Tramway in der haltestelle links überholen?

kann mir jemand verraten, wie die situation rechtlich echt ausschaut: zweispurige fahrbahn mit gegenverkehr und strassenbahnschienen in jeder richtung, haltestelle und am vorderen ende der haltestelle ein fußgängerübergang, ein paar kinderchen am schulweg raus aus der bim und ganz brav vor der stehenden bim über den zebrastreifen, schießt hinter der bim ein tischler samt pritschenwagen hervor und verfehlt die gschroppen um einen meter.
sollte man den affen gleich an den eiern aufhängen, bis sie abreißen, oder doch zuerst teeren und federn?
und wie siehts aus, wenn am end der bimhaltestelle kein zebrastreifen da ist, darf ich dann (nicht kann ich g) wenns keine fahrspur rechts der gleise gibt, an der stehenden bim links vorbeifahren oder ned?
ein freund hat gemeint, daß das nur in einbahnen legal ist. stimmts?
ueawg
(um ernsthafte antwort wird gebeten)
(a blede hob i söba)
asp

in wien ist ja kein überholverbot so wie scheinbar viele glauben

aber

der stvo darf man an einer stehenden bim rechts nimmer vorbeifahren solange sich die bim nicht bewegt.
bislang (also bis so ca vor einem jahr ??) hat man in schrittgeschwindigkeit vorbeifahren dürfen solange man niemanden behindert oder gefährdet.

das ist definitiv vorbei!!! ist absolut verboten- strafrahmen (falls man es trotzdem machen sollte- viele wissen das ja gar nicht) weiss ich aber keinen, da sollte man einen der im forum vertretenen leute von der exekutive befragen.

lg günter

[url=http://www.1000ps.at/forum/fb.asp?m=1062892]http://www.1000ps.at/forum/fb.asp?m=1062892[/url]

lg günter

Grüss Euch

Mich würde das auch interessieren. Vor allem, da die Gehirngeschädigten Strassenplaner jetzt immer mehr von den Gehsteigverbauungen bis zur Bim machen = Rechts gehts nimmer, da da Gehsteig!

grüsse
Werner

links an der bim vorbei nur erlaubt wenn rechts durch bauliche massnahmen (parkende autos gelten nicht!) kein platz ist und links natürlich entgegen oben geschilderte beispieles platz,sicht,keine station… also im großraum wien ist es zu 80% durch eine sperrlinie verboten und die 20% rest sind so naja.
generell bin ich der meinung seit ich den einhaxigen biker im 8.ten bezirk gesehen hab der überaschenderweise zwischen 2 bim’s nicht durchkam das die wahre kraft in der ruhe liegt und fahr halt hinterher

gruß

Hallo!
Kann mich da nur Roland anschließen.
In diesem Fall würd ich sagen verstößt der
Fahrer gegen mehrere Gesetzte, da er vor
dem Zebrastreifen ja anhalten müßte dazu
sicher einen Schas gesehen hat. Also doch
auf den Goggerln aufhängen.
Bin heuer im Sommer fast von so einem
Trottel über den Haufen gefahren worden.
Möchte eine Straße queren, links die Bim in
der Haltestelle, denk mir da kann nix
kommen, rechts kommt a nix, also
Gas-Kupplung. Irgenwie war ich nicht allzu
schnell, liegt vielleicht auch an der Transalp,
hat mir aber viel erspart, konnte noch
rechtzeitig bremsen als ich das Auto hörte.
Der hat nämlich ganz schön angast und is
einen Meter vor mir vorbeigfetzt, hatts
wahrscheinlich in seinem Zustand neteinmal
mitgekriegt was er da tut.
Das ist glaub ich das Hauptproblem bei vielen
Verkehrsteilnehmern, die haben alle kein
Gefühl für bestimmte Situationen. Fahr auch
nicht immer dem Gestz entsprechend, da
schlafst ja ein aber man sollte halt wissen
wann genug is.
Also wenn man nur auf seine innere Stimme
hört überholt man eine Bim nicht links - da
siehst doch überhaupt nix - meine Meinung.
Lieber einmal zu langsam als dann länger tot
oder so…
LG Michael

in der haltestelle steht, kannst maximal an ihr vorbeifahren … zum überholen müsste die strassenbahn auch in bewegung sein … zumindest steht es so im § 2 stvo:
29. Überholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht
als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher
Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des § 7 Abs. 3a.
30. Vorbeifahren: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug.

und wennst dir dann den § 17 stvo durchliest, wirst zu dem schluss kommen, dass der typ rechtmässig an den eiern aufzuhängen gewesen wäre …
§ 17. Vorbeifahren.
(1) Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch
behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an
Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 Abs. 2), ist rechts vorbeizufahren.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug oder an einem Omnibus des Schienenersatzverkehrs oder des Kraftfahrlinienverkehrs auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nur in Schrittgeschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand vom Schienenfahrzeug oder Omnibus
vorbeifahren. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hiebei weder gefährdet noch behindert werden; wenn es ihre Sicherheit erfordert,
ist anzuhalten.
(2a) Das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem hinten eine gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht ist, und bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet sind, ist verboten. Die näheren Bestimmungen über das Aussehen und die Abmessungen der Tafel sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu erlassen.
(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um 1. Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn, 2. Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder 3. Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der Radfahrerüberfahrt zu ermöglichen, ist verboten.
(4) An Fahrzeugen, die gemäß § 18 Abs. 3 anhalten, darf nur vorbeigefahren werden, wenn wenigstens zwei Fahrstreifen für die
betreffende Fahrtrichtung vorhanden sind, auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr die Fahrbahnmitte oder eine zur Trennung der Fahrtrichtungen angebrachte Sperrlinie nicht überfahren wird und für den weiteren Fahrstreifen nicht auch schon die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 gegeben sind.

nachzulesen ist das ganze im bka/ris, [url=http://ris.bka.gv.at/bundesrecht/]RIS - Bundesrecht konsolidiert - Suche
unter kurztitel/abkürzungen StVO eingeben und suche starten …

lg,

(dem nicht immer zu vertrauen ist)
gibt es seit einiger zeit ein gesetz, das das vorbeifahren an bussen, die an haltestellen im stadtgebiet zum ein- und aussteigen stehen, nicht mehr gestattet. ich persönlich könnte mir vorstellen, dass das auch für die strassenbahn gilt, da es darum ging, die gefährdung der aussteigenden zu verringern.
würd mich aber interessieren wie es wirklich ist. es wäre nett wenn ein exekutivbeamter hier die auslegung des gesetztes übernehmen könnte, da der reine gesetztestext uns normalsterblichen nicht immer hilft.

… bleibt nur noch die Frage:
gegen welchen § verstößt man, wenn man den Typ an seinen Eiern aufhängt?
lach

Hi, Jörg.
hoffe, bei dir ist alles im grünen Bereich.

lg, Günther

vielleicht solltest du ´mal … räusper … einen Blick da ´rein machen …

[url=http://www.oeamtc.at/fuehrerschein/onlinetest/]http://www.oeamtc.at/fuehrerschein/onlinetest/[/url]

:slight_smile: so long.

Servus,

Ich hab ja geschrieben, dass der Gehsteig bis zur Bim vorgezogen ist = dadurch keine parkenden Autos. Keine Sperrlinie und kein Gegenverkehr.

Meines Glaubens/Wissensstands nach, hast Du mit der Aussage parkende Autos recht. Bei baulicher Veränderung wars früher erlaubt, auch wenn die Bimchauffeure immer blöd geschaut haben.
Jetzt wird ja das alles verbaut und nicht mal mit einem Rad kommst jetzt vorbei.

Wo sind die Experten?
Werner

artgerechte haltung freilaufender eier g
lg
asp

… darf man:

§ 17. Vorbeifahren.

(1) Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 5). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug,
dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 Abs. 2), ist rechts vorbeizufahren.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug oder an einem Omnibus des Schienenersatzverkehrs oder des Kraftfahrlinienverkehrs auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nur in Schrittgeschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand vom Schienenfahrzeug oder Omnibus
vorbeifahren. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hiebei weder gefährdet noch behindert werden; wenn es ihre Sicherheit erfordert, ist anzuhalten.

(2a) Das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem hinten eine gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht ist, und bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet sind, ist verboten. Die näheren Bestimmungen über das Aussehen und die Abmessungen der Tafel sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu erlassen.
(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um
1. Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn,
2. Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder
3. Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der
Radfahrerüberfahrt
zu ermöglichen, ist verboten.
(4) An Fahrzeugen, die gemäß § 18 Abs. 3 anhalten, darf nur vorbeigefahren werden, wenn wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung vorhanden sind, auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr die Fahrbahnmitte oder eine zur Trennung der Fahrtrichtungen angebrachte Sperrlinie nicht überfahren wird und für den weiteren Fahrstreifen nicht auch schon die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 gegeben sind.

§ 18. Hintereinanderfahren.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat von Schienenfahrzeugen, die er nicht zu überholen beabsichtigt oder wegen der Beschaffenheit seines Fahrzeuges nicht überholen kann, einen den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen angemessenen Abstand (mindestens etwa 20 m) einzuhalten.
(3) Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird.
(4) Der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u. dgl.) hat auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

LHG, Schlucki

… §17, Abs. 2 StVO:

Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug oder an einem Omnibus des Schienenersatzverkehrs oder des Kraftfahrlinienverkehrs auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nur in Schrittgeschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand vom Schienenfahrzeug oder Omnibus vorbeifahren. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hiebei weder gefährdet noch behindert werden; wenn es ihre Sicherheit erfordert, ist anzuhalten.

LHG, Schlucki

§ 15. Überholen.

(1) Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.
(2) Rechts sind zu überholen:
a) Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben,
b) Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall links überholt werden.

(2a) Fahrzeuge des Straßendienstes, die bei einer Arbeitsfahrt einen anderen als den rechten Fahrstreifen benützen, dürfen rechts überholt werden, sofern nicht noch genügend Platz vorhanden ist, um links zu überholen, und sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
(3) Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 über den Wechsel des Fahrstreifens und nach § 22 über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen.
(4) Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.
(5) Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen, sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden ist (Abs. 3) oder er den Überholvorgang nach den
Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen haben mußte. Dies gilt nicht für die Führer von Schienenfahrzeugen.

LHG, Schlucki

das ist das wies immer war-und wie ich das vor vielen, vielen jahren in der fahrschule gelernt habe.
habe mir eingebildet, dass das geändert worden ist. grübel
momentan irritiert mich nur, dass angela- die bim fährt- mir das auch so gesagt hat (zumindest bild’ ich mir da ein)

however, danek für den hinweis. ich frage da nochmal nach und geb dir bescheid.

günter

habe deshalb auch mit dem suchargument „an den eier aufhängen“ gesucht, allerdings nichts gefunden … und nachdem alles was nicht explizit verboten ist, erlaubt ist … ggggg

danke günther, bei mir ist alles roger … hoffe bei euch auch …

lg,

ist auch heute noch erlaubt mit den genannten einschränkungen aber meiner meinung nach nicht mehr im haltestellenbereich wo es rechts rum auch verboten ist, damit wird es eher zur theoretischen aktion oder *g


gruß