Zuerst: Du hast nicht das Recht auf eine Kette oder Parkklaue zu bestehen. Diesem Recht wäre die Notwendigkeit inhärent, dass im Prüfbus immer eine ausreichende Anzahl dieser Klauen mitgeführt wird.
Du kannst natürlich alles verweigern, dann kann die Behörde aber die Zulassung aufheben – natürlich auch für ein Wechselkennzeichen.
Zulassungsschein- und Kennzeichenabnahme sind im KFG geregelt, § 58 KFG 1967 „Prüfung an Ort und Stelle“
[i]§58 Abs. 3: Kraftfahrzeuglenker,
- die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, oder
- bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint,
haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs. 2 vorzuführen.
§58 Abs. 1: Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden.
§ 57 Abs. 8: Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.
§ 44 Abs. 1: Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
a) sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.
(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn
a) der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,
c) Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht eingehalten wurden,…[/i]
Normalerweise wird das (Wechsel)-Kennzeichen einkassiert und du kannst es dir dann (am nächsten Tag) in der Polizeidirektion/BH unter Vorlage des Typenscheins des „dazugehörigen“ Fahrzeugs abholen. Die Zulassung ist hier dann meist bereits erloschen, das Fahrzeug somit abgemeldet. In den vorgelegten Typenschein kriegst nen Stempel (Vorführung vor Wiederzulassung erforderlich).
Viel Spaß beim Verweigern!