25kw Motorrad offen fahren

Hallo,
hab schon etliche beiträge dazu gelesen aber bitte euch nochmal um eure (aktuelle) Meinung.

Hab nun meinen Motorradschein fast 2 Jahre.
Hab bis 01. August 2013 noch den Schein auf 34 PS begrenzt.
Hab mir jetzt ein neues Bike gekauft (Yamaha FZ6-N S2).
Bin davor schon 1 Saisson mit einer 34PS (Suzuki GS500F) gefahren.
Jedoch wird das nach ein par tausend km bei Motorradtouren mit Kurvenstraßen (viel auch bergauf) ziemlich fad.
Nachdem ich denke nach der 1 Saission schon ganz gut mein Können beim Motorradfahren einzuschätzen und ich IMMER mit Hirn fahre würde ich die neue zwar drosseln lassen (laut Zulassungsschein) jedoch nach der Typisierung die Drossel wieder entfernen.

Was sagt Ihr dazu? Wie schaun eure Erfahnungen dazu aus??
Mit welchen Folgen habe ich im Ernstfall bei einer Kontrolle theoretisch und vorallem praktisch zu rechnen??

Zum schluss noch: Ich fahre zu 90% immer die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten und bin von meinem Verkehrsverhalten auch eher deffensiv.

Hoffe auf nützliche Antworten und Danke euch schon mal im voraus!!
LG.

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So Ein Spiel kann Gut ins Auge gehen muß es aber Nicht.

Folgendes kann passieren . Bei Kontrolle Ohne Anlass zb Prüfbus . Wenn Die Einen Verdacht haben warum auch immer , gibts Eine Vorladung zur Landesprüfstelle. Dort solltest Du dann mit dem Moppal im Normal zustand auftauchen . Strafe weis ich Nicht soll aber Ziemlich verschieden von Bundesland zu Bundesland sein.

Bei Einem Unfall wirds aber Haarig. Vor Allem wenn Dieser mit Personen Schäden ist und es um erhebliche Zahlungen geht , kann Die Versicherung in dem Fall als Zahler schon auch ein Gutachten , auf Ihre Eigenen Kosten anfordern . Da kommts drauf an Wie Stark das Moppal verformt ist um Überhaupt noch was Feststellen zu können. Wenn es dabei Um Eine Höhere Schadens-Summe geht mit Folge Zahlungen zb Invalidität kann das durchaus vorkommen das so ein Gutachten in Auftrag gegeben wird .

Ergebniss Die Versicherung kann dann unter Gewissen Umständen vor Gericht erwirken das Du auf Dem Schaden Sitzen bleibst und wenn Du Schuld an dem Unfall hast -kannst dann bis zum Existenz Minimum herunter Alles was darüber ist an Das Unfallopfer Zahlen
Zusätzlich:
Ganz Arg wenn noch Alkohol oder Drogen im Spiel waren oder bei Vorsätzlicher Verkehrsgefährdung durch zb Raserei-etc usw . Auf Jeden Fall ist Der Schein dann mal Länger weg eine Anschließende Zuverlässigkeitsprüfung , bei Der Führerscheinstelle (bzw Polizei)
ist dann meist auch dabei . Da werden 2 Weitere Gutachten erstellt. 1x Psychisch mit Knöpfal Drucken und Lustigen fragen :grin: und ein Ärztliches zwecks Körperlicher Fitness, Sehtest , Leberwerte etc.

Desweiteren gibts Noch Ärger wegen Nicht ausreichenden Versicherungsschutz weil das Fahrzeug ja auf 34 Ps Versichert ist aber mehr hat-Und Zusätzlich Fahren Ohne Fahrerlaubnis, weil Dein FS ja Nur Momentan für 34 PS gilt.

Jeder soll sich selber Überlegen was da jetzt zu tun oder Besser doch zu lassen ist -odrr :dizzy_face:

Kann schon sein das ich da jetzt Die Eine oder Andere Feinheit vergessen habe …Macht aber Nix weil auf Des kommts auch nicht mehr drauf an :grin: :grin: :grin:[/size]

Lg Pg

Danke für die Antwort, hat mir schon etwas weiter geholfen.
Wollen wir die Sache mit dem Unfall mal nicht verschrein, egal ob mit 34PS oder mehr :grin: :grin:
LG.

recht hast …Aber auch bei Verkehrsübertretungen ,Die in einem Kürzerem Zeitraum auftreten kann Dir so Eine Einladung zur Zuverlässigkeits Überprüfung -auch OHNE Alk Delikt passieren . ich würde sagen warte noch Die Paar Monate bis der Schein eh offen ist…hast dann ein Gutes Gewissen und später mitm Offenen Schein und auch Moppal viel mehr Freude am fahren , als Alle Daumen lang drüber Nachdenken zu müssen was passiert wenns mich (Na ned mich -sondern Dich :grin:)…bei dem Scheiss dawischn…

Lg Pg

do Gugg amol das da ned Fad werd , im Schädl :wink:…so ists Klar Text :sunglasses:
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  1. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

  2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3.als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4.die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

  1. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

  1. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

  2. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

  3. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

  4. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

  5. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

  6. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

  7. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

  8. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

  9. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen.[/size]

Naja, viel Hirn kann ich beim „beabsichtigten“ Fahren ohne Lenkerberechtigung - und das ist es bei einem ungedrosseltem Motorrad vor Ablauf der Frist - eigentlich nicht erkennen…

Ich weiß, nicht die gewünschte Antwort, aber die hast Du Dir ja eigentlich schon gegeben …

danke euch auf jeden fall für eure antworten.
Hilft mir sehr weiter.
Glaub ich lass es lieber :wink:
LG

dabei steigst OHNE ZWEIFL am Bestn aus :wink:, vor Allem weilsd ja a nimma soooo Lang den Beschränkt Schein hast oder?-bzw wia lang Eigentlich noch :grin:

Lg Pg

naja schaut halt so aus: hab mir jetzt ein neues Bike gekauft. Müsste das Bike eben drosseln und darf ab heuer August dann offen fahren.
Also drosseln lassen, typisieren, anmelden, fahren. Nach 4 Monaten wieder entdrosseln lassen, umtypisieren.
Also leider eine Menge sachen nur wegen den „tollen“ Stufenführerschein (der nebenbei bemerkt das sinnloseste ist was es gibt).
Mal schaun aber ich glaub nicht das ich das Bike unberührt bis August in der Garage stehen lassen will ;-)))
LG

Irre ich mich, oder sind die Würfel schon mit der Anschaffung gefallen? :wink:

Auf jeden Fall würd ich sie nicht anmelden… sonst ist die Verlockung noch größer :slight_smile:

Dafür such Dir a paar enge Kurverln, weil da bist mit der GS eh besser dabei!

da kann i oba a Nur dem Nitrox Recht gebn wosa Gschriebn hod :wink:…Du sog Ehrlich :eyes:… glabst das da Irgendwos Davon rennt?..wenn Jo :eyes:… daun Binds halt fest :grin: :grin: :grin:
daun gehts scho wida bis zum August :smiling_face:

Lg Pg

Naja eigentlich habe ich mir sie gekauft, weil ich eben ab August was großes fahren darf und für die paar Monate nicht eine Zwischenlösung wollte.
Die GS hatte ich ja schon letztes Jahr zu Saissonende verkauft :wink: (hat damals gutes Geld für mich gegeben;-))
Werde Sie wohl oder übel aufgrund von Kosten/Aufwand stehen lassen :cry: :cry:
Und illegal ohne Umtypisierung fahren kommt für mich zu 100% nicht in Frage! :wink:
Dafür machts ab August um so mehr spaß :smiley:
Vorfreude ist ja bekanntlich die schönste :smiling_face: :smiling_face:

LG.

hast scho Recht für mi is a Moppal lose Zeit a Jedas mal Voi da Schinkn :sob: :rage:…Oba wos Spricht Eigantlich dagegn wennsd eh a Guats Geld -für Die Oide :grin:…bekommen hast…Ab und zu wauns Bsondast Schlimm unds Wetta schön is a Moppal zu Mieten so fürs WE…hob i a schon gmacht, warum auch Nicht?..bikecity.at hod da Recht Nette Angebote …ansonsten halt Händler fragen steht eh meist dabei obs was Vermieten oder ned.

Lg Pg

Naja wennst halt ein Top Moped in da Garage stehen hast und dann borgst dir irgendwas vom Händler aus -.-
Geht irgendwie garnicht. Aber werd die Zeit schon überstehen :stuck_out_tongue:
LG.

Papalapapp :grin:, schau halt erst was Die überhaupt anzubieten haben …Und vor Allem bleibst in Form und zum Üben ists a need schlecht odrr?

Lg Pg

Auf die Antwort kann ich dir nur gewisser maßen recht geben…
Um die Kohle was das paar mal ausleihen ausmacht kann ich mir meine FZ drosseln lassen und Fahr immer wann ich will mit meinem eigenen Bike ;-))
LG

eh -Jeder wie Er kann und Will :wink:

Lg Pg

richtig :wink:

Soweit ich weiß kann man die S2 nicht drosseln…die normale allerdings schon -
zumindest bilde ich mir ein, das irgendwo aufgegabelt zu haben…

lG.

edit:

von Prüfbussen musst du keine Angst haben…
Ich bin damals auch ohne Drossel gefahren, obwohl mein Motorrad auf 25kW typisiert war.
Wurde sicher 7-10x kontrolliert - denen war das egal wieviel Leistung das Ding hat.

Aber wie bereits erwähnt…einen Unfall darfst nicht bauen…außer dein Motorrad ist totaler Schrott…dann isses wurscht - …dann können’s dir auch nix mehr nachweisen…

Sag wo bistn da rumgfahrn? Da wär a Tipp super weil bei aller Legalität, des muass trotzdem ned sein XD