Manche Fahrlehrer verdienen ihr Geld im Stau

Wer informiert eigentlich Fahrlehrer über Novellierungen der StVO ?

Ein Freitag, früher Nachmittag, Alserbachstraße Richtung Markthalle. Beginnend schon auf der Wallensteinstraße in Wien 20, staut es über die Friedensbrücke westwärts ziemlich dicht. Spätestens ab dem Franz-Josefs-Bahnhof geht nichts mehr mit Vierrädern und die geschlossene Kolonne zieht sich bis mindestens Liechtensteinstraße, das sind gut 400 Meter - das Gute: es gibt die ganze Strecke einen bloß durch Linie gekennzeichneten Radfahrstreifen - mittendrin: 2 Gelbjacken, eine davon der Fahrlehrer …

Und jetzt frag’ ich mich halt, was sich der dabei gedacht hat, samt seinem Schützling in der Kolonne mitzustauen und nicht, wie auch ich, den radfahrerlosen Fahrradstreifen zu benutzen, um der verdichteten Kohlendioxydwolke im Schrittempo zu entkommen - wird in manchen Fahrschulen nicht praxisgerecht unterrichtet, oder wissen solche ‚Staulehrer‘ gar nicht um diese legale Möglichkeit ?

klingt für mich nach einem Mehrzweckstreifen! Der darf befahren werden, wenn die Fahrbahnbreite fürs Fahrzeug nicht ausreicht. Ob man mit dem Motorrad legal diesen benützen darf, bezweifle ich. :wink:

Das wäre aber ein Widerspruch. Weil ein Mehrzweckstreifen befahren werden darf, falls die Fahrbahnbreite für das Passieren einer Kolonne nicht ausreicht, dann darf er selbstverständlich auch/gerade von Moppets befahren werden - denn diese dürfen an einer stehenden Kolonne vorbeifahren, das ist doch zweifelsfrei, oder ?

Konkretes Beispiel: http://www.1000ps.at/forum/fb.asp?m=1568624

Allgemein gefragt/geantwortet: Probleme Rechtliches: Befahren eines Mehrzweckstreifens - forum.1000ps.at

Bei all den verlinkten Beiträgen handelt es sich fast ausschliesslich um Meinungen - und mit Verlaub, Meinungen sind wie Ar***öcher, jeder hat so etwas.

Gleich der erste Treffer zu „Mehrzweckstreifen“ bei Tante Google sagt:

Klick

Meiner Ansicht nach versteht jeder Zweite unter „Radstreifen“ das, was ihm am bequemsten ist. Ist natürlich auch eine Art, sich das Leben leicht zu machen …

Um ‚Meinungen‘ handelt es sich bei meinen Verlinkungen ? Hmmm … ja sicher.

Die eine ist die maßgebliche Meinung eines Polizisten ‚von der Straße‘, der die StVo §12(5) exekutiert, die andere die ebenso maßgebliche einer Juristin zum gleichen Paragraphen - oder Du hast andere Links im Auge, als jene, die ich anführte.
Was soll an diesen Meinungen Deiner -mit Respekt, aber dennoch: unmaßgeblichen- Meinung nach also weniger für Fahrlehrer zutreffend sein, als an Deiner ‚Ansicht‘ … ;-?

Vielleicht hast Du übersehen, daß ich nicht von ‚schnellerem Vorankommen von Moppets‘ schrieb, sondern vom Vorbeifahren an einer Kolonne, die vor einer Ampel anhielt … ?
Daß in meinem Beispiel von einem Mehrzweckstreifen -wie chemo schrieb- gesprochen werden kann, sehe ich mittlerweile als gesichert an.

Wiso. In DEM Zusammenhang gib i eam recht!!!

Ah, jo und vü zweng Kugeln gibt´s, sollt i des net scho amoi erwähnt haben…
:grin: :grin: :grin:

Einordnen : StVO §§ 9 (4a), 12 (5)

Müssen Fahrzeuge vor

 Kreuzungen,
 Straßenengen,
 schienengleichen Eisenbahnübergängen und
 dergleichen

angehalten werden, so dürfen Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. (Vorbeischlängeln an stehenden Kolonnen)
Sind an einer Kreuzung auf der Fahrbahn zwei parallele Haltelinien angebracht, so darf mit einspurigen Fahrzeugen bis zu der dem Kreuzungsmittelpunkt näher liegenden Haltelinie herangefahren werden.

Der Gesetzesbegriff „und dergleichen“ bezieht sich auf:

 Schutzwege,
 Radfahrerüberfahrten,
 geregelte Baustellen,
 Staus etc.

aber nicht auf Schnellstraßen und Autobahnen.

 Motorräder dürfen bei Bildung einer Rettungsgasse nicht am Stau vorbeifahren.

Das Vorfahren - nicht im Sinne von Überholen oder Vorbeifahren zu verstehen - mit einem einspurigen Fahrzeug ist auch dann erlaubt, wenn dieses einen mehrspurigen Anhänger zieht, da diese Sonderregelung nur auf die Lenker einspuriger Fahrzeuge abstellt.
Das Einhalten eines seitlichen Sicherheitsabstandes oder das Anzeigen einer Fahrtrichtungsänderung ist nicht vorgeschrieben, da beim Vorbeischlängeln in Schrittgeschwindigkeit auch quer zwischen bereits angehaltenen, ein- und mehrspurigen Fahrzeugen durchgefahren werden darf; ebenso ist ein bogenartiges Ausscheren auf Fahrstreifen für Busse etc. möglich, zumal dort nur das Befahren der Spur in Längsrichtung verboten ist.
Sperrlinien und Sperrflächen sind zu beachten, nicht aber andere Bodenmarkierungen wie Richtungspfeile, Randstreifen etc.
Beim Vorfahren ist darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge nicht beschädigt werden. (Quergehaltener Lenker)
Bei angehaltenen Fahrzeugen dürfen Türen wegen Gefährdung anderer Straßenbenützer nicht geöffnet werden. (Kein Seitenabstand)
Mit „Vor- und Rück-Sicht“ im Interesse der eigenen Sicherheit riskante Manöver vermeiden!

Danke Heinz, ich habe mir diese Deine Zusammenfassung im neuen 1000PS-Link angesehen, bevor ich mein Mißfallen über das Verhalten des Fahrlehrers zum Ausdruck brachte. Für mich sind dabei folgende Passagen zutreffend:

" …dürfen Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge … neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren … " in Verbindung mit „…wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist…“.

Daß einspurige Fahrzeuge an einer stehenden Kolonne vorbeifahren dürfen, scheint mir mit diesem Text ebenso geregelt zu sein, wie auch das Benutzen jenes Teiles des Mehrzweckfahrstreifens, der freibleibt, wenn diesen ein zB Autobus aufgrund seines größeren Platzbedarfes nicht verstellt: der als Radfahrstreifen gekennzeichnete Teil der gleichen Richtungsfahrbahn darf deswegen in Längsrichtung benutzt werden, weil beim Vorbeifahren an anderen Fahrzeugen kein Sicherheitsabstand eingehalten werden muß und jener Teil des Mehrzweckstreifens, der für Radfahrer vorgesehen ist (aber eben nicht ausschließlich), nur ein Teil des eigenen Fahrstreifens sein kann (folglich darf man jenen in der dafür vorgesehenen Richtung befahren).

Ich frage mich, weshalb der Gesetzgeber hier nicht eindeutig(er) und ohne Falsch-Interpretationsspielraum in jeder Richtung ist …

Hab’ ich 'was übersehen/nicht beachtet ?

Im Fahrschulbetrieb wird das vorne einordnen neben oder vor den Autos nicht praktiziert.
Es ist einfach zu gefährlich wenn der Fahrlehrer vorfährt und der Schüler versucht dranzubleiben, der ist eh schon meist stark gefordert als Fahrschüler.
Ich würde es auch nicht machen wenn man mit mehreren Motorradfahrer in der Gruppe fährt und manche in der Gruppe nicht sehr geübt sind.

Nachtrag:
„Manche Fahrlehrer verdienen ihr Geld im Stau“
Das mag beim B-schein im klimatisierten Auto vieleicht bei manchen so sein.
Beim A-Schein im Stau ist es sicher sehr hart verdientes Geld.
(für den Schüler kommt die Hitze noch zur sonstigen Belastung dazu)

Wie kann Er es wagen, in einem öffentlichen Forum zum Ungehorsam aufzurufen und sich über den Fahrlehrer - welcher seinem Beruf alle Ehre macht und die Gesetze dieses Landes befolgt - lustig zu machen ? :cold_face: :rage: :wink:

Ein Radfahrstreifen ist für Radfahrer gedacht, und nicht für rücksichtslose Rolleristen !

Verscheissermodus aus

Wer das Abentuer liebt, sollte sich den Julius Tandler Platz als Radfahrer „geben“ …

Kennt der Herr INLAW den Unterschied zwischen Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen? :wink:

lg
98PS

Niemand wollte dir auf die Zehen steigen … ich bin den angegeben Links gefolgt und habe auch alle anderen Beiträge gelesen. Der Informationsgehalt von solchen Threads werden nun mal sehr stark dadurch verwässert, indem viele, denen das Wissen fehlt, ihre Meinung dazuschreiben.

Auch ein Danke für die klärenden Worte - interessant finde ich das „bogenartiges Ausscheren“.

In Bezug auf Mehrzweckstreifen - interpretiere ich das richtig?: Wenn der Mehrzweckstreifen (auch wenn durch ein Fahrradsymbol gekennzeichnet) mit einer durchgehenden (Sperr-)Linie gekennzeichnet ist, dann ist das Befahren für KFZ verboten, wenn eine strichlierte Linie den Streifen kennzeíchnet, dann darf man auf dem als Motorradfahrer vorfahren.

Richtig oder nicht richtig?

Ich hab mich nicht gefühlt, als wolltest Du mir auf die Zehen steigen, das wäre ein Mißverständnis - wir haben eine verwandte Art, Dinge ‚klar‘ auszusprechen (ist mir schon in einem anderen Subfo aufgefallen) das sei jedem gestattet, ohne daß der jeweils andere sich persönlich angegriffen fühle … :wink:

In Bezug auf Mehrzweckstreifen: richtig ist die Annahme „wenn eine Sperrlinie vorhanden ist, ist das Befahren mit Kfz verboten“ - dann ist dieser Teil der Fahrbahn jedoch nicht mehr Bestandteil des eigenen Fahrstreifens und nicht Teil eines Mehrzweckfahrstreifens, sondern ein Radfahrweg - sollte nur bei Fahrbahnen vorkommen, die wesentlich breiter als 2,5 Meter sind - ‚in the wild‘ schließe ich nicht explizit aus :wink:

Das bogenartige Ausscheren halte ich für eine gelungene Formulierung: es hält Zweiradfahrer dazu an, sich phasenweise zu vergewissern, daß sie sich auch wieder in die (stehende) Kolonne einordnen können und soll die Zweiradfahrer vermutlich davon abhalten, eine Strecke von 400 Metern in einem Zug durchzustarten, wie ich dies tue … abgesicherte Formulierung des Gesetzestextes (Theorie) und Praxis - beides für mich akzeptabel :wink:

Ich freue mich darüber, daß auch Du Dir im Klaren bist, daß eine Innova weder Motorrad noch Fahrrad ist und die unschlagbare Königin der Stadtwüste somit (mit gebührlicher Vor-, noch vielmehr Rücksicht) bei entsprechender Verkehrslage auch auf Gehsteigen und Radwegen eingesetzt werden darf, um ihre Arbeit am Zielführendsten zu verrichten … :wink:

Am Image einer ganzen Lehrlingsausbilderzunft wollte ich selbstverständlich nicht kratzen - aber bei einer durchgehenden Breite von mehr als einem Meter zwischen Gehsteigkante und dem breitesten rechten Rückspiegel, den die Kolonne aufzubieten hat, will ich einfach nicht verstehen, daß an ebendieser Kolonne vorbeizufahren, nicht gelehrt wird, um niemanden zu überfordern … es ist zwar nicht verboten, mit einem Zweirad mitzustauen, aber wenig praxisnah; der ‚Schüler‘ sah übrigens gar nicht danach aus, wie ein später/er Rollerfahrer - sein Rücken war nicht krumm genug :wink: - der hat das garantiert mit seinem Schnapsglasl bereits häufiger praktiziert, als ich das mit meinem Achterl tu’ … :wink:

Der Julius Tandler Platz ist wahrlich eine Herausforderung für die Verwegenen der Radfahrerverkehrsabteilung: in beiden Richtungen überqueren Kfz die Radfahrstreifen des Mehrzweckfahrstreifens zum Abbiegen nach rechts - besonders günstig ist die angedachte ‚Entflechtung‘ dadurch natürlich bei Langsamfahrt: der Stärkere fährt :wink:

Ich kenne nur ein OGH-Urteil bezüglich befahren des Mehrzweckstreifens mit einem Motorrad (gab einen Unfall), aus dem Urteilstext:

Nach § 8 Abs 4 Z 2 StVO sei das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, nur dann gestattet, wenn der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist, oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist und überdies dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden. Diese Ausnahmetatbestände lägen hier nicht vor. Der Kläger habe daher gegen § 8 Abs 4 StVO verstoßen. Bei dem von ihm durchgeführten Fahrmanöver handle es sich um kein erlaubtes „Vorschlängeln" im Sinne des § 12 Abs 5 StVO, sondern um ein Vorbeifahren an einer angehaltenen Fahrzeugkolonne im Sinne des § 17 Abs 1 StVO. […] Der Kläger könne sich aufgrund der verbotswidrigen Benützung des Mehrzweckstreifens nicht auf seinen Vorrang berufen.
Quelle: OGH 2Ob94/09a

Allerdings war der Motorradfahrer mit 25-30 km/h auch deutlich zu schnell unterwegs. Ich frage mich trotzdem warum der OGH der Meinung war dass das Fahrmanöver § 17 Abs 1 StVO entspricht und nicht dem „Vorschlängeln“ § 12 Abs 5 StVO, dazu steht leider nicht mehr in dem Entscheidungstext.

dürfen nur unter ganz bestimmten vorraussetzungen befahren werden, keines falls jedoch zum schnelleren vorankommen von motorrädern im stau.

RIS - Bundesrecht konsolidiert - Trefferliste

das die polizei das nicht oder nur selten ahndet ist etwas anderes

Diese „ganz bestimmte Voraussetzung“ trifft auf die von mir bezeichnete Stelle zu 100% zu:

"das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist"

Linkerhand dieses singulären Fahrstreifens fährt die Straßenbahn - baulich von der übrigen Fahrbahn zwischen Julius Tandler Platz und Liechtensteinstraße durch eine Schwelle getrennt. Das Gleiche gilt für diesen Abschnitt in der Gegenrichtung.

Daraus schließe ich, daß Mehrzweckfahrstreifen bei Stau immer dann benützt werden dürfen, wenn es nur diesen einen Fahrstreifen in der bezüglichen Fahrtrichtung gibt.

Wie oben in einem der Links dargestellt, ahndet die Polizei nicht nur selten, wo sie dies dürfte (Praktiker ;-?), sondern sie klärt auch darüber auf, daß der verbleibende Platz zum Fahrbahnrand zum Vorfahren benützt werden darf … http://www.1000ps.at/forum/fb.asp?m=1568624

und der fahrstreifen dort ist eigentlich breit genug und nur weil es staut darf man den streifen nicht benützen, wäre der normale fahrstreifen nämlich zu schmal dürfte dort gar kein mehrzweckstreifen sein denn lt. stvo muss ein fahrstreifen mindestens 2,50 meter breit sein, mit ausnahme von autobahnen und schnellstraßen dort sind es 3 meter.

Das verstehe ich jetzt nicht: der Fahrstreifen für Kfz ist NICHT breit genug, daß ein Moppet darauf Platz hätte, er ist gerademal so breit, daß ein PKW draufpaßt, ein LKW oder Bus steht sowieso in den Radfahrstreifen ‚rein - also darf ich den Radfahrstreifen zum Vorfahren benutzen, ‚Schlängeln‘ ist sowieso nicht, siehe ‚Schienenkörper" und "…wenn links zu wenig Platz ist…‘‘
Natürlich darf ich diesen Teil des Mehrzweckfahrstreifens (wie schon sein Name sagt) zum Vorfahren bis zur Haltelinie benutzen.

Dies ist dann wohl der weichste aller Gummiparagraphen???

Es gibt zig Fahrstreifen, auf die ein Pkw passt, doch der Lkw fährt zur Hälfte am Streifen!!! (Strichlierte Linie!, aber Fahrrad aufgemalt)
Tja… wird wohl so ein Zugeständniss an die Grünen sein?!
Bei Unfällen geht dann die Streiterei los.