecht_-_Gewährleistung.pdf

MfG, Heinz

Danke!! Am kaufvertrag steht gar nichts außer das Motorrad So übernommen wie es beim ankaufstest war!

LG

Leider nein. Für private gilt die Gewährleistung genauso. Der Unterschied liegt lediglich in den Details, z.B. inwieweit ein Ausschluss zulässig ist, Folgen einer unterlassenen Rüge etc.

Es wird also darauf ankommen, ob ein Ausschluss ausgemacht war (oder eventuell bei solchen Geschäften auch immer üblich ist).
Außerdem wird innerhalb von 6 Monaten das vorliegen bestimmter Mängel schon beim Verkauf vermutet.

Ich würde mich da, wenns um mehr Geld geht, ordentlich individuell beraten lassen (AK, VKI, ÖAMTC, Rechtsanwalt…). Sonst wird niemand eine wirklich seriöse Auskunft geben können.

Und mit dem Wort „Garantie“ sollt man da auch vorsichtig sein - das ist jur. was anderes als Gewährleistung.

Na so leicht gehts nicht.
Ja, auch für Private gilt die Gewährleistungspflicht. Man kann sie aber im Kaufvertrag ausschliessen.

Hier aber hat ein Privater (Nichtfachmann) einem Händler (Fachmann) ein Motorrad verkauft, der anscheinend das Krad auch noch getestet hat. Wenn dann im KV steht „gekauft wie beim Test gesehen“ wars das schon für den Händler.

Bist da da sicher? Weil ich weiß ned, was bei so am Ankaufstest normal überprüft wird, aber wenn er ned des ÖL anschaut und des a ned üblich is, zieht „gekauft wie gesehn“ da eher ned. Aber i glaub genau deswegen sollt er sich da konkret beraten lassen…

Sicher kann ich mir erst sein, wenn ich alle Details kenne. Davon gibts hier recht wenig, daher muss man einige Annahmen treffen. Weil wie sagt der House-Arzt: „Alle Lügen“ :wink:

zB weiss ich nicht, wo der Ankaufstest gemacht worden ist. Optimal fürn Focus wär natürlich, wenn das der Händler selber gemacht hätte.

Aber:
Beim Verkauf zwischen Privaten kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Das kann zB durch eine Formulierung wie „gekauft wie gesehen“ oder „übernommen wie beim Ankaufstest“ durchaus konkludent geschehen.
Was ganz sicher nicht geht, ist, dass der Focus dadurch, dass er an einen Händler verkauft hat, schlechter gestellt wird, als wenn er an einen Privatmann verkauft hätte. Also wird ein Gewährleistungsausschluss auch hier möglich sein.
Nicht ausgeschlossen können Schadenersatzansprüche werden, wenn Focus von Mängeln gewusst und die arglistig verschwiegen hat bzw Eigenschaften zugesichert hat, die der Bock garnicht hat.
Denn Gewährleistung bedeutet nur, dass man für die zugesicherten Eigenschaften oder für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer Sache haftet. Schreibe ich in den KV rein „Motor läuft unrund“ ist die Mängelfreiheit des Motors schon nicht mehr gegeben und aus dem Titel entstehen keine Ansprüche mehr.

Jo der Meinung bin ich eh auch. :wink:

gewährleistung ist an sich schon a ganz haarige sache, sprich streitfall, sogar wenn´s ausgeschlossen ist

und dann auch noch konkludenter ausschluss???

wie besichtigt und probe gefahren, das war einmal, selbst wenn du damit guten gewissens gedacht hast, die gewährleistung ausszuschliessen

da traue ich mir wetten, fahrst auf alle fälle ein

lg

chris

Danke, sehr verschiedene Meinungen, da wär mal der " witzige " KV-Auszug

leider ned so gut lesbar

Da sind zwei Fahrzeuge involviert, richtig? Welches steht wo? Kann das leider echt schlecht lesen…

naja oben die fast neue und unten die alte eingetauschte welche angeblich irgendwann mal einen motorschaden bekommen könnte weil späne im öl

Naja, bei dem Vertrag steht „Der Käufer erklärt, dass das Motorrad außer den bei dem Ankaufstest festgestellten Mängel keine weiteren Fehler aufweist und unfallfrei ist.“

Da wird nicht unterschieden, zwischen versteckten Mängel, die dir als Verkäufer nicht bewusst sein können, und verschwiegenen Mängel. Genau da ist nämlich der Unterschied. Wenn du weisst, dass da irgendwas im Argen ist, dies verschweigst und das Motorrad verkaufst, DANN kriegst du Ärger im Nachhinein.

Bei versteckten Mängeln, die dir nicht bekannt waren, müsstest du nicht gerade stehen, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. So wie es im ÖAMTC Muster-Kaufvertrag drin steht:
http://www.oeamtc.at/mmedia/download/2012.07.30/13436316392383.pdf?
„die gewährleistung, also die haftung für mängel, ist ausgeschlossen.“ (sofern man nicht „nicht“) reinschreibt.

Bei dem gescannten Vertrag hast du u.U. die Arschkarte gezogen. Finde ich aber extrem unseriös, einer Privatperson einen solchen KV unterzuschieben. Bleibt halt zu hoffen, dass der Händler diesen nimmt, „weils immer schon so war“, und nicht, um dir wegen jedem kommenden Problem Ärger zu machen.

Nun hast Du viele rechtskundige Auskünfte, fehlt nur noch:

Laesio enormis (§ 934 ABGB)

Verkürzung über die Hälfte (Missverhältnis zwischen Wert der einen Leistung und Wert der Gegenleistung)

Grund für objektive Inäquivalenz irrelevant (Wertirrtum, Mangel)

Maßgebend ist Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

ich schätze mal „laesio enormis“ ist in dem fall nicht anzuwenden!?
 
mal sehn wieviel kohle er von mir will
sonst lass ich es drauf ankommen
 
danke für die reaktionen

Würde ich auch sagen. Lass es darauf ankommen. Wenn dem Händler was nicht gefällt, soll er es einklagen.

Den Passus mit den Mängeln halte ich für irrelevant. Du kannst bestenfalls die Unfallfreiheit erklären, aber woher sollst du versteckte Mängel finden, wenn du kein Schrauber bist UND der Händler in seiner Werkstatt einen Ankaufstest macht.

Das sehe ich Genauso . Vor Allem sind Gerichte dann eher dazu geneigt Dem Privat Verkäufer Recht zu geben , weil Sie oft davon ausgehen , Das Der -Der Eine Werkstatt, und oder Handel mit Motorräder betreibt sich aus Dementsprechend auskennen sollte um eben auch bei Diesem Ankaufstest Vorschäden klar Deklarieren zu können. Weil dafür hat Er ja eigentlich in erster Linie da zu seyn -odrr? Desweiteren gehts da auch um eine Gewisse Indirekte Zuverlässigkeits überprüfung , zum Thema Fachwissen vom Gericht gesehen aus. Und das finde ich auch Richtig so, wenn man Bedenkt das es doch Einige Händler gibt Die sich Nüsse auskennen aber Die Leute Groß übern Tisch ziehen wollen :sob: , und es Leider immer wieder mit solchen Spielereien auch schaffen.

Lg Pg