6 Monate Frist

Hallo zusammen!

ich hab gehört, dass ein Strafzettel der erst nach über 6 Monaten einflattert nicht mehr bezahlt werden braucht?

Kann mir das irgendwie nicht vorstellen.

Kennt sich da wer aus?

LG

ist im Verwaltungsstrafgesetz geregelt

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen
sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine
Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen
der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und
Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen
sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem
die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare
Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst
später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(3) Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre
vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.
Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer
rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines
Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem
Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung
unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind
nicht einzurechnen.

der 32er lautet:
§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer
Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten
von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum
Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des
AVG.
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine
bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung,
Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur
Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die
Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung
ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis
erlangt hat.
(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach
außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als
Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen
Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine
Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet
ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen
Beauftragten.

ciao chris

sag chris wie seiht es in diesem fall aus:

nach einem vergehen bekom ich eine lenkererhebung, gebe bereitwillig auskunft und höre dann mal 7 monate lang nix. erledigt? oder nicht erledigt?

lg
steve

In diesem Fall wäre die „Vollstreckungsverjährung“ ausschlaggebend und die beträgt 3 Jahre.

lg Harry

a witz is des. vor den eiern is ma ah nie sicher :slight_smile:

lg
steve

wie meine persönliche „Vollstreckungsverjährung“ … die beträgt nämlich mind. 30 Jahre (gewisse Dinge vergeß ich einfach nie) fg!

lg Harry

bin ich mit dir gut :slight_smile:

lg
steve

Ich bin nicht sicher ob nicht doch eine Verjährung vorliegt.

Begründung:
Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag an dem das Delikt begangen wurde.
Eine Lenkererhebung ist noch kein Strafbescheid, welcher innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt werden muß.
Wenn der Bescheid aber 7 Monate nach dem Delikt zugestellt wird, ist die Sache gelaufen.
Erst mit einem Strafbescheid beginnt doch die Vollstreckungsfrist - oder?

Bitte, ich bin kein Jurist, aber vielleicht kann man in diesem Fall einmal bei ÖAMTC oder ARBÖ nachfragen.

LG,
Mithrandir

bist heute wieder streng gell ;-))