Probefahren auf der Messe Tulln

Habe mir den Probefahrvertrag bzw. Haftungsausschluss der Drivecompany als Verleiher der Fahrzeuge durchgelesen und glaube, dass es besser ist, die Finger davon zu lassen!
Wenn das Kleingedruckte im Schadensfall 1:1 umgesetzt wird, haftet der Entlehner für A L L E S.

Also vorher das Sparschwein fragen oder beim seriösen Motorradhändler probefahren.
Gruß vom Wolf

ist grundsätzlich schlecht, daher habe ich hier den Link zu den Konditionen, damit sich jeder ein Bild der erwarteten Haftung machen kann.
Drivecompany Bedingungen

Muss sagen, in dieser Form habe ich es bisher noch von keinem Verleiher gesehen…


Kurzzusammenfassung:
Kunde/Mieter hat keine Rechte und haftet wirklich für alles!

Ich habe schon einige AGBs gesehen, aber die toppen nun wirklich alles. Immerhin sind sie leicht verständlich geschrieben.

Nette Passagen sind: (Kursiv sind meine Kommentare; Hervorhebungen und Sortierung durch mich)

a) Er/Sie erklärt, das Fahrzeug in ordnungsgemäßen Zustand und schadenfrei übernommen zu haben, sowie Ölstand, Wasserstand, Reifendruck und Frostschutz kontrolliert zu haben. Das Fahrzeug ist bei Übergabe schadensfrei, d.h. man haftet für alle nicht erkannten Schäden.

b) Bei Schäden am oder bei Verlust oder Untergang des Leihgegenstandes oder Teile davon, auch bei Feuer, Glasbruch und Diebstahl haftet der/die Entlehner/in dem Verleiher verschuldensunabhängig in voller Höhe. Man haftet immer…

c) Dieser besteht nicht nur aus dem Fahrzeugschaden (Zeitwert des Fahrzeuges abzüglich Restwert), sondern auch aus allfälligem Abholkosten des Wracks. An- und Abmeldespesen, Entsorgungskosten etc. Man haftet nicht nur für den Fahrzeugschaden, sondern auch für Folgeschäden…

d) Einzelne nichtige Bestimmungen dieses Vertrages haben auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keine Auswirkung. In der Schweiz ist das erlaubt, in Deutschland nicht, wie sieht das bei euch aus?

e) Die Haftung des/der Entlehners/in ist verschuldensunabhängig. Man haftet eh immer…

f) Bei Untergang des Fahrzeuges, sowie bei Vorliegen von Schäden hat der/die Entlehner/in dem Verleiher für die Dauer der Reparatur des Fahrzeuges oder bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges die Tagesmiete und die Grundgebühr für eine tägliche Fahrleistung von 100km zuzüglich Versicherungsanteil zu bezahlen. Man zahlt die Mietkosten während der Reparaturzeit…

g) Nicht sofort erkennbare Mängel werden dem/der Entlehner/in innerhalb von 24 Stunden bekannt gegeben. Werden diese vom/von Entlerhner/in nicht anerkannt, wird auf seine/ihre Kosten ein Sachverständiger beigezogen. Vermieter darf Schäden während 24h suchen… Dazu noch freundlicherweise die Beweislastumkehr, weil der Sachverständige darf man selber bezahlen.

h) Bei Ausfall des Fahrzeuges, aus welchem Grund auch immer, und aus wessen Verschulden auch immer, hat der/die Entlehner/in an den Verleiher unabhängig vom bestehenden Versicherungsschutz einen Kostenvorschuss in der Höhe des Selbstbehaltes bei Elmentarkaskoversicherung bzw. 20% vom Neupreis des Fahrzeuges inkl. Aller Steuern bei Kollisionskaskoversicheurng zu bezahlen. Hohe Kaution!

i) Bei Zahlungsverzug gelten 10% Verzugszinsen als vereinbart, der/die Entlehner/in ist verpflichtet, dem Verleiher sämtliche mit der Eintreibung der fälligen Beträge verbundenen Mahninkasso und sonstige Spesen zu bezahlen. Hohe Verzugszinsen!

Quelle:
http://www.drivecompany.cc/anmeldung/?page_id=6

Kommentar:
Besonders ungewöhnlich finde ich die Passage f) und besonders nachteilig der Punkt g).
Einerseits die Vermietungskosten inkl. 100km und Versicherungskosten während der Reparaturzeit zu verrechnen, andererseits darf der Vermieter während 24h Schäden suchen, hingegen der Mieter darf bei Mietantritt nur kurz die Schäden suchen bzw. erklärt, dass alles in Ordnung war. Gleichzeitig muss man beweisen, dass man nicht an diesen nachträglich erkannten Schäden schuld ist. Eine nette Beweislastumkehr und auch die Beweisführung ist eingeschränkt (Sachverständiger auf Kosten des Mieters).

Die Verschuldensunabhägige Haftung (Punkt e)) kennen auch einige Autovermieter (z.B. Avis). Allerdings ist dort die Grenze meist bei 800€. Verschuldensunabhängig heisst, dass man auch haftet, wenn man z.B. abgeschossen wird. :cold_face: Trotzdem finde ich diesen Passus besch…eibenkleistert.

Verzugszinsen von 10% (Punkt i)) sind ebenfalls meiner Meinung nach sehr hoch angesetzt. :rage:

Fazit:
Solche AGBs würde ich nicht unterzeichnen.

Scheint irgendwie ein Mafiaableger zu sein.
Gruss Sigi

d) Einzelne nichtige Bestimmungen dieses Vertrages haben auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keine Auswirkung. In der Schweiz ist das erlaubt, in Deutschland nicht, wie sieht das bei euch aus?

Is bei uns auch erlaubt. (Salvatorische Klausel, gibt’s aber in D genauso)

Ich würde vermutlich so einen Vertrag auch nicht eingehen, aber nur weil’s mich interessiert: Wie soll es denn sonst formuliert sein?
„Hau um das Ding, der Verleiher biegt das schon wieder hin!“ :smiley:

Wenn ich was verleihe möchte ich mich auch nicht mit irgendwem Dritten streiten müssen wer denn nun an was schuld ist. Oder seht ihr das anders?

Möglicherweise fordern solche Verträge Die zugegebener Maßen wahrlich a Bissal Streng sind , Ja Die Versicherung bzw. Versicherungen vom Verleiher (Sollte Er mehrere haben) …Weil Diese sinds , Die im Ernstfall dann ja auch zu Leisten haben . Außerdem kann ich mir schon auch Vorstellen , Das Der Verleiher , da a Bissal ans Gute Gewissn Der Leiher Apellieren will , so ungefähr :eyes: :Haus ned Bsondasd Nachlässig rum sonst ghörts da ebn :grin:…wos i oba auch vastehn kann :wink:…ist Eigentlich eh a Übliche Praxis auch zb bei Probefahrten , beim Privat kauf .

i denk Wer mit so am Reglwerk nix anzufangen weis …Braucht sich jo a goar kane Reibn mieten -oda Wer zwingt einen dazu :eyes:

Lg Pg

…i bisch mi aun… wenn dem so ist, messen de mit mehr ois nur zwarerlei Moß… weul de Elektrofoahrradln und Möppis san mit locka an Dreichsta in da Halle mit Betaunbodn ummanaundgwezt eingegrenzt mit Stoihrohrbauzäunen… olle OHNE HÖLM!!!

Deppata geht’s nimma!

…stellt sich mir nur Die Frage …ob Die-E Fahrradln und Moppal ,auch von Der Drivecompanie vermietet werden , und daher es gleiche Reglwerk zu Beachten ist . Desweiteren Wer des Ohne Helm mocht is eh Sölba schuld , wauna sich evtl aun Blutza , Bluatig haut. Daher Deppat sind für mi Di -wo des so mochn , owa ned da Veranstalter von Dera Gaudi …hobs aba eh scho obn Gschriebn , wos i von dem Ganzn Theata- wos Eigantlich eh um Nix außa um de Eigane Bleedheit :grin: geht hoit . daun halt Nochamol :

i denk Wer mit so am Reglwerk nix anzufangen weis …Braucht sich jo a goar kane Reibn mieten -oda Wer zwingt einen dazu

Lg Pg

Und ihr seids im inseligen Ausland in jungen Jahren nie ohne Helm gefahren?

Ehrlich sein. :wink:

In der Halle is ja keine Helmpflicht und mit an Fahrradl bist a schnell auf an 30ger, ohne Vollvisierhelm. :wink:

Man is ja ned glei deppat, wenn ma was tut, wo scheinbar dann doch keinem einzigen das Hirn ausn Schädel geronnen ist. War dann vielleicht doch ned so gefährlich …

Ich muss mich korrigieren, die Salvatorische Klausel ist eh unwirksam. :eyes: :wink:

Keine Helmpflicht ist ja okay, aber im Schadensfall zahlt die eigene Unfallversicherung wahrscheinlich nicht alles. :cold_face:

Das hast jetzt etwas schlecht ausgedrückt für Leute, die sich hier nicht gut auskennen. :wink:
Die Salvatorische Klausel ist unwirksam weil sie in ihrem Sinn ohnehin gültig ist und nicht weil sie in ihrem Sinn nicht gelten würde. Das is praktisch das Gegenteil … :wink:

Warum soll schon wieder mal eine Versicherung weniger zahlen, wenn alle Gesetze eingehalten worden sind? Ich glaub hier finden sich sehr sehr viele Versicherungsfreunde wieder. :smiley:

In meinem Vetsicherungsvertrag finde ich keine Klausel, die besagt, ich müsse jederzeit einen Helm tragen, selbst wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Einerseits ja, aber das Verhalten ist ein anderes. Hierzulande wird es auf das gerade noch zulässige Mass gekürzt, in Deutschland fällt der ganze Satz weg. :eyes:

Staatliche Versicherung kürzt bei Wagnis!
http://www.suva.ch/startseite-suva/praevention-suva/sichere-freizeit-suva/wagnisse-suva.htm

Gilt jedenfalls hierzulande.

Das ist in Österreich recht einfach: Es gibt keine besondere Geldleistung von der Sozialversicherungsanstalt.

Das einzige ist die Entgeltforzahlung und da ist kein „Wagnis“ definiert sondern nur große Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach Arbeitsantritt durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, hat sie/er Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen.