darf ich jetzt löcher in mein taferl bohren oder ned

jeder sagt was anderes, des zipft. habe befragt:

1 polizist: nein
1 kieberer : ja
1 angestellten der zulassungsstelle: nein
5 haberer: 3 ja zweimal nein

also wie jetzt grmbl ???

lg
steveman

hol mir heute es neue taferl und machs einfach weil a ander möglichkeit zur befestigung hab i ned

du Schisser. Wennst mit Augenmaß arbeitest, so dass man das Kennzeichen anschließend noch entziffern kann, wird dir keiner was tun.

Auch das Löcher in die Nase bohren ist schließlich nicht ganz ungefährlich. gg

hat jeder kontrolle stand gehalten.
hab bei meinen 3 letzten bikes immer andere aufnahmepunkte für die taferl gehabt, beim 3. bike mi’m gleichen taferl warn’s auf einmal 6 löcher.
und umgebogen war das taferl auch noch, sonst hätte man die LED-miniblinker gar nimmer gesehen. hat nie probleme gegeben bei diversen kontrollen.

ob’s allerdings erlaubt ist, kann i a ned sagen. also hilft dir mein posting eher wenig gggg

lg. da harpyr

hilft ma aber ned wirklich… ich wills ja auch anschraufen aber i will wissen ob der kappler dann was gegen mich in der hand hat, i bin nämlich relativ unerschrocken was uniformierte betrifft und i streit wenn i im recht bin, da fehlts ma dann grad das ich wegen sowas meier geh :wink:

lg
steve

[url=http://www.1000ps.at/forum/fb.asp?m=1348374]http://www.1000ps.at/forum/fb.asp?m=1348374[/url]

nur darum gehts…

lg
steve

sagt alles :wink:

lg
steve

erlaubs dir … hilft das jetzt? g

LG, P.
start&weg

ich weiß nein!

da das blech ein dokument ist und das darfst weder anbohren noch darf ein stück fehlen, noch darfst es umbiegen oder sonst wie beschädigen

wurde mir von versicherung und rennleitung gesagt

greetz

hat ja kan sinn, dumgeschwätze zu erzählen, wenn ma’s eh ned wirklich weiss lach

lg. da harpyr

dodel :wink:

vernommen. der bulle hat mir das gesagt. ein kieberer hat mir aber gesagt ich darf es mit schrauben gegen diebstahl sichern grübel

lg
steve

is amtlich und sozusagen „„ex lege““, is a echte litanei aber sehr aufschlussreich…
der link zum nachlesen:
[url=http://www.ubs.sbg.ac.at/people/motoidx.htm]http://www.ubs.sbg.ac.at/people/motoidx.htm[/url]

Kennzeichentafel
Die behördliche Kennzeichentafel muß hinten, senkrecht zur Längsmittelebene des Kraftrades annähernd lotrecht und und so angebracht sein, daß das Kennzeichen vollständig sichtbar sowie gut lesbar ist.
Die Anbringung seitlich links, auch wenn die erforderlichen Sichtwinkel eingehalten werden, ist im Hinblick auf die Verletzungsgefahr (vorspringende Teile) nur aus sachlichen Gründen (genehmigter Fahrzeugumbau) gerechtfertigt.
Die Kennzeichentafel muss mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein und ist kein Ersatz für eine unzureichende Radabdeckung.
In Einzelfällen kann es sein, daß an Motorrädern einzeilige Kennzeichentafeln besser montiert werden können. Eine entsprechend gute Ausleuchtung der einzeiligen Kennzeichentafel muss dann durch zwei Kennzeichenleuchten erfolgen.
Die Kennzeichentafel (weiß und zweizeilig) darf weder ganz noch teilweise, auch nicht mit durchsichtigen Materialien, abgedeckt sein. Auch das Anbringen von Klebefolien, z.B. A-Zeichen auf blauem Balken mit 12 EU-Sternen, ist verboten, (Öffentliche Urkunde) wird aber toleriert, wenn Buchstaben und Ziffern des amtlichen Kennzeichens dadurch nicht verdeckt werden.

Bei EU-Kennzeichentafeln muss am linken Rand in einem blauen Feld mit 12 gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen A in weißer Schrift angegeben sein.
In Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist dann die zusätzliche Führung des oval umrandeten ( A ) am Fahrzeugheck als internationales Unterscheidungszeichen nicht mehr erforderlich.
Dies gilt weiters für Bulgarien, (Kroatien), Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Serbien/Montenegro.
Bei Kennzeichen mit EU-Emblem muss in jedem Fall auch die Umrandung vollständig sichtbar sein; bei der Befestigung mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig verdeckt werden. Die Halterung soll den Beanspruchungen des normalen Fahrbetriebes standhalten. Ein weitergehender Schutz vor Diebstahl oder Herunterfallen im Geländebetrieb ist nicht notwendig. Das Anschrauben (Annieten) der Tafel ist als Sicherungsmaßnahme zulässig. Das Umbiegen der Kennzeichentafel-Randfläche ist nunmehr verboten! (Die nach der alten Rechtslage gemäß Erlass geregelte Erlaubnis zum Umbiegen der seitlichen Kennzeichentafelränder wurde rückwirkend aufgehoben; der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen!)

Ab 1. April 2005 werden Kennzeichentafeln für Motorräder nur mehr mit dem Format 210 x 170 mm ausgegeben, wobei die Anzahl der Vormerkzeichen bei Nachbestellungen und Wunschkennzeichen bis zu 6 Zeichen beträgt.
Der Zulassungsbesitzer eines Motorrades, für das eine EU-Kennzeichentafel (250 x 200 mm) ausgegeben worden ist, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung einer neuen (kleineren) Kennzeichentafel zu beantragen. Dabei kann auch die Ausfolgung einer Kennzeichentafel mit dem bisherigen Kennzeichen (Schriftzeichen) beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel (9,80 €) ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafel auszufolgen.
Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung abzuliefern.
Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller 6 Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde.

Wunschkennzeichen können sofort zugewiesen oder vorerst für die Dauer bis zu 5 Jahren reserviert werden. Die frei wählbare Buchstaben- / Ziffernkombination hat je nach Menge der verfügbaren Zeilen der Kennzeichentafel 3 - 6 Zeichen, muss mit einem Buchstaben beginnen und mit einer Ziffer enden, die blockweise zusammengefasst sind. (Kostenersatz)
Der Antragsteller muss mit dem Zulassungsbesitzer ident sein, da das Führen eines Wunschkennzeichens als höchstpersönliches Recht nicht übertragbar ist. Das Recht zur Führung erlischt nach Ablauf von 15 Jahren, dem Besitzer steht das Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu.
Eine Kennzeichentafel mit erloschenem Wunschkennzeichen darf nicht weiter am Fahrzeug geführt werden, sie ist unverzüglich der Zulassungsstelle zurückzugeben und es wird ein Standardkennzeichen zugewiesen.

Ein Wechselkennzeichen kann auf Antrag für 2 oder 3 Krafträder (Klassen L3, L4) zugewiesen werden. Wechselkennzeichen für Krafträder und Kraftwagen sind wegen der unterschiedlichen Obergruppenzugehörigkeit wie auch Abmessungen (Format) der Kennzeichentafeln nicht möglich. („„Kfz-Steuer““)

Bei Verlust der Kennzeichentafel besteht umgehend Meldepflicht bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, die eine Verlustbestätigung ausstellt. Mit dieser und einem anzufertigenden Ersatzkennzeichen darf eine Woche gefahren werden, eine neue Kennzeichentafel ist sogleich zu beantragen.

Die Hinterlegung von Kennzeichentafel und Zulassungsbescheinigung, mindestens 45 Tage, ist bei den mit Zulassungsagenden betrauten Behörden bzw. Versicherungen möglich. Durch die Kennzeichenhinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr nicht berührt, es ruht nur der Versicherungsvertrag.
Dadurch kann die Haftpflichtversicherungsprämie, die motorbezogene Versicherungssteuer und die Kaskoprämie anteilig eingespart werden. Während dieser vereinbarten Zeit ist auch ein Wechsel der Versicherung möglich.
Als Alternative bieten die meisten Versicherer bei Verzicht auf die zeitlich befristete Hinterlegung des Kennzeichens für Motorräder, z.B. während der Wintermonate, Rabatte und Vergünstigungen.

Von der Hinterlegung ist die Freihaltung des Kennzeichens, längstens 6 Monate, die nach Abmeldung erfolgt, zu unterscheiden. Für freigehaltene Kennzeichen werden neue EU-Tafeln zugewiesen bzw. ausgefolgt.

jaja, im prinzip wirds eh wurscht sein… aber man sollte zumindest bescheid wissen…

lg
steve

und wie soll das gehen wennst as net anbohren darfst?

lg Harry

aber wieso pickst es net an? die halterung is ja aus plastik oder metall…2 komponentenkleber geht ja eh überall :slight_smile: und wennst des bike verkaufst dann halterung runter und vom taferl mit da spachtel runterkratzen…war wirklich ernst gmeint :slight_smile: und da kiwara kann nix sagn.

fg
david

haben rechtlich gesehn absolut nix dagegen in der Hand. Habs bei der Husky auch angeschraubt und wart nur drauf daß ich da einen Wickel bekomm… dann spielts das übliche „Cruise Missiles“ Spiel…denke du verstehst ;-)!

lg Harry

du kannst doch kein staatseigentum zerstören, heast entsetzt bin!?!?!?!?!?!

so wie ich des gehört habe, darfst die buchstaben/ziffern ned durchboren - muss noch gscheid zu sehen sein, aber sonst is wuascht.

dere hannes

ein UVS-Urteil bezüglich umbiegen des Kennzeichens (ist sozusagen eine kostenlose Seviceleistung von mir fgg):

Typ
UVS Vorarlberg Bescheid
Geschäftszahl
1-0914/95
Datum
19960221


Land
Vorarlberg
Norm
KFG §50 Abs1;
Rechtssatz
Gemäß §50 Abs1 KFG ist das Ändern der Kennzeichentafeln
und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das
Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt
oder unlesbar gemacht werden kann, verboten. Sinn dieser
Bestimmung ist, daß die Lesbarkeit eines Kennzeichens unter
allen Umständen gewährleistet ist. Ein Verbot, die
Kennzeichenränder umzubiegen, ist aus dieser Bestimmung
nicht herauszulesen. Der vom Verwaltungssenat
einvernommene Anzeigeleger bestätigte, daß das Kennzeichen
des gegenständlichen Motorrades einwandfrei ablesbar war.
Auch das Wappen des Bundeslandes Vorarlberg sei eindeutig
erkennbar gewesen. Nach Auffassung des Verwaltungssenates
kann sohin im konkreten Fall nicht davon gesprochen werden,
daß ein ‚Ändern der Kennzeichentafel‘ vorlag.


Dokumentnummer
JUR/VO/19960221/0000001/0914/95/01

lg Harry