Rückspiegel

Genügt ein Spiegel auf der linken Seite rein rechtlich, oder müssen die Motorräder mit 2 ausgestattet sein? Wer weiss das?

Danke Jörg

du unter rückspiegel!

[url=http://www.ubs.sbg.ac.at/people/motoidx.htm]http://www.ubs.sbg.ac.at/people/motoidx.htm[/url]

Es sind 2 notwendig

mfg G

nicht die laien und nicht alles stimmt was im internet steht,sondern halt dich an die gesetze gg…


Einspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens einem,
mehrspurige mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen
Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der
Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug
ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder
beladen ist.



lg manuela

leider wiedersprechen weil das nicht korrekt ist !

Einspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens einem,
mehrspurige mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen
Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der
Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug
ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder
beladen ist.

lg manuela

jeder sagt also was anderes… wollt mir eigentlich nur auf der KTM 1 Spiegel ersparen. Im Gelände is eh wurscht und mit SM-Reifen reicht mir 1.

Jörg

nachzulesen?
UND: wenn ein Motorrad mit 2 Spiegeln typisiert ist, darf ich dann einen davon wegnehmen?? Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen.

3lg
harald

recht, das ich im I-net gefunden hab braucht man 2 spiegel.

„Motorräder müssen mit je einem, entsprechend großen Rückblickspiegel auf der rechten und der linken Fahrzeugseite ausgerüstet sein, die so angebracht (eingestellt) sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann.
Eine allfällige Nachrüstverpflichtung (2. Rückspiegel) ist zu beachten.“

Was ich in der Fahrschule gehört habe, müßen einspurige mit einer Bauartgeschwindigkeit über 60 km/h, mit zwei Spiegeln ausgerüßtet sein!
Ich hoffe ich irre mich nicht!
Gruß Siegi

z.B. den § 18a KDV (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967)

dort steht im Absatz 1 eindeutig:
§ 18a. (1) Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer
Bauartgeschwindigkeit von
1. nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten,
entsprechend großen Rückblickspiegel
2. mehr als 45 km/h müssen mit je einem Rückblickspiegel auf der
rechten und linken Fahrzeugseite
ausgerüstet sein. Diese müssen dem Kapitel 4 der
Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997,
entsprechen.

In der EG Richtlinie sind dann auf ca 20 bis 30 Seiten die genaueren Bestimmungen über die Beschaffenheit enthalten (Mindestens 6900 quadrat mm Fläche, Konvexe Ausführung, und vieles mehr)

Kurz zusammengefasst:
Moped - einer
alles drüber - zwei

ciao chris

Wenn ja kannst auf www.oeamtc.at einen Online Fragebogen ausfüllen und bekommst kostenlos einen Rückruf von einen der sich wirklich auskennt!

mfg

Daniel

Die Kantn hat sich stark verändert, nicht wiederzuerkennen g. Werd ein Foto machen. Alles roger mit der Kawa?

Jörg

die Sm Reifen hab ich schon gesehn auf an Foto, schaut super aus! Bin ja schon gespannt auf die neuen Fotos!

Der Kawa gehts auch gut, die hat sich auch gerade sehr verändert, muss aber ebenfalls erst neue Fotos machen :slight_smile:

Vielleicht sieht man sich ja am We beim Monstroso!

mfg

Daniel

Ps: Wenn du kein Oeamtc Mitglied bist schreib ich für dich hin wenn du willst!

Zum Jürgen fahr wahrscheinlich am Samstag Nachmittag, aber is no net fix.

Jörg

Rückblickspiegel

§ 18a. (1) Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer
Bauartgeschwindigkeit von
1. nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten,
entsprechend großen Rückblickspiegel
2. mehr als 45 km/h müssen mit je einem Rückblickspiegel auf der
rechten und linken Fahrzeugseite
ausgerüstet sein. Diese müssen dem Kapitel 4 der
Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997,
entsprechen.
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So Leute, jetzt sollten wohl alle Fragen geklärt sein - nachzulesen im RIS.
Grüße -007

hab deine Antwort übersehen, hätte mit mein Posting sparen können
lG -007